Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2007, Az. 1 StR 477/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1579

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 477/07 vom 10. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. Oktober 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat, dass das Urteil bezüglich des [X.] nicht auf den fehlerhaften Rauschgiftmengen, [X.] dem Mitangeklagten [X.]fehlerhaft zugerechnet wurden, be-ruht, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat. [X.]Wahl Kolz Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 477/07

10.10.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2007, Az. 1 StR 477/07 (REWIS RS 2007, 1579)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1579

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