Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2017, Az. XI ZR 451/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4285

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[X.]:[X.]:BGH:2017:101017UXIZR451.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM
NAMEN
[X.]S
VOLKES
URTEIL
XI ZR 451/16
Verkündet am:
10.
Oktober 2017
Herrwerth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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2
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Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10.
Oktober 2017 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
Juli 2016 aufgehoben.
Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 24.
August 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien
streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den [X.] zweier Verbraucherdarlehensverträge
gerichteten Willenserklärungen des [X.].
Die Parteien schlossen zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs am 11.
Juli 2008 im Wege
eines Fernabsatzgeschäfts
zwei Verbraucherdarlehens-verträge in Form sog. Forwarddarlehen über 160.000

Abnahme der Darlehensvaluta war der Zeitraum zwischen dem 31.
Mai 2011 und dem 31.
Mai 2012 vorgesehen. Die Beklagte belehrte den
Kläger jeweils gleichlautend wie folgt über sein Widerrufsrecht:
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Der Kläger nahm die Darlehen nicht ab und zahlte am 17.
März 2011 [X.] in Höhe von 14.579,36

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18.
September 2014 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss der Darlehensverträ-ge gerichteten Willenserklärungen und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der [X.] bis zum 2.
Oktober 2014 auf. Die Beklagte wies
die Forderung des [X.] mit einem dem Kläger am 29.
September 2014 zugegangenen Schreiben zurück.
Die Klage auf Rückzahlung der [X.] nebst Zin-sen und auf Freistellung von vorgerichtlich
verauslagten Anwaltskosten hat das [X.] abgewiesen. Auf die Berufung des [X.], mit der er zum Schluss nur noch seinen Antrag auf Erstattung der [X.]
nebst Zinsen weiterverfolgt hat,
hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 14.579,36

nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2014 zu zahlen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der klägerischen Berufung.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

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5
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I.
Das Berufungsgericht ([X.], Urteil vom 29.
Juli 2016

8
U
1049/15, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung

soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung

im Wesentlichen
ausgeführt:
Zwischen den Parteien seien
im Juli 2008 im Wege des Fernabsatzes zwei
Verbraucherdarlehensverträge als Forwarddarlehen
zustande gekommen, so dass dem Kläger
das Recht zugestanden habe, seine
auf Abschluss der
Darlehensverträge
gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen.
Die Beklagte habe den Kläger
unzureichend deutlich über die Vorausset-zungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist belehrt. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung nach der maßgeblichen Fassung der [X.] könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem Muster nicht vollständig ent-sprochen habe. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen, so dass der Kläger den Widerruf noch 2014 habe
erklären können. Vorschriften des Fernabsatzrechts über das Erlöschen des Widerrufs-rechts seien auf die zwischen den Parteien geschlossenen Verbraucherdarle-hensverträge nicht anwendbar. Dass die Parteien vor Ausübung des Widerrufs-rechts vereinbart hätten, der Kläger müsse die Darlehen gegen Zahlung einer [X.] nicht mehr abnehmen, ändere an der [X.] der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen des [X.] nichts.
Der Kläger habe das Widerrufsrecht weder verwirkt noch rechtsmiss-bräuchlich ausgeübt. Auf der Grundlage des durch den Widerruf entstandenen [X.] könne der Kläger die Nichtabnahmeentschädi-gung
zurückverlangen. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten stünden dem 7
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Kläger aus dem Gesichtspunkt des [X.] aufgrund der Weigerung der Beklagten, die Forderung auszugleichen, ab dem 30.
September 2014 zu.

II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht
hat allerdings im Ausgangspunkt richtig erkannt, dem Kläger
sei gemäß §
495 Abs.
1 BGB
zunächst das Recht zugekommen, seine
auf Abschluss der Darlehensverträge
gerichteten Willenserklärungen nach §
355 Abs.
1 und
2 BGB in der hier nach Art.
229 §
9 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, §
22 Abs.
2, §§
32, 38 Abs.
1 Satz
1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1.
August 2002 und dem 10.
Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen.
2. Rechtsfehlerhaft
ist das Berufungsgericht indessen davon ausgegan-gen, die Beklagte habe den Kläger unzureichend über das ihm
zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen sei. Entgegen der Rechtsmeinung des [X.] hat die Beklagte, was der Senat zu einer inhaltsgleichen Wider-rufsbelehrung bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 21.
Februar 2017

XI
ZR
467/15, WM
2017, 906 Rn.
46
ff.), die Voraussetzungen des Widerrufs-rechts zutreffend dargestellt. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung kommt es daher nicht an.

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III.
Das Berufungsurteil unterliegt wegen der rechtsfehlerhaften Ausführun-gen des Berufungsgerichts der Aufhebung (§
562 Abs.
1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§
561 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat zugunsten der Beklagten in der Sache selbst erkennen und die Berufung des [X.]
zurückweisen (§
563 Abs.
3 ZPO).

Ellenberger
Grüneberg
[X.]

Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.08.2015 -
5 O 194/14 -

[X.], Entscheidung vom 29.07.2016 -
8 U 1049/15 -

14

Meta

XI ZR 451/16

10.10.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2017, Az. XI ZR 451/16 (REWIS RS 2017, 4285)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4285

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