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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Grundstoffen u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. April 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 6. Februar 2008 wird auf Kosten des [X.] verworfen. [X.]e
Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Februar 2008 die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO unter Reduzierung der landgerichtli-chen Verfallsanordnung (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen. Die Entscheidung ist dem Verteidiger am 21. Februar 2008 zugegangen. Die dagegen am 25. März 2008 erhobene Gegenvorstellung, verbunden mit einem gemäß § 33a StPO gestellten Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist als Anhörungsrüge verfristet (§ 356a S. 2 StPO) und damit unzulässig. 1 Der Rechtsbehelf des Verurteilten ist in der Sache eine Anhörungsrü-ge gemäß § 356a StPO. Diese Vorschrift enthält bei Angriffen gegen [X.] gegenüber der nur subsidiär anzuwendenden Norm des § 33a StPO die speziellere Regelung ([X.], 236). Der Verurteilte hat indes die sich aus § 356a S. 2 StPO ergebende Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge verstreichen lassen. 2 Die Rüge wäre auch unbegründet. Der Verurteilte wiederholt lediglich seine von der Auffassung des [X.] und des Senats ab-weichende Rechtsauffassung zur Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus der 3 - 3 - Telefonüberwachung. Damit erstrebt der Beschwerdeführer eine wiederho-lende Befassung mit seinem Revisionsvorbringen und macht gerade keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (vgl. [X.], Beschluss vom 4. März 2008 Œ 4 StR 514/07). [X.] Raum [X.] [X.]
Meta
15.04.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2008, Az. 5 StR 442/07 (REWIS RS 2008, 4468)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4468
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