Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.08.2023, Az. I ZB 22/23

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 5582

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die als Anhörungsrüge auszulegende Eingabe des Schuldners vom 4. August 2023 gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Juni 2023 die Erinnerung des Schuldners gegen den [X.] des [X.] vom 5. Juni 2023 - [X.] 780023122425 - zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Eingabe des Schuldners vom 4. August 2023.

2

II. Da gegen die Erinnerungsentscheidung des [X.] nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist, ist die Eingabe des Schuldners als Anhörungsrüge im Sinne von § 69a Abs. 1 ZPO auszulegen.

3

Die Anhörungsrüge ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen wird die Eingabe des Schuldners nicht gerecht.

4

Der Schuldner hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den [X.] des [X.] berufene Senat entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass der Senat vom Schuldner vorgebrachte Einwendungen gegen die Kostenrechnung nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Wie im Senatsbeschluss vom 26. Juni 2023 ausgeführt, sind im Verfahren der Erinnerung nur solche Einwände berücksichtigungsfähig, die sich gegen den [X.] selbst richten. Die sonstigen Ausführungen des Schuldners geben zu einer Abänderung der angegriffenen Entscheidung keinen Anlass.

5

III. [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 3. März 2008 - 7 KSt 1/08, juris Rn. 1; [X.], Beschluss vom 3. November 2021 - [X.], juris Rn. 5; BeckOK.Kostenrecht/Laube, 42. Edition [Stand 1. Juli 2023], § 69a GKG Rn. 45); Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).

6

Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit kann der Schuldner nicht rechnen.

[X.]

Meta

I ZB 22/23

15.08.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 12. Juli 2023, Az: I ZB 22/23, Beschluss

§ 66 Abs 1 GKG, § 66 Abs 3 S 3 GKG, § 69a GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.08.2023, Az. I ZB 22/23 (REWIS RS 2023, 5582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5582

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 19/23 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 56/20 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 3/23 (Bundesgerichtshof)


I ZB 22/23 (Bundesgerichtshof)

Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz: Erhebung inhaltlicher Einwendungen gegen die Kostenentscheidung


IX ZB 27/22 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZB 105/22

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.