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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 [X.]).
2. Die Kostenbeschwerde war ebenfalls zu verwerfen. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten, welche durch die Übersetzung der Ergebnisse von Telefonüberwachungsmaßnahmen entstanden sind. Auf die sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 [X.] ist jedoch nur die Kostengrundentscheidung zu überprüfen - gegen diese hat die Beschwerdeführerin keine Einwände erhoben. Inwiefern einzelne Kostenpositionen zu tragen sind, ist dagegen im Kostenansatzverfahren nach § 19 Abs. 2 GKG zu entscheiden (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 464a Rn. 1). Dies betrifft auch Übersetzungskosten, die infolge von Telefonüberwachungsmaßnahmen entstanden sind (vgl. [X.], [X.], 160; [X.], [X.] 2003, 206; [X.]/[X.], aaO, § 464a Rn. 2). Ein Fall, bei dem nach § 465 Abs. 2 [X.] ausnahmsweise von der Auferlegung einzelner Kosten abgesehen werden kann, liegt ersichtlich nicht vor.
Sost-Scheible |
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Roggenbuck |
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[X.] |
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Quentin |
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Feilcke |
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Meta
10.05.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 10. Mai 2017, Az: 4 StR 567/16, Beschluss
§ 464 Abs 3 StPO, § 19 Abs 2 GKG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2017, Az. 4 StR 567/16 (REWIS RS 2017, 11243)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11243
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, 4 StR 567/16, 10.05.2017.
Bundesgerichtshof, 4 StR 567/16, 10.05.2017.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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