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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 30. August 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin auf Teilaustritt aus dem Beklagten bzw. den Entzug der übertragenen Aufgabe der Abwasserentsorgung aus dem Gebiet der Klägerin.
Die Klägerin ist seit 1991 Mitglied des Beklagten. Bei diesem handelt es sich um einen Zusammenschluss mehrerer Städte und Gemeinden in Form eines Zweckverbandes mit dem Zweck der Versorgung der Verbraucher im Verbandsgebiet mit Trink- und Brauchwasser und der Sicherung der Abwasserbehandlung und Abwasserableitung. Die Gründungssatzung datiert vom 19.12.1991. In § 12 Nr. 2 der Gründungsatzung ist geregelt, dass die Mitgliedschaft durch Austritt endet. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Zweckverband sei nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die „Kündigung über den Austritt“ bedürfe eines Beschlusses der Vertretungskörperschaft des kündigenden Mitgliedes, der mit Mehrheit zu fällen sei. Das austretende Mitglied übernehme rückwirkend ab Beginn der Mitgliedschaft alle finanziellen Verpflichtungen auf der Grundlage einer Entflechtungsbilanz.
Diese Gründungssatzung wurde im Jahr 2008 geändert. Der Austritt aus dem Verband wurde in § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Satzung wie folgt geregelt:
„Jedes Verbandsmitglied kann die Mitgliedschaft im Zweckverband aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen. Darüber hinaus kann jedes Verbandsmitglied auch eine der Aufgaben Trinkwasserversorgung, Abwasserableitung und –behandlung unter Einhaltung der gleichen Frist dem Verband entziehen. ( ) Im Übrigen gilt § 163 Abs. 1 KV M-V.“
Die Gemeindevertretung der Klägerin beschloss in ihrer Sitzung am 29.01.2009 aus dem Beklagten - Bereich Abwasserableitung und –behandlung - auszutreten und diese Aufgabe in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen. Anträge des Beklagten, die Abwasserbeseitigungspflicht in der Gemeinde Wöbbelin auf deren Einwohner zu übertragen, hatte der Landkreis Ludwigslust zuvor abgelehnt. Ausweislich des Protokolls der Sitzung der Verbandsversammlung des Beklagten am 25.05.2009 hat die Klägerin folgende Gründe für den Austritt aus dem Beklagten angeführt:
- | Die Klägerin habe kein Vertrauen in den Geschäftsvorstand des Beklagten. |
- | Die Bürger hätten sich mehrheitlich für eine dezentrale Entsorgung in der Gemeinde ausgesprochen. |
- | Der Umgang des Beklagten mit den anhängigen Gerichtsverfahren verursache Kosten, die in dieser Höhe vielleicht vermeidbar gewesen seien. Es werde nicht im Sinne der Bürger gehandelt. |
- | Trotz Aufforderung der Vertreter der Gemeinde Wöbbelin in der Verbandsversammlung, keine größeren Investitionen zu planen, bevor der Haushalt des Beklagten konsolidiert ist, seien im Haushalt 2009 weitere Investitionen geplant worden. |
- | Die Eigenkapitalquote betrage nur noch 0,4 %. |
- | Eine Nachkalkulation habe eine Kostenunterdeckung im Bereich AW von 469 T € ergeben. Beiträge und Gebühren seien dennoch gesenkt worden. |
- | Die Gemeinde sehe das Ganze aus ökologischer Sicht, um einen kleinen Wasserkreislauf zu schaffen. Hinzu komme, dass die Gemeinde die grundsätzlich garantierte kommunale Selbstverwaltung wieder in die Hand nehmen wolle. |
In der Verbandsversammlung ist der Geschäftsführer des Beklagten diesen Gründen ebenso entgegen getreten die Vertreter des Landkreises und des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur.
Die URAG GmbH legte im Auftrag der Klägerin im Dezember 2009 ein „Abwasserbeseitigungskonzept Gemeinde Wöbbelin“ vor. Die Klägerin beantragte in der Verbandsversammlung am 11.01.2010 erneut den Teilaustritt aus dem Verband. Diesen hat die Verbandsversammlung ebenso abgelehnt wie den Antrag, dem Beklagten die Aufgabe der Abwasserentsorgung und –behandlung für das Gebiet der Klägerin zu entziehen.
Die Klägerin hat am 13.01.2010 Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, seine Satzung entsprechend dem Austrittsbeschluss der Klägerin zu ändern. Der Anspruch ergebe sich aus § 163 Kommunalverfassung M-V. Für den Austritt genüge ein entsprechender Beschluss. Die Satzung des Beklagten aus dem Jahr 2008 sei nach dem Urteil des VG Schwerin zum Az. 8 A 720/06 als unwirksam anzusehen und die Bestimmung des § 14 der Satzung widerspräche auch § 163 KV M-V. Der öffentlich-rechtliche Gründungsvertrag und die aus ihm entstandene Verbandssatzung könne nicht ohne Zustimmung der betroffenen Gemeinden durch den Verband geändert werden. Die Klägerin habe ein Konzept der voll-biologischen dezentralen Lösung nach dem Vorbild der Gemeinde Avendshausen in Niedersachsen entwickelt. Auch der Beklagte betreibe mit der Gemeinde Göhlen zusammen eine dezentrale vollbiologische Lösung und die Gemeinde Muchow ebenfalls. Die Änderung der Verbandssatzung 2008 sei rechtswidrig, weil die Bedingung des wichtigen Grundes für den Austritt keine gesetzliche Grundlage habe. Die Satzungsänderung sei allein durch die Verbandsversammlung des Beklagten erfolgt und nicht durch die Gemeindevertretungen der Mitgliedsgemeinden. Der wichtige Grund für den Austritt sei das „irrationale Verhalten“ des Beklagten, ein bestehendes Konzept trotz einer äußerst beengten Eigenkapitaldecke mit einem Kapitalaufwand von ca. 1,3 Mio € durchzuführen. Das von der Klägerin vorgelegte Konzept sei wirtschaftlicher und umweltschonender als das des Beklagten. Soweit der Beklagte durch den Bau der zentralen Abwasseranlage Fakten geschaffen habe, habe er dies im Bewusstsein des Austrittsverfahrens getan und damit gegen den Grundsatz gemeindefreundlichen Verhaltens verstoßen und auf eigenes Risiko gehandelt. Zudem habe die Klägerin ein allgemeines Rückholrecht einzelner übertragener Aufgaben.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, über die Verbandsversammlung die Änderung der Verbandssatzung wegen des dem Beklagten angezeigten Austrittsbeschlusses Nr. 238 – 41 – 09 der Klägerin vom 29.01.2009 herbeizuführen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage bereits für unzulässig. Die für eine Verpflichtungsklage geltende Klagefrist gelte zwar nicht. Unabhängig davon sei für die Organstreitigkeit aus allgemeinen Rechtsgedanken eine Frist gegeben, die hier in Anlehnung an die kommunalrechtliche Beanstandungsfrist zu bemessen sei. Diese sei abgelaufen. Eine Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin fehle. Im Zeitpunkt der Klageerhebung sei das Geschäftsjahr 2010 noch nicht abgelaufen gewesen. Die Klage sei auch unbegründet. Die notwendigen Überlegungen zu den finanziellen und wirtschaftlichen Folgen eines Austritts für die Klägerin seien nicht angestellt worden. Diese Überlegungen seien aber notwendig gewesen. Der erforderliche wichtige Grund für den Austritt liege nicht vor. Der Austrittsbeschluss der Klägerin sei ohne Vorliegen eines Schmutzwasserbeseitigungskonzepts erfolgt. Damit sei die Wahrnehmung der Pflichtaufgabe Schmutzwasserbeseitigung nicht gewährleistet. Das Abwasserbeseitigungskonzept der Klägerin sei durch die untere Wasserbehörde nicht genehmigt worden. Es sei auch nicht genehmigungsfähig. Die Situation in der Gemeinde Muchow, die die Schmutzwasserbeseitigung in eigener Verantwortung löse, sei mit der der Klägerin nicht vergleichbar. Gleiches gelte für die Gemeinde Göhlen.
Mit Urteil vom 30.08.2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Sie sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Bestimmung des § 14 Abs. 2 Satzung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Satzungsrecht sei mit der Gründung des Zweckverbandes (Aufgabenübertragung) auf diesen übergegangen (§ 151 Abs. 2 KV M-V) und die Regelung entspreche § 152 Abs. 5 KV M-V. Ebenso entspreche sie den Vorgaben des § 163 KV M-V. Die Bestimmung des § 14 Abs. 2 S. 2 Satzung sei im Kontext mit Satz 1 zu lesen und knüpfe den teilweisen Austritt an die Voraussetzungen des Satz 1. Es fehle ein wichtiger Grund für den Austritt.
Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung mit Schriftsatz vom 28.10.2013 (RA C.) eingelegt. Der Vorsitzende hat die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß auf den 13.01.2014 verlängert. Mit Schriftsatz vom 28.11.2013 hat der weitere Bevollmächtigte der Klägerin, RA Dr. A., die Berufung begründet. Er führt aus, der Rechtsgedanke der Verbandstreue sei im Bereich der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben als „auf dem Terrain der sinnhaften Zweckmäßigkeit platziert“ nicht maßgeblich. Der Gesetzgeber habe eine bestimmte Art der Abwasserentsorgung nicht präferiert. Aus dem Demokratieprinzip, das weder durch eine Satzung noch durch den Landesgesetzgeber relativiert werden könne, ergebe sich, dass ein geänderter politischer Wille einer Gebietskörperschaft nicht durch eine früher eingegangene Bindungsentscheidung wirkungslos werden könne. Das bestimme auch die Auslegung des Rechtsbegriffes „wichtiger Grund“.
Mit weiterer Berufungsbegründung vom 10.01.2014 hat RA C. ausgeführt, die Satzungsbestimmung des § 14 der Satzung 2008 sei unwirksam, weil sie ohne Zustimmung der Klägerin beschlossen worden sei. Die einseitige Änderung des Kündigungsrechts durch die Verbandsversammlung widerspreche Grundregeln des öffentlich-rechtlichen Vertrages. Aus dem Grundsatz der Verbandstreue ergebe sich nichts anderes. Er könne das Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde nicht begrenzen. Weiter ergebe sich aus § 14 Abs. 2 S. 2 Verbandssatzung 2008 ein Recht auf Rückholung einer einzelnen Aufgabe; die vom Verwaltungsgericht befürchtete Möglichkeit durch sukzessives Rückholen einen Austritt herbei zu führen, bestehe rechtlich nicht. Das Verständnis des § 163 KV M-V als reine Verfahrensvorschrift gehe fehl. Es liege auch ein wichtiger Grund vor. Die dezentrale Entsorgung, wie von der Klägerin angestrebt, sei auch im Verbandsgebiet realisiert worden; die Gemeinde Muchow sei zur Durchführung eines eigenen dezentralen Konzepts aus dem Verband entlassen worden. Der Beklagte betreibe selbst in Göhlen eine dezentrale Entsorgung. Das dezentrale Konzept der Klägerin sei geeignet, die Aufgabe der Abwasserentsorgung zu gewährleisten. Der wichtige Grund ergebe sich weiter aus der rechtswidrigen Änderung der Verbandssatzung, dem Grundsatz des gemeindefreundlichen Verhaltens, gegen den der Beklagte verstoße, dem unwirtschaftlichen Konzept des Beklagten und der Willkürlichkeit der Entscheidung des Beklagten, die Klägerin nicht aus dem Bereich Abwasser zu entlassen. Der Beklagte habe 2003 25 Orte von der zentralen Abwasserbeseitigungspflicht befreit.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 30. August 2013 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, über die Verbandsversammlung die Änderung der Verbandssatzung wegen des dem Beklagten angezeigten Austrittsbeschlusses Nr. 238 – 41 – 09 der Klägerin vom 29.01.2009 herbeizuführen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil. Die Bestimmung des § 14 Abs. 2 S. 2 Satzung 2008 sei so zu verstehen, dass auch für den Entzug einer Aufgabe ein wichtiger Grund erforderlich sei. Die Bestimmung des § 152 Abs. 5 S. 2 KV M-V sei nicht zu beanstanden, weil der Gesetzgeber dem Spannungsfeld zwischen dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Gründung eines Zweckverbandes, dem Beschluss einer ersten Verbandssatzung und der Änderung der Verbandssatzung hinreichend Rechnung getragen habe. Durch die Voraussetzung der Zwei-Drittel-Mehrheit für eine grundlegende Satzungsänderung werde auch dem Umstand, dass ein Verband auf Dauer angelegt sei, Rechnung getragen. Ein wichtiger Grund liege auch deshalb nicht vor, weil ein wasserwirtschaftliches Konzept im technischen Sinne im Zeitpunkt der Beschlussfassung und bis jetzt nicht vorliege. Das von der Klägerin vorgelegte Konzept der URAG GmbH sei von der zuständigen unteren Wasserbehörde nicht genehmigt worden, weil es aus fachlicher Sicht nicht geeignet sei; weder technisch noch finanziell sei es besser als die vorgesehene zentrale Abwasserentsorgung. Insoweit werde auf den erstinstanzlichen Vortrag verwiesen. Auch die Refinanzierung der Anlage sei nicht geklärt.
Die Verbandssatzung ist 2011 und 2015 geändert worden; § 14 Abs. 2 der Satzung blieb davon unberührt.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die beigezogenen Gerichtsakten VG Schwerin 1 B 162/11 und 1 B 183/11 verwiesen.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung bleibt ohne Erfolg.
Mit zutreffenden rechtlichen Überlegungen hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Der Beklagte macht im Berufungsverfahren insoweit auch keine Ausführungen, so dass der Senat von einer näheren Begründung unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts absieht.
Die Klägerin hat aber keinen Anspruch gegen den Beklagten, die Verbandssatzung wegen eines wirksamen Austritts aus dem Beklagten entsprechend zu ändern. Denn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Verbandssatzung liegen nicht vor.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Wirksamkeit des Austritts ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Dieser Zeitpunkt ist grundsätzlich für die allgemeine Leistungsklage gültig, weil mit ihr ein noch zu erfüllendes Leistungsbegehren geltend gemacht wird (vgl. Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 66) und das Gericht diesen Anspruch nur zusprechen kann, wenn dafür im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine gesetzliche Grundlage besteht. Allerdings kann sich aus dem materiellen Recht ergeben, dass ein anderer Zeitpunkt maßgeblich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Senat hat dafür aber keine Anhaltspunkte. Nach § 163 Kommunalverfassung M-V hat die Verbandsversammlung „unverzüglich“ über die Änderung der Verbandssatzung wegen des Austritts zu beschließen. Damit will § 163 KV M-V nur verhindern, dass die Verbandsversammlung die Wirksamkeit des Austrittsbeschlusses ohne sachlichen Grund verzögert. Materiell wirksam wird der Austritt erst mit der öffentlichen Bekanntmachung der geänderten Verbandssatzung. Dieser Zeitpunkt ist aber nicht konkret bestimmbar, so dass schon aus diesem Grund ein in der Vergangenheit liegender Zeitpunkt als der für die gerichtliche Entscheidung maßgebende nicht anzunehmen ist. Hinzukommt, dass bei einer Verlagerung des für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkts in die Vergangenheit die zwischen diesem Zeitpunkt und dem der gerichtlichen Entscheidung erfolgte Tätigkeit des Zweckverbandes sich als rechtswidrig erweisen könnte, weil sie auf der Grundlage der Mitgliedschaft eines austrittswilligen Mitglieds erfolgt ist und diese Mitgliedschaft rückwirkend beendet wird. Das könnte Auswirkungen weit über die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten des Verwaltungsprozess hinaus haben, weil beispielsweise eine zwischenzeitliche Kalkulation, die auf der Mitgliedschaft der austrittswilligen Gemeinde im Zweckverband beruhte und beruhen musste, durch einen in der Vergangenheit liegenden wirksamen Austritt fehlerhaft werden könnte. Letztlich kann diese Rechtsauffassung zu einem faktischen Stillstand der Verbandstätigkeit führen, weil auch die Beschlüsse der Verbandsversammlung rückwirkend rechtswidrig werden können, weil ein Nicht-Mitglied an der Beschlussfassung teilgenommen hat und nicht auszuschließen ist, dass diese Teilnahme rechtlich von Bedeutung gewesen ist. Eine solche in ihren Konsequenzen nicht überschaubare Rechtsfolge einer Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts ist materiellen Recht nicht zu entnehmen.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestimmen sich die Voraussetzungen eines Austritts der Klägerin aus dem Beklagten nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Verbandssatzung in der Fassung vom 28.12.2015. In einem ersten Schritt kann jedes Verbandsmitglied die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen. Ergänzend verlangt § 163 Abs. 1 Satz 1 KV M-V, dass der Beschluss über den Austritt von der Vertretungskörperschaft der Gemeinde getroffen wird. Letztgenannte Voraussetzung liegt hier vor. Der Senat hat dabei entsprechend dem Grundsatz, nicht ungefragt auf Fehlersuche zu gehen, die formelle Rechtmäßigkeit des Austrittsbeschlusses der Gemeindevertretung der Klägerin nicht überprüft, weil sich weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen dafür ein Anlass ergab.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung fehlt es bereits an den Voraussetzungen für die Wirksamkeit des genannten ersten Schrittes, weil ein wichtiger Grund für die Kündigung der Mitgliedschaft der Klägerin nicht vorliegt. Nach Auffassung des Senats liegt ein wichtiger Grund – ein unbestimmter Rechtsbegriff - jedenfalls dann vor, wenn der weitere Verbleib einer Gemeinde im Zweckverband für diese unzumutbar ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Geschäftsgrundlage für den Beitritt entfallen ist (vgl. OVG Koblenz Beschl. v. 06.12. 1993 – 7 B 12364/93, NVwZ-RR 1994, 685; juris Rn. 7; einschränkend VGH Mannheim Urt. v. 20.03. 1989 – 1 S 247/87, NVwZ-RR 1990, 215) oder wenn ein nicht mehr tolerierbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das die „Opfergrenze“ der Gemeinde überschreitet, entstanden ist (Dietlein, LKV 1999, 41 [46]; ähnlich Luppert, Der kommunale Zweckverband, Diss. 2000 S. 149 f.). Das umfasst auch die Fallgestaltung, dass ein weiterer Verbleib im Zweckverband für eine Gemeinde wirtschaftlich unzumutbar ist (VG Gera Beschl. v. 20.02.1997. 5 E 1165/96.GE, LKV 1998, 203; juris Rn. 54). Die Entscheidung über die Unzumutbarkeit ist eine Abwägungsentscheidung in dem Sinne, dass wertend entschieden werden muss, welches Interesse der jeweiligen Beteiligten schwerer wiegt.
Nach Überzeugung des Senats ist die Unzumutbarkeit der weiteren Mitgliedschaft im Zweckverband aber nur eine Fallgestaltung des in § 14 Abs. 2 Satz 1 Verbandssatzung genannten „wichtigen Grundes“ für den Austritt. Denn der Satzungsgeber hat eben nicht die Unzumutbarkeit als Voraussetzung für einen Austritt benannt, sondern den schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch weiteren Begriff des wichtigen Grundes normiert. Daher können auch andere Gründe als die Unzumutbarkeit den Austritt rechtfertigen. Wann diese Gründe vorliegen, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Austrittsgründe im Wege der Abwägung zu ermitteln. Als Kriterien dafür werden in der Literatur angeführt: die Wirksamkeit der Aufgabenwahrnehmung durch den Zweckverband; die Leistungsfähigkeit der austrittswilligen Gemeinde; die Höhe der Ersparnis bei Wahrnehmung der Aufgabe durch die austrittswillige Gemeinde; Leistungsfähigkeit des verbleibenden Verbandes; Herkunft des Austrittsgrundes aus wessen Risikosphäre; Vorhersehbarkeit des Austrittgrundes; die Verbandstreue; Interesse an einer geordneten und organisatorisch stabilen Aufgabenerfüllung (Thorsten Ingo Schmidt. Kommunale Kooperation, 2005, S. 367 f.). Nicht als wichtige Gründe werden in der Literatur beschrieben: Nichterfüllung bestimmter Erwartungen; Enttäuschung über die Entwicklung des Zweckverbandes; Ausweitung des Verbandsangebotes mit damit verbundenen Kostensteigerungen; Änderung des Umlageschlüssels mit stärkerer Belastung einzelner Gemeinden; Möglichkeiten, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zwischenzeitlich anderweitig kostengünstiger und/oder bürgernäher erfüllen (lassen) zu können (Luppert, a.a.O., S. 146).
Bei dieser Abwägung ist die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe, die auf den Zweckverband übertragen wurde, ein maßgeblicher Aspekt. Ist diese Aufgabenerfüllung entweder bei der austrittswilligen Gemeinde oder nach dem Austritt beim Zweckverband gefährdet, liegt grundsätzlich kein wichtiger Grund vor bzw. bedarf die Rechtfertigung des Austritts höchstgewichtiger Gründe bei der austrittswilligen Gemeinde, insbesondere wirtschaftlicher Art. Wenn die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet ist, ist zu prüfen, welches Gewicht die von der Gemeinde angeführten Gründe für den Austritt haben. Hier ist der oben dargestellte Negativkatalog zu beachten: die Änderung politischer Mehrheitsverhältnisse ist kein wichtiger Grund, denn das ist noch nicht einmal ein sachlicher Grund für den Austritt und angesichts der Bedeutung der Wahrung der Mitgliederzahl für den Verband und des Charakters als auf Dauer angelegte Kooperation sind politische Willensbildungen als Rechtfertigung des Austritts ungeeignet. Ebenso sind aber die wirtschaftlichen und finanziellen Folgen für die Gemeinde und die Art und Weise, wie die Gemeinde diese zu bewältigen beabsichtigt, in die Abwägung einzustellen. Es darf schließlich nicht übersehen werden, dass die negative Kooperationshoheit der Gemeinden Grund für die Anerkennung des Austrittsrechts ist. Dahinter steht der Gedanke der kommunalen Selbstverwaltung, der einen „unauflöslichen Schwur“ der Zugehörigkeit zum Zweckverband verbietet (vgl. Schmidt a.a.O., S. 367; von Mutius, Felicitas, Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Teil 4: Kommunale Zusammenarbeit Stand 06/2013 § 149 Tz. 1.4.5, unter Hinweis auf LVerfG M-V Urt. v. 04.02.1999 – LVerfG 1/98; OEufach0000000005 Urt. v. 03.07.2002 – 4 K 4/01, juris Rn. 73; str.). Dieses Recht ist in die Abwägung mit einzustellen, d.h. die Auslegung des Begriffs „wichtiger Grund“ muss Raum für einen Austritt unterhalb der Schwelle der Unzumutbarkeit lassen.
Für den für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung kann der Senat nicht feststellen, dass im konkreten Einzelfall ein wichtiger Grund für den Austritt der Klägerin aus dem Beklagten vorliegt. Denn die Klägerin hat die von ihr als wichtige Gründe angeführten Überlegungen aus dem Januar 2009 nur in der Weise fortgeführt, dass sie Ende 2009 ein Konzept zur dezentralen Abwasserentsorgung vorgelegt hat, das auf erhebliche fachliche Bedenken des Landkreises als zuständiger unterer Wasserbehörde stieß. Ob diese Bedenken letztendlich im Jahr 2011 ausgeräumt werden konnten, als sich letztmalig ein von der Gemeinde beauftragter Gutachter mit den Einwänden des Landkreises auseinandersetzte, kann offenbleiben. Denn zwischenzeitlich hat sich die konkrete Abwasserentsorgungssituation im Gemeindegebiet der Klägerin durch die Fertigstellung der zentralen Abwasserentsorgung, soweit sie für das Gemeindegebiet vorgesehen war, entscheidend verändert. Die dadurch ausgelösten veränderten Voraussetzungen für die von der Klägerin gewünschte dezentrale Abwasserentsorgung sowohl fachlicher wie finanzieller Art sind von der Klägerin nicht zum Anlass genommen worden, ihr ursprüngliches Konzept fachlich wie finanziell/wirtschaftlich zu überarbeiten und auf dieser Grundlage erneut zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund für den Austritt vorliegt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Auswirkungen der Veränderung der Abwasserentsorgungssituation im Gebiet der Gemeinde erstmalig zu prüfen und anstelle der Klägerin das ursprüngliche Konzept einer dezentralen Abwasserentsorgung daran anzupassen und die sich daraus ergebenden fachlichen und finanziellen Folgerungen zu ziehen. Insoweit bleibt es in der durch die kommunale Selbstverwaltung begründeten Verantwortung der Klägerin selbst zu entscheiden, welche Anpassungen des ursprünglichen dezentralen Abwasserentsorgungskonzepts gewollt sind und wie die möglichen finanziellen und wirtschaftlichen Folgen eines Austritts aus dem Beklagten aufzufangen sind. Dem Gericht ist es verwehrt, in diesen Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung einzugreifen. Es kann nur darüber entscheiden, ob die von der Klägerin gewollten Folgerungen des Austritts aus dem Zweckverband und die sonstigen von der Gemeinde angeführten Gründe einen wichtigen Grund darstellen. Fehlt es an einer Darlegung wesentlicher Aspekte für die Abwägungsentscheidung, hier einem aktuellen Abwasserentsorgungskonzept einschließlich der finanziellen Folgen für die Gemeindeeinwohner und sonstigen Betroffenen und einem Konzept der Bewältigung der Folgen des Austritts im Gemeindehaushalt, die ihrerseits auf einer gemeindlichen Entscheidung über die Folgen eines Austritts beruhen, weil die Gemeinde diese Entscheidungen noch nicht getroffen hat, liegt ein wichtiger Grund nur dann vor, wenn sich aus anderen Gründen eine von diesen gemeindlichen Entscheidungen unabhängige Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs im Zweckverband vorliegt.
Der Senat vermag Gründe für eine solche Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs der Klägerin im Beklagten nicht zu erkennen. Die dafür von der Klägerin vorgetragenen Gründe sind die aus dem Januar 2009, die zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung führten, die rechtliche Überlegung, dass die Änderung der Voraussetzungen des Austritts rechtswidrig sei und die Auffassung, dass die Ablehnung des Austrittswunsches willkürlich sei, weil vielen anderen Mitgliedsgemeinden eine dezentrale Abwasserentsorgung erlaubt worden sei und ein sachlicher Grund fehle, dass dies bei der Klägerin nicht geschehen sei. Diese von der Klägerin angeführten Begründungen für den Austritt ergeben keine Unzumutbarkeit der fortbestehenden Mitgliedschaft. Die 2009 geäußerten Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beklagten sind offensichtlich unbegründet; der Beklagte ist erkennbar weiterhin in der Lage seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Der politische Wille, die Aufgabe der Abwasserentsorgung wieder selbst wahrzunehmen, ergibt keine Unzumutbarkeit der weiteren Mitgliedschaft, sondern ist ein rein politischer Wille. Dass das von der Klägerin vorgelegte Konzept der dezentralen Abwasserentsorgung so deutlich wirtschaftlich und fachlich zugunsten der Gemeindeeinwohner der Klägerin im Vergleich zum Konzept der zentralen Abwasserentsorgung durch den Beklagten zu bewerten ist, dass ein weiterer Verbleib der Klägerin im Beklagten fachlich wie finanziell für die Klägerin unzumutbar ist, vermag das Gericht schon deswegen nicht zu erkennen, weil es veraltet ist.
Die Überlegung der Klägerin, die Veränderung der Voraussetzungen des Austritts durch die Einführung des § 14 Abs. 2 Satz 1 Verbandssatzung sei rechtswidrig und der dadurch erzwungene Verbleib im Beklagten sei für die Klägerin unzumutbar, treffen nicht zu. Nach Auffassung des Senats ist die Änderung des Austrittsrechts in der Verbandssatzung rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann offenbleiben, ob die ursprüngliche Regelung in § 12 Nr. 2 Verbandssatzung 1991 entgegen ihrem Wortlaut so zu verstehen ist, dass in ihr ein freies Austrittsrecht nicht festgelegt war, sondern die ungeschriebene Einschränkung beinhaltete, dass der Austritt aus einem Zweckverband nur aus wichtigem Grund zulässig ist. Dahinter steht die Überlegung, dass mit dem Beitritt zu einem Zweckverband und der Übertragung einer öffentlich-rechtlichen Pflichtaufgabe auf den Verband eine rechtlich dauerhafte und mit Blick auf die Aufgabenerfüllung langfristige Bindung eingegangen worden ist, die nicht zur generellen Disposition eines Mitglieds steht (Schmidt a.a.O., S. 366; Luppert, a.a.O. S. 146 ff.). Dass eine Gemeinde auf längere Zeit trotz wechselnder Auffassung über die Sinnhaftigkeit einer Mitgliedschaft gebunden ist, liegt im Wesen der Begründung eines Dauerschuldverhältnisses; eine übermäßige Beschränkung der kommunalen Selbstverwaltung liegt nicht darin, dass eine Gemeinde an die rechtsverbindlichen Beschlüsse aus der Vergangenheit grundsätzlich gebunden ist.
Die Bestimmung des § 14 Abs. 2 Satz 1 Verbandssatzung, wonach eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich ist, steht in Einklang mit höherrangigem Recht. § 152 Abs. 3 Nr. 9 KV M-V bestimmt, dass die Verbandssatzung Regelungen über das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes enthalten muss. Eine solche Regelung enthält § 14 Abs. 2 Satz 1 Verbandssatzung. Inhaltliche Vorgaben zu den Voraussetzungen des Ausscheidens enthält § 152 Abs. 3 Nr. 9 KV M-V nicht. Das Verlangen eines wichtigen Grundes für den Austritt ist – wie vorstehend dargelegt - rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere wird die verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltung nicht verletzt, weil die spezifische Funktion der Gemeinde durch das Verlangen eines wichtigen Grundes für den Austritt nicht berührt wird. Der Gemeinde verbleibt die Möglichkeit des Austritts, doch zugleich bleiben die Interessen des Zweckverbandes als eigenständiger Körperschaft des öffentlichen Rechts, insbesondere aber das Interesse der Allgemeinheit an einer Erfüllung der öffentlichen Aufgabe, die dem Zweckverband übertragen wurde, berücksichtigt. Dies verletzt auch nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie liegt auch nicht in dem § 152 Abs. 3 Nr. 9 KV M-V zugrundeliegenden Rechtsgedanken des Übergangs der Satzungshoheit auf den Zweckverband mit dessen Gründung (vgl dazu F.v. Mutius, Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Stand Juli 2013, Anm.1.2). Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat aus diesem Grund das Recht, über seine eigene Verbandssatzung selbst zu bestimmen. Die Mitgliedsgemeinden wirken dabei nur indirekt über die Entsendung von Mitgliedern in die Verbandsversammlung mit. Diese Rechtsfolge der Gründung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft verletzt die kommunale Selbstverwaltung nicht, sondern ist wegen des freiwilligen Beitritts zum Zweckverband und der damit verbundenen freiwilligen Schaffung einer eigenständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts eine verfassungsmäßige gesetzliche Einschränkung der kommunalen Selbstverwaltung.
Dass die Änderung des Austrittsrechts ohne Zustimmung der Klägerin erfolgte, ist Ausfluss der Satzungshoheit des Zweckverbandes und mit Blick auf die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung rechtlich nicht zu beanstanden. Diese wird nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet. Einfachrechtliche Grundlage dieser Verbandssatzungsänderung und der Beschlussfassung ohne Zustimmung der Klägerin ist § 152 Abs. 5 KV M-V (hier i.d.F.v. 08.06.2004). Danach ist für eine Änderung der Regelungen der Verbandssatzung über den Austritt von Mitgliedern eine Mehrheit von Zweidritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung notwendig. Das bedeutet, dass Einstimmigkeit nicht verlangt wird. Diese Bestimmung ist nicht verfassungswidrig, weil durch sie die spezifische Funktion der Gemeinden hinreichend berücksichtigt wird. Durch das Erfordernis dieser qualifizierten Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder der Verbandsversammlung wird ausreichend gewährleistet, dass diese Entscheidung unter angemessener Berücksichtigung aller betroffenen Interessen der Mitgliedsgemeinden getroffen wird. Zudem kann die austrittswillige Gemeinde in der Verbandsversammlung für ihre Position werben und dadurch zu erreichen versuchen, dass ihren Interessen Rechnung getragen wird. Durch eine solche Bestimmung wird die spezifische Funktion der Gemeinde nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.
Der Senat kann schließlich auch nicht erkennen, dass die Ablehnung des Austrittswunsches durch die Verbandsversammlung willkürlich ist. Dem Umstand, dass eine Reihe von Mitgliedsgemeinden des Beklagten die Möglichkeit einer dezentralen Abwasserentsorgung erhalten haben, hat der Beklagte mit der jeweils konkret vor Ort bestehenden Situation erklärt. Das ist auch deswegen einleuchtend, weil der Ortsteil Dreekrögen der Klägerin aus ortsteiltypischen Gründen ebenfalls über eine dezentrale Abwasserentsorgung verfügt. Erkennbar setzt der Beklagte sein Konzept der zentralen Abwasserentsorgung nicht schematisch um, sondern sieht eine dezentrale Entwässerung dort vor, wo nach seiner Auffassung sachliche Gründe dafür sprechen. Dass der Beklagte im Übrigen zur Sicherung der Finanzierung des zentralen Abwasserkonzepts nicht jedem gemeindlichen Wunsch nach einer dezentralen Abwasserentsorgung entspricht, ist jedenfalls nicht willkürlich.
Die von der Klägerin behauptete Unwirksamkeit der Verbandssatzung 2008 aufgrund des Urteils des Verwaltungsgericht Schwerin vom 21.11.2008 – 8 A 720/06 besteht nicht, weil das Verwaltungsgericht auf S. 14 UA ausführt: „Die im Zeitpunkt des Erlasses der BGS-TW 2008/2 gültige Verbandssatzung vom 14.10.2008 weist nach Auffassung der Kammer keine Mängel auf, die zu ihrer Gesamtnichtigkeit führen“. Der festgestellt Mangel betrifft § 4 Abs. 1 und 2 Verbandssatzung 2008.
Ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung des Beklagten zu ihrem Austrittsbeschluss ergibt sich auch nicht aus § 163 Abs. 1 Satz 2 KV M-V. Die Vorschrift sieht zwar nicht ausdrücklich ein Prüfungsrecht der Verbandsversammlung vor, doch ergibt sich dieses daraus, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 Verbandssatzung materielle Voraussetzungen für den Austritt vorsieht. Dass die Verbandsversammlung diese Voraussetzungen vor der Beschlussfassung über eine Satzungsänderung prüft, ergibt sich aus dem Bestehen dieser Voraussetzungen zwanglos; sie wären überflüssig, wenn der Verbandsversammlung eine entsprechendes Prüfungsrecht nicht zustehen würde. Eine Prüfung durch eine andere Stelle ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Soweit die Klägerin wenigstens einen Teilentzug der Aufgabe Abwasserentsorgung gegenüber dem Beklagten begehrt, weist der Senat insoweit die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 130b VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Meta
22.06.2016
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil
Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.06.2016, Az. 2 L 228/13 (REWIS RS 2016, 9516)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 9516
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverwaltungsgericht, 10 B 20/16, 17.03.2017.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 2 L 228/13, 22.06.2016.
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