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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 393/12
vom
24. September 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 24.
September 2013
durch [X.] [X.], die Richter Dr.
Joeres, Dr.
Ellenberger und Maihold
sowie
die Richterin Dr.
Menges
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 24.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
September 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Soweit das Berufungsgericht im letzten Absatz der Gründe unter II.
1 zu §
529 Abs.
1 Nr.
1 ZPO einen von den höchstrichterlichen Grundsätzen ([X.], Urteil vom 8.
Juni 2004 -
VI
ZR
199/03, [X.]Z
159, 245, 249; Beschluss vom 10.
Juni 2010 -
Xa
ZR
110/09, WM
2010, 2004 Rn.
33) abweichenden Obersatz aufgestellt hat, beruht das
Berufungsurteil darauf nicht, weil das Berufungsgericht in der Sache den richtigen Prüfungsmaßstab angewandt hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
-
3
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
[X.]
Joeres
Ellenberger
Maihold
Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.09.2011 -
9 [X.]/09 -
O[X.], Entscheidung vom 25.09.2012 -
I-24 U 4/12 -
Meta
24.09.2013
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2013, Az. XI ZR 393/12 (REWIS RS 2013, 2554)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2554
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