Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2011, Az. IX ZB 265/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 349

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
265/09

vom

15. Dezember 2011

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Richter [X.] als [X.], den
Richter Raebel,
die Richterin [X.] und die
Richter Dr.
[X.] und Dr.
Pape

am
15. Dezember 2011
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 10.
November 2009 wird auf Kos-ten des [X.]s als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 81.861,10

Gründe:

Gründe für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß §
574 Abs.
2 ZPO bestehen nicht. Ihr Vorliegen beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Ent-scheidung über die Rechtsbeschwerde ([X.], Beschluss vom 23.
September 2003 -
VI
ZA
16/03, [X.], 3781
f; [X.]
Rspr.).

1. Die vordem grundsätzliche Frage, ob die Fünfmonatsfrist des §
569 Abs.
1 Satz
2 ZPO auf die Insolvenzbeschwerde eines Gläubigers nach [X.] öffentlicher Bekanntmachung einer Vergütungsfestsetzung anzuwen-den ist, hat der [X.] durch Beschluss vom 10.
November 2011 (IX
ZB 165/10, Rn.
11
ff
z.[X.].) verneint. [X.] hat das Beschwerdegericht entschieden.
1
2
-

3

-

2. Zu dem Gesichtspunkt der Rechtsmittelverwirkung, auf den sich die Rechtsbeschwerde gegenüber der Erstbeschwerde der Gläubigerin beruft, legt sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Ein entsprechen-der Obersatz der Beschwerdeentscheidung ist von der Rechtsbeschwerde nicht, wie es erforderlich gewesen wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Oktober 2009 -
IX
ZB 50/09, [X.], 237 Rn.
4; vom 23.
März 2011 -
IX
ZR 212/08, [X.], 1196 Rn.
3
ff), bezeichnet worden. Zu einer Grundsatzklärung gibt der Fall im Blick auf die Rechtsmittelverwirkung auch keinen Anlass. Eine Insol-venzbeschwerde ist nicht schon deshalb verwirkt, weil der Beschwerdegegner nach dem Zeitpunkt, in dem die angefochtene Entscheidung ihm gemäß §
64 Abs.
2 [X.] zugestellt worden ist, mit einem Rechtsmittel nicht mehr gerechnet hat. Ob die angefochtene Entscheidung öffentlich bekannt gemacht ist und da-nach rechtskräftig werden kann, vermag der Beschwerdegegner selbst festzu-stellen. Ein Verhalten der hier beschwerdeführenden Gläubigerin, nach wel-chem der [X.] darauf vertrauen durfte, ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung seiner Vergütung werde von ihr nicht eingelegt werden, ist zudem von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt worden. Sie hat nicht einmal behauptet, dass die Gläubigerin vor der öffentlichen
Bekanntmachung der Entscheidung überhaupt Kenntnis davon hatte, dass die Vergütung des vor-läufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden war.

Eine Verpflichtung der Gläubigerin schon vor der öffentlichen Bekannt-machung der Entscheidung, bei dem Insolvenzgericht nachzufragen, ob eine Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden sei, welche die Rechtsbeschwerde annehmen möchte, fände keinerlei Stütze im Gesetz. Sie hätte auch nach der Verfahrenspraxis keine Grundlage; denn es kommt nicht selten vor, dass der vorläufige Verwalter, welcher mit der Verfahrenseröff-3
4
-

4

-
nung auch zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, die Festsetzung seiner Vergütung erst im Laufe des Insolvenzverfahrens beantragt (vgl. [X.], [X.] vom 22.
September 2010 -
IX
ZB 195/09, [X.], 2160 Rn.
31).

3. Die Entscheidung des [X.] steht zur Berechnung der Vergütungshöhe im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]. Vertrauensschutz in den Fortbestand der nach dem Beschluss vom 14.
Dezember 2000 (IX
ZB 105/00, [X.]Z 146, 165) vorübergehend vertretenen Auslegung von §
11 Abs.
1 [X.] aF hat der [X.] in ständiger Praxis versagt und wäre nach der bis zum Bekanntwerden des Beschlusses vom 14.
Dezember 2005 (IX
ZB 256/04, [X.]Z 165, 266) noch ungefestigten Recht-sprechung auf einem für den [X.] neuen Gebiet nicht gerechtfer-tigt. Die Einbeziehung vom Schuldner nur angemieteten oder angepachteten Grundeigentums -
wie hier
-
mit dem Sachwert in die Berechnungsgrundlage für

5
-

5

-
die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hatte der [X.] überdies auch vor dem Beschluss vom 14.
Dezember 2005 nicht anerkannt.

[X.]
Raebel
[X.]

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.02.2006 -
35 IN 1026/03 -

LG [X.], Entscheidung vom 10.11.2009 -
5 T 182/06 u. 5 T 183/06 -

Meta

IX ZB 265/09

15.12.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2011, Az. IX ZB 265/09 (REWIS RS 2011, 349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 349

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