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PDF anzeigen[X.] ZR 233/00vom7. März 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] 7. März 2002beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] des [X.] vom10. Mai 2000 wird nicht angenommen.Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 185.360,10 DM(= 94.773,11 •) festgesetzt.Gründe:Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis rich-tig entschieden (§ 554 b ZPO). Eine eingeschränkte [X.] nur eine solche wäre auch nach dem Gutachten von Prof. [X.] in [X.] gekommen - war, wie das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom12. Juni 1995 unangegriffen dargelegt hat, im entscheidungserheblichen Zeit-punkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 23. August 1990 im deut-schen Recht nicht vorgesehen.[X.] [X.] Kirchhof Fischer [X.]
Meta
07.03.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2002, Az. IX ZR 233/00 (REWIS RS 2002, 4200)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4200
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