Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2005, Az. VI ZR 320/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3740

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 320/04 vom 3. Mai 2005 in dem Rechtsstreit

[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 3. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 15. Dezember 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO; vgl. zur Leibesvisitation [X.], NJW 1977, 590 f; [X.], [X.] § 611 BGB [X.] Arbeitnehmerhaftung Nr. 25; [X.], Juris Nr. [X.]; vgl. § 414 ZPO sowie Senatsurteile VersR 1983, 581; [X.], 610 [X.] jeweils m.w.[X.]). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 63.710,78 •
Müller Greiner [X.]
Pauge Zoll

Meta

VI ZR 320/04

03.05.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2005, Az. VI ZR 320/04 (REWIS RS 2005, 3740)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3740

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