Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2021, Az. 3 StR 231/21

3. Strafsenat | REWIS RS 2021, 10405

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Gegenstand

Strafverfahren: Nichterhebung von Mehrkosten nach Verfahrensunterbrechung wegen der Corona-Pandemie


Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-entscheidung im Urteil des [X.] vom 19. Januar 2021 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die [X.] hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Über seine hiergegen gerichtete Revision ist gesondert entschieden worden.

2

Die zugleich eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im Urteil getroffene Kostenentscheidung ist zulässig (§§ 311, 464 Abs. 3 [X.]), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Anordnung des [X.], dass er als Verurteilter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, entspricht der Rechtslage (§ 464 Abs. 1, § 465 Abs. 1 [X.]).

3

Soweit der Angeklagte eine Kostenquotelung unter Anwendung von § 21 GKG begehrt, gilt:

4

§ 21 GKG findet - entgegen der in der Zuschrift des [X.] dargelegten Rechtsauffassung - sowohl im Rahmen der Kostenentscheidung als auch im Kostenansatzverfahren Anwendung ([X.], Beschlüsse vom 17. November 1998 - 4 [X.], juris Rn. 9; vom 25. Januar 2005 - 1 [X.], juris Rn. 5 ff.; vom 8. August 2006 - 5 [X.], [X.], 471; vom 21. September 2007 - 2 StR 307/07, [X.], 31; vom 11. September 2018 - 5 StR 249/18, juris Rn. 3; [X.], Beschluss vom 17. Juli 2018 - 4b [X.], juris Rn. 11 ff.; [X.]/[X.], 8. Aufl., § 464 Rn. 7, § 465 Rn. 3a; [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 465 Rn. 11 mwN). Das Tatgericht kann von der Vorschrift Gebrauch machen, muss dies aber nicht. Es kann die Entscheidung über die Nichterhebung bestimmter Kosten ebenso dem Kostenansatzverfahren überlassen ([X.], Beschluss vom 21. September 2007 - 2 StR 307/07, [X.], 31; [X.], Beschluss vom 22. Juni 1990 - 1 Ws 516/90, [X.] 1990, 1509 f.). Gleiches gilt für das Beschwerdegericht. Auch dieses kann nach § 309 Abs. 2 [X.] für die Vorinstanz bestimmen, dass gemäß § 21 Abs. 1 GKG (die gesamten oder bestimmte) Kosten nicht erhoben werden, ist hierzu aber nicht verpflichtet ([X.], Beschluss vom 11. September 2018 - 5 StR 249/18, juris Rn. 3).

5

Der Senat macht von dieser Möglichkeit im vorliegenden Fall keinen Gebrauch und merkt an, dass die geltend gemachten Mehrkosten durch Unterbrechungen der Hauptverhandlung "wegen der Corona-Pandemie" ihren Ursprung nicht in der Sphäre des Gerichts haben, Verfahrensfehler mithin nicht auf der Hand liegen und mit der nicht näher begründeten Beschwerde auch nicht geltend gemacht werden (vgl. [X.], Beschluss vom 11. September 2018 - 5 StR 249/18, juris Rn. 3).

Schäfer     

        

Paul     

        

Berg   

        

Erbguth     

        

Kreicker     

        

Meta

3 StR 231/21

16.12.2021

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 3. November 2021, Az: 3 StR 231/21, Beschluss

§ 21 Abs 1 GKG, § 319 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2021, Az. 3 StR 231/21 (REWIS RS 2021, 10405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 10405

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