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PDF anzeigen[X.] ZR 408/00vom12. Dezember 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 12. Dezember 2002beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] des [X.] vom28. September 2000 wird nicht angenommen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 103.793,28 [X.]) festgesetzt.Gründe:Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-deutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.[X.] Beklagte hat [X.] gehandelt, indem er die Löschung [X.] beantragte und den bei ihm hinterlegten Kaufpreis an die [X.] auszahlte. Beides verstieß gegen den ihm erteilten Treuhandauf-trag. Aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 21. Oktober 1996, das den [X.] vom 19. August 1996 erteilten [X.] konkretisierte, durfteder Beklagte die Grundschuld nicht zur Löschung bringen, bevor die Klägerin- 3 -ihm anzeigte, daß die Vereinbarung über die vorzeitige Rückzahlung des [X.] zustande gekommen war. Der Beklagte durfte auch nicht den bei ihmhinterlegten Kaufpreis an die Streitverkündete auszahlen. Nachdem die Kläge-rin ihm mitgeteilt hatte, daß sie den ihr überwiesenen Betrag nicht annehmenkönne, weil die Vereinbarung über die vorzeitige Rückzahlung des [X.] zustande gekommen sei, und den Betrag an ihn zurücküberwiesen hatte,durfte er nicht ohne weiteres annehmen, daß der [X.] erfüllt [X.] hinterlegte Betrag für die Streitverkündete "freigegeben" sei. Der [X.] Zweck des [X.]s war noch nicht erreicht.[X.]KirchhofFischerGanterKayser
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12.12.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2002, Az. IX ZR 408/00 (REWIS RS 2002, 222)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 222
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