Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2000, Az. IX ZR 2/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2575

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:6. April 2000PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.] §§ 767, 776; [X.] § 9 Cga)Ist eine weite Zweckerklärung unwirksam, kann die Bürgschaft aufgrund einerergänzenden Vertragsauslegung Zinsänderungen umfassen, die dazu dienen,den Zinssatz der Hauptschuld den wechselnden Refinanzierungsmöglichkei-ten nach oben oder unten in [X.])In der Vereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner, ein Darlehennicht mehr in monatlichen Raten, sondern am Ende der Darlehenslaufzeit ineiner Summe zu tilgen, kann eine unwirksame Erweiterung der Verpflichtungdes Bürgen im Sinn von § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB liegen.Die klauselmäßige Ermächtigung des Gläubigers durch den Bürgen zum [X.] derartiger Vereinbarungen verstößt gegen § 9 [X.].c)Zu den Folgen der Unwirksamkeit eines klauselmäßigen Verzichts des Bür-gen auf die Rechte aus § 776 BGB (im Anschluß an [X.], [X.]. v. 2. März2000 - IX ZR 328/98, z.[X.]. in [X.]Z).[X.], [X.]eil vom 6. April 2000 - [X.] -OLG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Paulusch und die [X.]. [X.], [X.], Dr. Zugehör und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das [X.]eil des 31. [X.] [X.]s [X.] vom 3. November 1997 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt den [X.]n aus Bürgschaft in Anspruch. Der [X.] und der Hauptschuldner sind Zahnärzte. Sie gründeten im Jahre 1984eine Gemeinschaftspraxis. Der Hauptschuldner trat in die Einzelpraxis des [X.]n ein und hatte dafür an diesen 625.000 DM zu zahlen. Die [X.] gewährte dem Hauptschuldner auf dessen Antrag vom [X.] ein Darlehen von 725.000 DM mit einer Laufzeit von zwölf Jahren. Der fürein Jahr ab [X.] festgeschriebene Zinssatz betrug 8 3/8 % proJahr. Die Tilgung sollte in vierteljährlichen Raten von 24.250 DM oder in mo-- 3 -natlichen Raten von 8.084 DM [[X.] 44, 28] erfolgen, beginnend mit dem25. März 1985. Zusätzlich zu anderen Sicherheiten (insbesondere Abtretungvon Ansprüchen des Hauptschuldners gegen die Kassenzahnärztliche Vereini-gung und aus Lebensversicherungen sowie Sicherungsübereignung der Praxi-seinrichtung [[X.] 44, 43]) verlangte die Klägerin eine Bürgschaft des [X.] des [X.]. Ebenfalls am 16. September 1984 übernahmder [X.] gegenüber der Klägerin eine im Kopf des [X.] "Höchstbetragsbürgschaft" bezeichnete selbstschuldnerische Bürgschaftbis zum Betrag von 725.000 DM für alle der Klägerin gegen den [X.] "jetzt oder zukünftig zustehenden - auch befristeten oder bedingten - [X.] aus der Geschäftsverbindung mit dem Hauptschuldner". In dem [X.] ist darüber hinaus unter anderem [X.] von [X.]/uns übernommenen Bürgschaft erhöht sich umdie Beträge, die als Zinsen, Provisionen, Spesen und Kosten jeder Artauf den verbürgten Höchstbetrag anfallen oder durch deren Geltendma-chung entstehen; dies gilt auch dann, wenn die Beträge durch [X.] im Kontokorrent jeweils Kapitalschuld geworden sind unddadurch der verbürgte Höchstbetrag überschritten wird....Wenn Ihre Ansprüche den von [X.]/uns verbürgten Betrag übersteigen,so dürfen Sie den Erlös aus Ihnen anderweitig bestellten Sicherheiten,ferner alle Ihnen von dem Hauptschuldner oder für dessen Rechnunggeleisteten Zahlungen sowie dessen etwaige Gegenforderungen [X.] auf den durch meine/unsere Bürgschaft nicht gedeckten Teil [X.] anrechnen.Alle Maßnahmen und Vereinbarungen, welche Sie hinsichtlich Ihrer [X.] oder bei der Verwertung anderweitiger Sicherheiten für zweck-mäßig erachten, berühren den Umfang der [X.]nicht. Insbesondere bleibt meine/unsere Bürgschaft bis zu Ihrer vollenBefriedigung auch dann unverändert bestehen, wenn Sie dem [X.] -schuldner Stundung gewähren oder Sicherheiten und Vorzugsrechte,welche Ihnen für die von [X.]/uns verbürgten Ansprüche anderweitig be-stellt sind oder künftig bestellt werden, freigeben, namentlich andereBürgen aus der Haftung entlassen. ..."Das Darlehen wurde zunächst auf einem Konto bei der Filiale [X.] derKlägerin geführt [[X.] 44, 42, 62]. Bis einschließlich Februar 1986 wurden [X.] monatliche Raten von 8.084 DM gezahlt [[X.] 62]. Im [X.] wurde das Darlehen auf Wunsch des Hauptschuldners geteilt und aufzwei Konten weitergeführt, 350.000 DM [ersichtlich abzüglich erbrachter [X.], vgl. [X.] 7] wie bisher auf dem Konto ... 01 - die [X.] betrugen 3.500 DM [[X.] 44, [X.]] -, 375.000 DM auf dem Konto ... 03[[X.] 39, 42]. Es wurde vereinbart, daß auf diesen Teil des Darlehens nur nochZinsen, aber keine Tilgungsleistungen (mehr) zu erbringen seien und er mitHilfe einer Kapitallebensversicherung am 31. Dezember 1998 [[X.]] getilgtwerden solle [vgl. [X.] 8]. Am 15. August 1991 wurde das Engagement an [X.] der Filiale [X.] gegeben [[X.] 43, 7, 8] und dort auf den Konten... 02 (die ursprünglichen 350.000 DM [[X.] 7, 45] hatten sich auf187.914,38 DM verringert [[X.] 62]; auf das neue Konto wurde im [X.] dem Hauptschuldner [[X.] 46] ein Betrag von 188.000 DM übertragen [[X.] 7,45, 46]) und ... 04 (375.000 DM [[X.] 8, 47]) geführt. Der Kreditbetrag [X.] DM war für vier Jahre mit 9,85 % pro Jahr zu verzinsen und ein-schließlich Tilgung ab 25. August 1991 mit monatlich 2.105 DM zu bedienen[[X.] 7, 45, 46]. Auf die Darlehenssumme von 375.000 DM waren für zwei [X.] Zinsen von 9,95 % zu erbringen [[X.] 8, 47, 48]. Mit Wirkung [X.] September 1993 wurde dieser Kreditteil in Höhe von 372.000 DM auf [X.] weitergeführt und war für 5,7 Jahre mit 7,95 % pro Jahr zu verzin-sen [[X.] 9, 49].- 5 -Weil eine andere Bank Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen [X.] eingeleitet und er der Klägerin erbetene Informationen übersein Vermögen und seine Verbindlichkeiten nicht erteilt hatte, kündigte die Klä-gerin mit Schreiben vom 22. August 1994 gemäß Nr. 19 Abs. 3 ihrer Allgemei-nen Geschäftsbedingungen aus wichtigem Grund die dem Hauptschuldner ge-währten Kredite fristlos. Nach Berechnung der Klägerin beliefen sich die [X.] des [X.]n insgesamt auf 710.133,22 DM. Davon entfielenauf das Konto ... 02 ein Betrag von 144.556,22 DM und auf das Konto ... 05 einBetrag von 391.180,62 DM, zusammen 535.736,84 DM. Diese Summe nebstZinsen hat die Klägerin eingeklagt. Das [X.] hat den [X.]n in [X.] antragsgemäß verurteilt. Das [X.] hat die Berufungbis auf einen Teil des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revisionverfolgt der [X.] den Antrag auf Klageabweisung weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt, der [X.] habe eine wirksameselbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Er habe nicht dargelegt undbewiesen, daß der Hauptschuldner das Darlehen in größerem Umfang zurück-- 6 -geführt habe, als von der Klägerin vorgetragen werde. Diese sei nicht ver-pflichtet gewesen, die Erlöse aus anderen Sicherheiten vorrangig auf den [X.] verbürgten Teil des Kredits zu verrechnen. Die Hauptschuld, die [X.] für die Verbürgung gebildet habe, sei nicht durch Novation erloschen.Zwischen der Klägerin und dem Hauptschuldner seien lediglich neue Zins- undTilgungsvereinbarungen getroffen worden. Diese ließen den Bestand derHauptforderung ebenso unberührt wie deren auf banktechnischen Gründenberuhende Weiterführung unter anderen Kontonummern. Die [X.] seien wegen der Zins- und Tilgungsvereinbarungen auch nicht [X.]. Wenn sich dadurch die endgültige Tilgung des Kredits verzögert habensollte, sei die Verpflichtung des Bürgen dennoch nicht unzulässig erweitertworden; die Hauptschuld sei unverändert geblieben.I[X.] Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung in [X.] nicht stand.1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Gültigkeit [X.] bejaht.Die Unwirksamkeit der globalen [X.] (ständige Senats-rechtsprechung, vgl. zuletzt [X.], [X.]. v. 30. September 1999 - [X.] 1999, 3708, 3709) auch bei [X.] ([X.], [X.]. [X.] Oktober 1999 - [X.], [X.], 64, 65 f, z.[X.]. in [X.]Z) führt zu- 7 -einer Begrenzung der Haftung des Bürgen auf diejenige Hauptschuld, die [X.] für die Bürgschaft war. Das war hier die Verbindlichkeit aus dem am [X.] [X.] des [X.]n beantragten Darlehen [X.] Der [X.] ist entgegen der von der Revision vertretenen [X.] infolge Erlöschens der Hauptforderung von der Bürgenverpflichtung [X.]. Bei den wiederholten Änderungen des Darlehensvertrages handeltees sich nicht um [X.]. Wegen der mit diesen verbundeneneinschneidenden Folgen ist im Zweifel davon auszugehen, daß nur eine Ver-tragsänderung gewollt ist und nicht ein neues Schuldverhältnis begründet wer-den soll (vgl. [X.], [X.]. v. 30. September 1999 aaO m.w.[X.]). Daß die [X.] der Zinshöhe nach Ablauf der Festschreibungsfristen den Bestand [X.] unberührt ließen, unterliegt von vornherein keinem Zwei-fel. Aber auch in der für einen Betrag von 375.000 DM vereinbarten Ausset-zung der Tilgung bis Ende 1998 sowie in der damit verbundenen [X.] des Kredits auf zwei Konten und in den späteren Umbuchungen auf neueKonten lagen lediglich Änderungen von [X.], die das ursprüng-liche Kreditverhältnis als solches bestehen ließen (vgl. [X.], [X.]. v. 30. Sep-tember 1999 aaO). Die auf Rückzahlung des [X.] gerichtete For-derung der Klägerin, für die sich der [X.] verbürgt hatte, wurde infolge [X.] der [X.] nicht durch eine andere ersetzt (vgl.[X.], [X.]. v. 21. Mai 1980 - [X.], [X.], 773, 775). Soweit [X.] der [X.] eine Verschlechterung der Rechtsstellungdes [X.]n als Bürgen zur Folge hat, wird dieser durch § 767 Abs. 1 Satz 3BGB geschützt.- 8 -3. Für die nach Abschluß des [X.] zwischen der Kläge-rin und dem Hauptschuldner vereinbarten Zinserhöhungen hat der [X.]grundsätzlich einzustehen.a) Zwar enthält das Bürgschaftsformular keine besondere Zinsände-rungsklausel. Dies beruht ersichtlich darauf, daß Änderungen der [X.] unter die globale [X.] fielen, die bei [X.] (frühestens am 16. September 1984, spätestens wohl imFrühjahr 1985) von der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich fürwirksam gehalten wurde (vgl. [X.], [X.]. v. 27. Juni 1979 - [X.], [X.], 884, 885 m.w.[X.]; v. 21. Mai 1980 - [X.], [X.], 770, inso-weit in [X.]Z 77, 167, 169 n. [X.].; v. 6. Dezember 1984 - [X.]/83,WM 1985, 155, 157). Nach der neuen Rechtsprechung ist die weite Siche-rungsklausel in Verträgen mit einem Bürgen, der keinen Einfluß darauf [X.], welche Verbindlichkeiten der Hauptschuldner eingeht, nach § 9 [X.]unwirksam. Deshalb ist zu prüfen, welche Regelung die Parteien bei [X.] der beiderseitigen Interessen in bezug auf Zinsänderungen,insbesondere Zinserhöhungen, getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeitder Klausel bedacht hätten (vgl. [X.]Z 137, 153, 156 ff; [X.], [X.]. v. 28. Okto-ber 1999 [X.]) Im Streitfall sicherte die Bürgschaft ungeachtet der Unwirksamkeit derglobalen [X.] auch die für das Darlehen vereinbarten Zinsen.Dies ergibt sich bereits aus dem aufgrund des Angebots vom [X.] zustande gekommenen Darlehensvertrag, der den Anlaß für die Bürg-schaftsübernahme bildete und dessen Bedingungen mit Einschluß der verein-barten Zinshöhe und ihrer zeitlichen Festschreibung dem [X.] -waren. Es folgt ferner aus der Klausel des [X.], wonach [X.] verbürgte Höchstbetrag unter anderem um die Beträge erhöht, die als Zin-sen auf ihn entfallen.In dem Darlehensvertrag war der vereinbarte Jahreszinssatz [X.] 3/8 % für ein Jahr ab [X.] festgeschrieben. Hieraus war zu [X.], daß nach Ablauf der Frist ein anderer Zinssatz vereinbart werdenkonnte. Der [X.] mußte, wie jeder andere Bürge an seiner Stelle, mit einerAbänderung der Zinshöhe rechnen, sobald die ursprüngliche Bindung entfallenwar. Die sachgerechte Abwägung der Interessen der typischerweise an Ge-schäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise hat nach einem [X.] und typisierenden Maßstab zu erfolgen (vgl. [X.]Z 110, 241, 244; 119,305, 325; [X.], [X.]. v. 28. Oktober 1999 aaO). Danach wäre eine Klausel nichtzu beanstanden gewesen, nach der die Bürgschaft solche Zinsänderungenumfaßt, die dazu dienen, den Zinssatz den wechselnden und bei [X.] meist nicht überschaubaren künftigen Refinanzierungsmöglichkeiten,die maßgeblich durch den von der Zentralbank festgesetzten, schwankendenDiskontsatz beeinflußt werden, nach oben oder unten in [X.].Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hält die [X.] einesDarlehensvertrages, die der [X.] unter den genanntenVoraussetzungen ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 [X.], einer Prüfung nach § 9 [X.] stand (vgl. [X.]Z 97, 212, 216 ff; auch118, 126, 131; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 8. Aufl. [X.]. §§ 9 - 11Rdn. 282). Dann wird auch ein Bürge durch eine solche Zinsanpassungsklau-sel, soweit sie seine Haftung für Erhöhungen von Darlehenszinsen [X.] 10 -die von Gläubiger und Schuldner zur Anpassung an geänderte [X.] in sachgerechter Weise vereinbart werden, nicht entgegenden Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine solcheKlausel entspricht vielmehr den typischen Interessen des Gläubigers und be-einträchtigt die Interessen des Bürgen nicht in unangemessener Weise, so daßder Vertrag im Wege der Auslegung entsprechend zu ergänzen ist.4. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht, soweit es der Änderung [X.] in bezug auf einen Teilbetrag von 375.000 DM im [X.] unter dem Gesichtspunkt des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB keine Bedeutungbeigemessen hat. Nach dieser Norm erstreckt sich die Bürgenhaftung nicht aufrechtsgeschäftliche Veränderungen der Hauptschuld, die die Verpflichtung [X.] erweitern, d.h. seine Rechtsstellung verschlechtern.a) Ohne die Änderung der [X.] hätte sich bei Einhal-tung der vereinbarten Tilgungsleistungen mit der Verminderung des [X.] auch das Risiko des [X.]n als Bürgen laufend verringert.Durch die Änderung wurde das Bürgenrisiko erheblich vergrößert; es entsprachwährend der Laufzeit des ([X.] ständig der Gesamthöhe diesesKredits. Eine Verminderung des Risikos durch die Lebensversicherung, mit derdiesem Darlehensteil getilgt werden sollte, war nicht gegeben, wenn diese Le-bensversicherung nach den Darlehensbedingungen ohnehin als Sicherheit fürdas Gesamtdarlehen (möglicherweise auch zugleich für andere Ansprüche derKlägerin) dienen sollte. Dies ist in der Revisionsinstanz mangels anderweitigerFeststellungen zu unterstellen. Demzufolge braucht der [X.] die durch [X.] der [X.] geschaffene neue Rechtslage nicht gegensich gelten zu lassen, vielmehr bleibt die Haftung des [X.]n in dem [X.] -sprünglichen Umfang bestehen (vgl. [X.], [X.]. v. 21. Mai 1980 aaO S. 774;[X.]/[X.], BGB 13. Bearb. § 767 Rdn. 36, 37, 40).b) An dieser Rechtslage vermögen die [X.] des [X.] nichts zu ändern. Dies gilt insbesondere für [X.], wonach alle von der Klägerin für zweckmäßig erachteten [X.] Vereinbarungen hinsichtlich ihrer Ansprüche den Umfang der [X.] nicht berühren und die Bürgschaft bis zur vollen Befriedigung derKlägerin auch dann unverändert bestehenbleibt, wenn diese dem Haupt-schuldner Stundung gewährt.Der erste Teil dieser Klausel ("berühren den Umfang der [X.] nicht") kann auch in dem Sinn verstanden werden, daß der Haf-tungsumfang des Bürgen sich in Fällen einer anderweitigen Vereinbarung zwi-schen Klägerin und Hauptschuldner nicht erweitert (§ 5 [X.]).Bei einem anderen Verständnis verstößt der erste Teil der [X.] wie die weite Sicherungszweckerklärung gegen § 9 [X.], soweit erdie Klägerin dazu ermächtigt, die Verpflichtungen des Bürgen ohne seine Zu-stimmung durch Vereinbarungen mit dem Hauptschuldner zu erweitern. Mit derformularmäßigen Ausdehnung der Bürgenhaftung auch auf solche Rechtsfol-gen von Vereinbarungen zwischen Klägerin und Hauptschuldner, welche [X.] des [X.]n verschlechtern, wird diesem die Übernahme ei-nes unkalkulierbaren Risikos zugemutet. Dies ist mit dem Grundgedanken dergesetzlichen Leitentscheidung des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vereinbar.Zugleich werden durch die Klausel wesentliche Rechte des Bürgen in einer den- 12 -Vertragszweck gefährdenden Weise eingeschränkt. Sie macht es möglich, den[X.]n mit einem Risiko zu belasten, dessen Umfang allein von dem [X.] Dritter bestimmt wird, und widerspricht deshalb der im Vertragsrecht gel-tenden Privatautonomie (vgl. [X.]Z 130, 19, 32 f; 137, 153, 156).Soweit die Klausel die Klägerin zu Stundungen der Hauptforderung, d.h.zum Hinausschieben ihrer Fälligkeit bei [X.] der Erfüllbarkeit([X.], [X.]. v. 25. März 1998 - [X.], NJW 1998, 2060, 2061; Pa-landt/[X.], [X.] Aufl. § 271 Rdn. 12), ermächtigt, greift sie im [X.] des § 5 [X.] nicht ein. Zwar mag die Änderungder [X.] im Ergebnis einer Stundung nahekommen, weil [X.] nicht zu den vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkten, sondern erstam Ende der Laufzeit des Kredits zu zahlen waren. Gleichwohl bleibt es [X.] objektiven Auslegung der Klausel anhand ihres Wortlauts und [X.] am Maßstab der [X.] der typi-scherweise von der Klausel angesprochenen [X.] (vgl. [X.],[X.]. v. 13. Mai 1998 - [X.], [X.], 1590) unklar, ob eine solcheVereinbarung unter den Begriff der Stundung fällt. Diese Auslegung obliegtdem Revisionsgericht, weil es sich bei der Klägerin um eine [X.] Groß-bank handelt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, daß [X.] bundesweit, jedenfalls nicht nur im Bezirk des [X.]s, verwendet hat. Der Durchschnittskunde wird bei einem [X.] monatlicher Tilgung unter Stundung in erster Linie ein kurzfristiges Hinaus-schieben der Fälligkeit einer oder mehrerer Raten bei grundsätzlicher Beibe-haltung der monatlichen Tilgungsverpflichtung verstehen. Ob unter den in [X.] verwendeten Begriff der Stundung auch die Vereinbarung einer gänzli-chen Aufhebung der monatlichen Tilgungsverpflichtung zugunsten einer [X.] -maligen Tilgung bei Ablauf der [X.] fällt, wird für den [X.] nicht hinreichend deutlich. Deshalb ist in der Änderung der Tilgungs-bestimmung keine Stundung im Sinne der Klausel zu [X.]) Blieb der Haftungsumfang des [X.]n von der Änderung der [X.] unberührt, ist zu prüfen, wie sich die Hauptschuld ohne [X.] tatsächlich entwickelt hätte. Diese Sachlage ist mit dem wirklich ein-getretenen Sachstand zu vergleichen (vgl. [X.], 223, 229). Dazu fehlt esnicht nur an Feststellungen, sondern auch an Vortrag der Klägerin. Von [X.] könnte insoweit sein, ob der Hauptschuldner in der Lage gewesen wä-re, die in dem ursprünglichen Darlehensvertrag vorgesehenen Tilgungsleistun-gen auch auf die Summe von 375.000 DM weiter ganz oder teilweise zu erbrin-gen. [X.] dies nicht zu, wäre eine durch die Änderung der [X.] herbeigeführte Verschlechterung der Rechtslage des [X.]n jedenfallsinsoweit zu verneinen, als er bei einer Inanspruchnahme zum jeweiligen Fällig-keitszeitpunkt in der Lage gewesen wäre, die Klägerin zu befriedigen, nichtaber, seine Rückgriffsansprüche gegen den Hauptschuldner durchzusetzen(vgl. [X.], 223, 231; [X.] JW 1926, 1946; [X.]/[X.], [X.]. § 192 II 4 = S. 792; [X.]/[X.], aaO § 767 Rdn. 47; auch[X.]Z 72, 198, 205; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 767 Rdn. 12 zureinseitigen Stundung der Hauptschuld durch den [X.] Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klägerin sei nicht gehalten,verwertete Sicherheiten auf den verbürgten Teil der Hauptforderung zu ver-rechnen. Vielmehr sei sie mangels einer anderweitigen Absprache grundsätz-lich berechtigt, [X.] so zu verrechnen, wie es für sie am [X.] sei. Dem ist in dieser Allgemeinheit nicht [X.] 14 -a) Soweit sich das Berufungsgericht für seine Auffassung auf das [X.]eildes [X.] vom 29. April 1997 - [X.], [X.], 1247,1249, beruft, berücksichtigt es nicht, daß es sich bei der Kreditsicherheit [X.] um eine Bürgschaft und nicht - wie in dem erwähnten [X.]eil - um [X.] handelt. Für die Bürgschaft gilt § 776 BGB. Danach wird der Bür-ge, wenn der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, einefür sie bestehende Hypothek oder [X.], ein für sie bestehendesPfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen aufgibt - auch wenn dasaufgegebene Recht erst nach Übernahme der Bürgschaft entstanden ist -, in-soweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 BGB hätte [X.] können. Zu den Rechten im Sinne von § 776 BGB sind über die inseinem Text erwähnten akzessorischen Rechte hinaus auch selbständige Si-cherungsrechte wie Sicherungsgrundschulden, Sicherungseigentum, [X.] oder Sicherungsabtretungen zu zählen, zu deren Übertragungauf den zahlenden Bürgen der Gläubiger in analoger Anwendung der §§ 774,412, 401 BGB schuldrechtlich verpflichtet ist (vgl. [X.]Z 78, 137, 143; 110, 41,43; [X.], [X.]. v. 28. April 1994 - [X.], [X.], 1161, 1163;[X.]/[X.] aaO § 776 Rdn. [X.] ist § 776 BGB grundsätzlich abdingbar (vgl. [X.], [X.]. v. 24. Sep-tember 1980 - VIII ZR 291/79, [X.], 1255, 1256; [X.]/[X.] aaO§ 776 Rdn. 20). Im Streitfall hat sich der [X.] in dem Bürgschaftsformulardamit einverstanden erklärt, daß die Klägerin bei Vertragsschluß bestehendeoder künftige Sicherheiten oder Vorzugsrechte für die verbürgten Ansprüchefreigab und daß alle Maßnahmen und Vereinbarungen, welche die Klägerin beider Verwertung anderweitiger Sicherheiten für zweckmäßig erachtet, den [X.] 15 -fang der [X.] nicht berühren. Eine solche Formularklausel,in welcher der Bürge ohne gewichtige Gründe und ein überwiegendes Interes-se des Gläubigers uneingeschränkt auf die Rechtsfolgen des § 776 BGB ver-zichtet, ist jedoch nach der neuen Rechtsprechung des [X.]gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam ([X.], [X.]. v. 2. März 2000 - [X.], Umdruck S. 14 ff, z.[X.]. in [X.]Z).b) Die Unwirksamkeit des klauselmäßigen Verzichts des [X.]n aufdie Rechte aus § 776 BGB hat zur Folge, daß die Klägerin sich auch nicht dar-auf berufen darf, ihr sei durch die Bürgschaftsklauseln gestattet, den Erlös [X.] anderweitig bestellten Sicherheiten zunächst auf den durch die Bürgschaftnicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche anzurechnen. Auch in einer solchen Ver-rechnung kann ein Aufgeben von Rechten im Sinne von § 776 BGB liegen (vgl.[X.], [X.]. v. 17. Dezember 1959 - [X.], [X.], 371, 372; v.2. März 2000 aaO).Der [X.] ist demzufolge so zu stellen, wie er stünde, wenn die Klä-gerin die vom Hauptschuldner für die Hauptforderung zusätzlich zu der Bürg-schaft des [X.]n gestellten Sicherungsrechte nicht aufgegeben hätte. [X.] Seite gewährte Sicherheiten stehen im Streitfall nicht in Rede (vgl. inso-weit zuletzt [X.], [X.]. v. 13. Januar 2000 - [X.], [X.], 408).Dabei ist zu unterscheiden zwischen solchen zusätzlichen Sicherungs-rechten, die bei [X.] oder zu einem späteren Zeitpunkt aus-schließlich die Hauptschuld absicherten, und solchen, die von vornherein auchder Sicherung anderer Ansprüche der Klägerin dienten. Nur im ersten Fallhätte der [X.] bei einer Befriedigung der Klägerin die zusätzlichen [X.] -heiten in vollem Umfang für sich verwerten dürfen. Sollte der [X.] Rechte, die - neben der Bürgschaft - zunächst allein die Hauptforde-rung absicherten, später durch Vereinbarung zwischen Klägerin und Haupt-schuldner ohne wirksame Zustimmung des [X.]n auf andere [X.] Klägerin ausgedehnt und der Verwertungserlös für diese nicht von [X.] abgedeckten Ansprüche verwendet worden sein, läge darin eineAufgabe dieser Rechte im Sinne von § 776 BGB (vgl. [X.], [X.]. v. 17. Dezem-ber 1959 aaO). Dann wäre der [X.] insoweit von seiner [X.] frei geworden, als er aus dem jeweiligen Recht hätte Ersatz erlangen [X.], d.h. in Höhe des [X.].Dienten die zusätzlichen Sicherungsrechte hingegen bereits bei Bürg-schaftsübernahme oder - im Falle einer nachträglichen Begründung der Siche-rungsrechte - zu diesem späteren Zeitpunkt zugleich der Absicherung [X.], mußte der [X.] beim Fehlen besonderer Absprachen stetsdamit rechnen, daß der Erlös aus der Verwertung dieser Rechte zur Erfüllungder anderen Ansprüche verwendet würde. In einer solchen Verwendung istmithin eine "Aufgabe" derartiger von Anfang an mehrfach sichernder Rechtenicht zu sehen. Vielmehr ist es der Entscheidung der Klägerin als Gläubigerinüberlassen, auf welche Forderungen sie die Erlöse aus der Verwertung [X.] verrechnen will. Insoweit gelten die Erwägungen des [X.]eils des[X.] vom 29. April 1997 aaO (vgl. auch [X.], [X.]. [X.] November 1997 - [X.], [X.], 2396, 2397).Ob die Klägerin mit dem Hauptschuldner eine auch für den [X.]nmaßgebliche (vgl. [X.], [X.]. v. 27. April 1993 - [X.], [X.], 1078,1079 f) Tilgungsreihenfolge vereinbart oder ob der Schuldner eine einseitige- 17 -[X.] gemäß § 366 Abs. 1 BGB getroffen hat, ist nicht [X.] oder vorgetragen. Fehlt es an beidem, gilt § 366 Abs. 2 BGB (vgl. [X.],[X.]. v. 2. März 2000 aaO).III.Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, zu den klärungs-bedürftigen Punkten weiter vorzutragen. Das Berufungsgericht wird [X.] Maßgabe der im Vorstehenden dargelegten Gründe festzustellen haben,wie sich der Kredit entwickelt hätte, wenn es bei der ursprünglichen Tilgungs-regelung des Darlehensvertrages geblieben wäre. Ferner wird zu prüfen sein,ob und ggf. welche Sicherungsrechte der Klägerin vom Hauptschuldner zusätz-lich zu der Bürgschaft des [X.]n zur Absicherung der Hauptforderung ge-währt wurden und ob diese zusätzlichen Sicherungsrechte zu irgendeinemZeitpunkt ausschließlich die Hauptforderung, also nicht stets zugleich auchandere Ansprüche der Klägerin absicherten. Je nach dem Ergebnis [X.] wird sich das Berufungsgericht auch mit den weiteren Angriffen [X.] gegen die Höhe der Klageforderung auseinanderzusetzen haben (vgl.insoweit [X.], [X.]. v. 7. Dezember 1995 - [X.], [X.], 222 f;[X.] Sonderbeil. Nr. 5 S. 49 f).Paulusch[X.][X.]ZugehörGanter

Meta

IX ZR 2/98

06.04.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2000, Az. IX ZR 2/98 (REWIS RS 2000, 2575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2575

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