Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.07.2017, Az. 7 B 14/16, 7 B 14/16 (7 C 24/17)

7. Senat | REWIS RS 2017, 8339

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Gegenstand

Revisionszulassung; FFH-Vorprüfung


Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des [X.] ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob und inwieweit eine unterlassene oder fehlerhafte FFH-Vorprüfung einen Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 1a [X.] - UmwRG - begründen kann.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.

Meta

7 B 14/16, 7 B 14/16 (7 C 24/17)

10.07.2017

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 6. Juli 2016, Az: 2 L 84/14, Urteil

§ 4 Abs 1 Nr 3 UmwRG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.07.2017, Az. 7 B 14/16, 7 B 14/16 (7 C 24/17) (REWIS RS 2017, 8339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8339

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