Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.04.2011, Az. 7 AZR 704/09

7. Senat | REWIS RS 2011, 7881

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Gegenstand

Klagefrist bei einem Streit über den Eintritt einer auflösenden Bedingung


Leitsatz

Die dreiwöchige Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG gilt nicht nur für die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit der Bedingungsabrede, sondern auch für den Streit über den Eintritt der auflösenden Bedingung.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] - Kammern [X.] - vom 30. Juli 2009 - 11 [X.] - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch auflösende Bedingung endete.

2

Die im Dezember 1948 geborene, mit einem Grad der Behinderung von 80 schwerbehinderte Klägerin war seit August 1987 als medizinisch-technische Assistentin bei der Beklagten beschäftigt. Sie war seit 20. Juni 2001 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund einzelvertraglicher Verweisung der Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) vom 23. Februar 1961 und die diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge Anwendung. Der [X.] lautete in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung auszugsweise:

        

„§ 59 

        

Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

        

(1)     

Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der Angestellte erwerbsgemindert ist, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Angestellte eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Der Angestellte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des [X.] unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der Zustellung des [X.], endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird. In diesem Falle ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Satz 1 oder 3 maßgebenden [X.]punkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die befristete Rente bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet.

                 

…       

        

(2)     

Erhält der Angestellte keine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat, so endet das Arbeitsverhältnis des kündbaren Angestellten nach Ablauf der für ihn geltenden Kündigungsfrist (§ 53 Abs. 2), des unkündbaren Angestellten (§ 53 Abs. 3) nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres. Die Fristen beginnen mit Zustellung des [X.] bzw. mit der Bekanntgabe des Gutachtens des [X.] an den Angestellten. Der Angestellte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des [X.] unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der Zustellung des [X.], beginnen die Fristen mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

        

(3)     

Das Arbeitsverhältnis endet bzw. ruht nicht, wenn der Angestellte, der nur teilweise erwerbsgemindert ist, nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Angestellte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des [X.] seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.

        

(4)     

Liegt bei einem Angestellten, der schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, in dem [X.]punkt, in dem nach den Absätzen 1 und 2 das Arbeitsverhältnis wegen verminderter Erwerbsfähigkeit endet, die nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des [X.] noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des [X.] des [X.].“

3

Mit Bescheid vom 21. Februar 2003 wurde der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet für die [X.] vom 1. November 2002 bis 31. Dezember 2004 bewilligt. Die befristete Rentengewährung wurde zweimal verlängert. Mit Bescheid vom 15. Februar 2006 wurde der Klägerin auf ihren Antrag vom 8. September 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte [X.] längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres beginnend ab 1. März 2006 bewilligt.

4

Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 15. Februar 2006 unter dem 12. März 2006 Widerspruch. Sie begründete ihn zunächst nicht. Ihre Bemühungen, mit der Beklagten einen Vertrag über ein neu zu begründendes Arbeitsverhältnis nach dem Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit zu schließen, scheiterten im Mai 2006. Mit der Klägerin [X.] vom 22. Mai 2006 teilte die Beklagte ihr mit, ihr Arbeitsverhältnis habe infolge des [X.]s vom 15. Februar 2006 mit dem 28. Februar 2006 geendet. Nach mehreren Aufforderungen der [X.], ihren Widerspruch zu begründen, stellte die Klägerin zunächst mit Schreiben vom 29. Mai 2006 klar, dass es ihr nicht um einen Rentenbezug auf unbestimmte Dauer, sondern um Rente auf [X.] gehe. Mit Schreiben vom 28. August 2006 begründete sie ihren Widerspruch.

5

Die Klägerin reichte mit [X.] vom 2. August 2006, der am selben Tag beim Arbeitsgericht einging, unter Hinweis auf ihren Widerspruch vom 12. März 2006 Klage auf Feststellung des [X.] ihres Arbeitsverhältnisses ein. Sie nahm diese Klage am 4. August 2006 zurück.

6

Der Klägerin wurde mit Bescheid vom 12. Februar 2007 im Weg der [X.] wegen voller Erwerbsminderung beginnend mit dem 1. März 2006 befristet bis 31. Dezember 2007 bewilligt. Die Dauer der Rente wurde mit Bescheid vom 24. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2010 verlängert.

7

Die Klägerin hat mit ihrer am 1. Oktober 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis habe durch die Bewilligung der zunächst unbefristeten Rente nicht enden können. Sie habe nie eine solche Rente beantragt. Der [X.] sei auch nicht bestandskräftig geworden.

8

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 28. Februar 2006 beendet worden ist, sondern über diesen [X.]punkt und auch über den 15. Juni 2006 hinaus fortbesteht.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsverhältnis sei nach § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] beendet worden. Für die Beendigungswirkung des unbefristeten [X.]s komme es allein auf dessen Zustellung, nicht auf seine Bestandskraft an. Die Klägerin habe sie zu keinem [X.]punkt über den von ihr eingelegten Widerspruch unterrichtet. Erst durch die Vorlage des neuen - befristeten - [X.]s vom 12. Februar 2007 sei der Beklagten klar geworden, dass ein von der Klägerin erhobener Widerspruch erfolgreich gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht mit dem 28. Februar 2006, sondern erst mit dem 15. Juni 2006 endete. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision will die Klägerin weiter festgestellt wissen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde, sondern über den 15. Juni 2006 hinaus fortbesteht.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin geltend macht, das Arbeitsverhältnis habe über den 15. Juni 2006 hinaus fortbestanden. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der auflösenden Bedingung des § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit dem 15. Juni 2006. Die Bedingung gilt nach §§ 21, 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 [X.] als rechtswirksam und eingetreten. Die Klägerin hat die dreiwöchige Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 [X.] nicht gewahrt. Die Klagefrist wurde mit Zugang des Schreibens vom 22. Mai 2006, mit dem die Beklagte den Eintritt der Bedingung mitteilte, in [X.] gesetzt (§§ 21, 15 Abs. 2 [X.]).

A. Die Klage ist zulässig.

I. Sie ist nach gebotener Auslegung als allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO und nicht als Bedingungskontrollklage iSv. §§ 21, 17 Satz 1 [X.] zu verstehen. Das folgt aus dem Wortlaut des Antrags und dem in der Klagebegründung ausgedrückten [X.]en der Klägerin (vgl. zB [X.] 16. April 2003 - 7 [X.] - zu I 1 a der Gründe mwN, [X.]E 106, 72). Ihr geht es nicht darum, die Wirksamkeit von § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] überprüfen zu lassen. Sie macht geltend, die auflösende Bedingung sei nicht eingetreten.

II. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist gegeben. Die Beklagte beruft sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Zustellung des Rentenbescheids vom 15. Februar 2006, mit dem der Klägerin unbefristet Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt wurde (vgl. [X.] 21. Januar 2009 - 7 [X.] 843/07 - Rn. 13, [X.] § 1 Tarifverträge: Waldarbeiter Nr. 7).

B. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat nicht rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 [X.] nach Zugang der Beendigungsmitteilung der Beklagten vom 22. Mai 2006 Klage erhoben. Die Klagefrist und die Fiktion der §§ 21, 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 [X.] gelten nicht nur für die Feststellung der Wirksamkeit der Bedingung, sondern auch für die Klärung der Frage, ob die auflösende Bedingung eingetreten ist. Dem [X.] der Klagefrist stehen § 92 Satz 1 SGB IX und eine analoge Anwendung von § 4 Satz 4 [X.] nicht entgegen.

I. Die Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 [X.] ist abweichend von der bisherigen [X.]srechtsprechung auch einzuhalten, wenn nicht die Wirksamkeit der Bedingung, sondern ihr tatsächlicher Eintritt geklärt werden soll.

1. Der [X.] hat bisher angenommen, die Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 [X.] sei nicht anzuwenden, wenn die Parteien nicht über die Wirksamkeit der auflösenden Bedingung stritten, sondern ausschließlich darüber, ob die auflösende Bedingung eingetreten sei. Das sei Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage. Die Frage der Wirksamkeit der Tarifnorm müsse demgegenüber in der [X.] geltend gemacht werden (vgl. [X.] 21. Januar 2009 - 7 [X.] 843/07 - Rn. 12 und 15, [X.] § 1 Tarifverträge: Waldarbeiter Nr. 7; 23. Juni 2004 - 7 [X.] 440/03 - zu I 1 und 2 der Gründe, [X.]E 111, 148).

2. Daran hält der [X.] nicht fest. Die Auslegung der §§ 21, 17, 15 Abs. 2 und Abs. 5 [X.], § 7 Halbs. 1 [X.] ergibt, dass die Klagefrist auch für den Streit über den Eintritt der auflösenden Bedingung gilt.

a) Für das bisherige Auslegungsergebnis des [X.]s spricht vor allem der Wortlaut der §§ 21, 17 Satz 1 [X.], § 7 Halbs. 1 [X.]. § 21 [X.] bestimmt, dass ua. § 17 [X.] entsprechend gilt, wenn der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen wird. [X.] der Arbeitnehmer geltend machen, dass die auflösende Bedingung, unter der sein Arbeitsvertrag steht, rechtsunwirksam ist, muss er nach § 17 Satz 1 [X.] innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des bedingten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Bedingung nicht beendet ist. Nach §§ 21, 17 Satz 2 [X.] gelten §§ 5 bis 7 [X.] entsprechend. Der Verweisung unterfällt auch die Rechtsfolge der §§ 21, 17 Satz 2 [X.], § 7 Halbs. 1 [X.]. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer auflösenden Bedingung nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt die auflösende Bedingung als von Anfang an rechtswirksam. Die Fiktion bewirkt, dass der Arbeitsvertrag als wirksam auflösend bedingt gilt. Dagegen spricht der reine Wortlaut der Vorschriften zunächst nicht dafür, die Klagefrist und die Fiktion der §§ 21, 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 [X.] auch auf den Streit über den Eintritt der Bedingung zu erstrecken (vgl. [X.] 23. Juni 2004 - 7 [X.] 440/03 - zu I 2 der Gründe mwN, [X.]E 111, 148). Er steht einem solchen Verständnis jedoch nicht zwingend entgegen. Bereits das Wort „entsprechend“ in § 21 [X.] macht deutlich, dass bei der Anwendung der dort genannten Bestimmungen die Besonderheiten der auflösenden Bedingung zu berücksichtigen sind.

b) Nach Sinn und Zweck sowie Zusammenhang der §§ 21, 17, 15 Abs. 2 und Abs. 5 [X.] sind die Klagefrist und die Fiktion des § 7 Halbs. 1 [X.] auch auf den tatsächlichen Eintritt der auflösenden Bedingung anzuwenden.

aa) Das Erfordernis der fristgebundenen Klage schützt die Interessen des Arbeitgebers und des Rechtsverkehrs an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. nur [X.] 9. Februar 2011 - 7 [X.] 221/10 - Rn. 21 und 25). Bei sog. [X.] iSv. § 15 Abs. 1 [X.] steht der Ablauf der vereinbarten [X.] regelmäßig fest. Typischerweise besteht daher kein Streit über das Befristungsende, sondern „nur“ über die Wirksamkeit der Befristung. Daraus erklärt sich die Formulierung in § 17 Satz 1 [X.]. Die von § 21 [X.] vorgegebene entsprechende Anwendung des § 17 Satz 1 [X.] hat demgegenüber den Besonderheiten auflösender Bedingungen Rechnung zu tragen. Bei auflösend bedingten Arbeitsverträgen kann sowohl über die Wirksamkeit der Bedingung als auch über ihren tatsächlichen Eintritt gestritten werden. Ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, hängt idR von der Auslegung der tariflichen oder einzelvertraglichen [X.] ab. Die Frage des Eintritts der auflösenden Bedingung ist deswegen häufig nahezu unlösbar mit der Beurteilung der Rechtswirksamkeit der [X.] verknüpft. So kann nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s bei auflösenden Bedingungen, die an eine Rentengewährung wegen Erwerbsminderung anknüpfen, vor allem aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung geboten sein. Sie dient der Wirksamkeit der [X.] (vgl. näher und mwN [X.] 23. Juni 2004 - 7 [X.] 440/03 - zu II 1 b bb (1) der Gründe, [X.]E 111, 148). Die Wirksamkeit der Bedingung korrespondiert mit ihren Voraussetzungen. Die Auslegung und die Prüfung der Wirksamkeit tariflicher auflösender Bedingungen wie der des § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind ineinander verschränkt. Die Auslegung der [X.] ist maßgeblich dafür, ob die Bedingung eingetreten ist. Wegen des fast untrennbaren Zusammenhangs der Wirksamkeit und des Eintritts der auflösenden Bedingung unterliegen beide Fragen dem Klagefristerfordernis.

bb) Dieses Verständnis entspricht auch dem systematischen Zusammenhang von § 17 Satz 1 und Satz 3 mit § 15 Abs. 2 und Abs. 5 [X.]. Bei [X.] iSv. § 15 Abs. 1 [X.] besteht regelmäßig kein Zweifel am [X.]punkt des vereinbarten Endes des befristeten Arbeitsvertrags iSv. § 17 Satz 1 [X.]. Der Beginn der Klagefrist steht fest. Auch die von § 21 [X.] vorgegebene entsprechende Anwendung des § 17 Satz 1 [X.] knüpft an das „vereinbarte Ende“ des auflösend bedingten Arbeitsvertrags an. Das vereinbarte Ende ist mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung erreicht. Nach §§ 21, 15 Abs. 2 [X.] endet das Arbeitsverhältnis aber frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den [X.]punkt des [X.]s. Tritt die Bedingung vor dem Ende dieses [X.] ein, endet das Arbeitsverhältnis erst nach [X.], also nach dem vereinbarten Ende iSv. §§ 21, 17 Satz 1 [X.]. Das Arbeitsverhältnis wird nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, ohne dass ein Fall der §§ 21, 15 Abs. 5 [X.] gegeben wäre. Auf diese Konstellation ist die Bestimmung des § 17 Satz 3 [X.] zugeschnitten, die in § 21 [X.] ebenfalls für entsprechend anwendbar erklärt ist. Danach beginnt die [X.] in Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt wird, mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet sei. Bei einem Streit über den [X.] beginnt die Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] damit in entsprechender Anwendung nach § 21 [X.] mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet (ebenso Preis/Gotthardt DB 2001, 145, 151 f.).

II. Die Klägerin hat die Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 [X.] versäumt. Die auflösende Bedingung des Arbeitsvertrags, auf die sich die Beklagte nach § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] beruft, gilt daher nach §§ 21, 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 [X.] als wirksam und eingetreten.

1. Die Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 [X.] wurde nach §§ 21, 17 Satz 3, § 15 Abs. 2 [X.] mit Zugang des Schreibens vom 22. Mai 2006 in [X.] gesetzt. Darin teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr Arbeitsverhältnis habe infolge des Rentenbescheids vom 15. Februar 2006 mit dem 28. Februar 2006 geendet. Das [X.] hat zwar nur die Tatsache des Zugangs der Beendigungsmitteilung und nicht seinen genauen [X.]punkt festgestellt. Bei Eingang der Klage in diesem Rechtsstreit am 1. Oktober 2008 war die dreiwöchige Klagefrist aber jedenfalls längst verstrichen. Die am 2. August 2006 eingereichte und am 4. August 2006 zurückgenommene Klage entfaltete nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO keine Wirkung.

2. Dem [X.] der Frist der §§ 21, 17 Satz 1 [X.] steht § 92 Satz 1 SGB IX nicht entgegen. Eine Analogie zu § 4 Satz 4 [X.] scheidet aus (vgl. dazu [X.] 9. Februar 2011 - 7 [X.] 221/10 - Rn. 17 ff.). Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf nach § 92 Satz 1 SGB IX nur dann der vorherigen Zustimmung des [X.], wenn sie im Fall des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf [X.], der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf [X.] ohne Kündigung erfolgt. Hier war der Klägerin mit Bescheid vom 15. Februar 2006 unbefristet Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden.

3. Die auflösende Bedingung des Arbeitsvertrags gilt nach §§ 21, 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 [X.] als wirksam und eingetreten. Auf die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an.

C. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Gallner    

        

        

        

    Für den durch Ablauf der Amtszeit
an der Unterschrift gehinderten
ehrenamtlichen Richter Güner
Linsenmaier    

        

    M. Zwisler    

                 

Meta

7 AZR 704/09

06.04.2011

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 16. Januar 2009, Az: 14 Ca 435/08, Urteil

§ 21 TzBfG, § 17 S 1 TzBfG, § 59 BAT

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.04.2011, Az. 7 AZR 704/09 (REWIS RS 2011, 7881)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7881

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