Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2017, Az. VI ZR 61/17

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3449

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:241017U[X.]61.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI ZR
61/17
Verkündet am:

24. Oktober 2017

Olovcic

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 ([X.]); ZPO § 287
a)
Für die Schätzung der für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Sachverständigenkosten können ge-eignete Listen oder Tabellen Verwendung finden. Wenn das Gericht berech-tigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein und es muss gegebenenfalls die Heran-ziehung einer Liste ablehnen. Der Tatrichter ist gehalten, solche Listen oder Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen (Fortführung Senatsurteil vom 12.
April 2011 -
VI [X.], [X.], 769 Rn.
17).
b)
Das Ergebnis der [X.] ist als Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Nebenkosten des Privatsachverständigen nicht geeignet, denn die Befragung ist auf der Grundlage unklarer Vorgaben zu den Nebenkosten durchgeführt worden.
[X.], Urteil vom 24. Oktober 2017 -
VI [X.]/17 -
LG [X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
24.
Oktober 2017
durch
den Vorsitzenden [X.], den Richter
[X.], die Richterinnen Dr. [X.], [X.] und Müller
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 22.
Zivilkammer des [X.] vom 6.
Januar
2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an einen anderen
Spruchkörper des [X.]s zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand der Ankauf von [X.] ist, nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 13.
April 2012 in Anspruch, bei dem der Pkw des [X.] beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der
[X.]n steht zwischen den Parteien außer Streit. [X.] beauftragte das in der nä-heren Umgebung seines Wohnortes ansässige [X.] [X.], S.
und
P. GbR (im Folgenden: [X.]) mit der Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs. Seinen Schadensersatzanspruch gegen die [X.] auf Erstattung der Sachverständigenkosten trat er an das [X.]
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3

-

digenbüro ab. Der Sachverständige [X.] fertigte unter dem 14.
Mai 2012 ein [X.] an. Danach ergaben sich u.a. Reparaturkosten in Höhe von netto 16.788,60

Minderwert von 6.000

2.269,66

Der Geschädigte hat die Rechnung des Sachverständigen nicht beglichen.
Die Beklagte ermittelte bei einer Prüfung des [X.] in Höhe von netto 2.664,60

ilen Min-derwert von 2.000

habe den ihm
vom Geschädigten
abgetretenen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten wirksam an sie abgetreten. Die Kosten des Gutachtens seien ersatzfähig und weder vom Schädiger noch gerichtlich zu überprüfen. Das Honorar sei nicht krass überhöht, ein Missverhältnis zwischen Honorar und Leistung für den Geschädigten nicht zu erkennen gewesen. [X.] sei das Gutachten nicht zu beanstanden. Ihr stehe die abgerechnete Sach-verständigenvergütung in voller Höhe selbst dann zu, wenn das Gutachten [X.] oder sogar unbrauchbar sei.
Die Beklagte hat die Abtretung an die Klägerin für unwirksam erachtet. Sie macht weiter geltend, das Gutachten sei mangelhaft und unbrauchbar, der merkantile Minderwert übersetzt, die Reparaturkosten unzutreffend ermittelt. Die Beklagte habe den Werklohn auf der Grundlage einer
Ermächtigung des Geschädigten gemindert. Das angesetzte [X.] sei sowohl bezogen auf das [X.] als auch auf die Nebenkosten überhöht.
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.225,83

stattgegeben, da das Gutachten des Sachverständigen nicht völlig unbrauchbar gewesen sei. Nach der Abtretung könne der Sachverständige aber nur die an-2
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4

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gemessenen Sachverständigenkosten in Höhe von 1.225,83

Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 1.043,83

Zinsen zu bezahlen. Die weitergehende, Nebenforderungen
betreffende Beru-fung der Klägerin und die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist und im Umfang der Aufhebung die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen
(Senatsurteil vom 19. Juli 2016 -
VI [X.], [X.], 1387).
Mit Urteil vom 6.
Januar 2017 hat das [X.] das Urteil des [X.] teilweise abgeändert und
dahingehend neu gefasst, dass die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an die Klägerin 1.847,17

und die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom
Landge-richt erneut zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin von der [X.]n ein erforderliches [X.] von 1.847,17

das sich aus dem vereinbarten [X.] von 1.418,89

n-kosten in Höhe von 133,35

19
% ergibt.
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5

-

Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Allein im Streit stehe noch die Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten. Der Geschädigte habe die Rechnung des [X.]s nicht bezahlt und diese Rechnung stimme auch nur teilweise mit der getroffenen Preisabsprache überein. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin habe der Geschädigte das [X.] unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des [X.]s mit der Erstellung eines privaten Haftpflichtschadensgutachtens beauf-tragt. Gemäß dem Auftrag zur Gutachtenerstellung vom 19.
April 2012 sei [X.] worden, dass das [X.] sein Honorar in Anlehnung an die Höhe des festgestellten [X.] ermitteln solle. Gemäß Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem abgedruckten Aus-zug aus der Honorartabelle des Sachverständigen sei dieser Preisfindungsme-chanismus präzisiert worden. Bei der Feststellung eines sogenannten Repara-turschadens habe für die Höhe des Schadens entsprechend der Honorartabelle auf die [X.] zuzüglich einer
ausgewiesenen Wertminderung abgestellt werden sollen. Das [X.] habe Reparaturkosten netto in Höhe von 16.788,60

6.000

Aus der Honorartabelle des [X.]s ergebe sich für einen Schaden bis 24.000

. Abgerechnet habe das [X.] aber ein [X.] in Höhe von 1.733,75

die abgerechneten Nebenkosten stimmten zum Teil nicht mit der getroffenen Preisvereinbarung überein. Nach
den
zur Grundlage des Vertrags gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sollten als "Schreibgebühren"
1,50

Seite anfallen, abgerechnet habe der Sachverständige hingegen 3,46

i-te. Für Fotokopien sollten ebenfalls 1,50

je Seite anfallen, abgerechnet [X.] seien 2,58

"Porto/Telefon"
habe eine Pauschale von 12,50

anfallen sollen, abgerechnet worden seien 18,28

sei nur
ein Hono-7
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rar inklusive Umsatzsteuer von 1.847,17

er [X.] gedeckt. Da der Geschädigte die Rechnung des [X.]s nicht beglichen habe, müsse die Klägerin ihrer
Darlegungs-
und [X.] anderweitig als durch Vorlage der Sachverständigenrechnung nachkom-men. Die Klägerin habe vorgetragen, dass der Geschädigte am 19.
April 2012 das in U. ansässige [X.] mit der Erstellung eines privaten Haftpflichtschadensgutachtens zu seinem Unfallfahrzeug beauftragt und hierzu einen [X.] samt der darin enthaltenen Preisvereinbarung unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unterzeichnet habe. Das [X.] habe die oben genannten Kosten in Rechnung gestellt. Hiermit habe die Klägerin ihrer
Darlegungslast hinsichtlich der Erforderlichkeit der geltend gemachten Sachverständigenkosten genügt, mehr könne sie nicht vortragen.
Die Beklagte könne sich zulässigerweise mit einem einfachen Be-streiten der Erforderlichkeit begnügen. Dann könne der Geschädigte im Rah-men der Schätzung nach §
287 Abs.
1 ZPO das abgerechnete Honorar ersetzt verlangen, wenn und soweit dieses nicht deutlich überhöht sei und dies für den Geschädigten erkennbar sei. Erkennbar überhöht sei das abgerechnete [X.] jedenfalls insoweit gewesen, als es über die getroffene Preisvereinbarung hinausgehe.
Das vereinbarte [X.] in Höhe von 1.418,89

zu sonstigen branchenüblichen [X.]en
im Kfz-Bereich nicht deutlich überhöht. Der Schätzung der erforderlichen Sachverständigen-kosten lege die Kammer die aktuelle [X.] zugrunde. Nach dem maßgeblichen Honorarkorridor HB V
der Honorarbefragung 2011 werde von der Hälfte der Sachverständigen aus dem [X.] bei einer Scha-denshöhe bis 23.000

e-rechnet. Das im vorliegenden Fall anhand der Preisabsprache und der [X.] Geschäftsbedingungen
vereinbarte [X.] von 1.418,89

8
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7

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nur marginal über dem Höchstwert von 1.407

deutlich überhöht. Dass das vereinbarte [X.] etwas über dem bran-chenüblichen [X.] liege, sei für den Geschädigten jedenfalls nicht er-kennbar gewesen. Die abgerechneten Nebenkosten seien zum Teil überhöht, jedenfalls insoweit, als sie über die getroffene Preisabsprache hinausgingen. Von der Preisvereinbarung gedeckt sei insgesamt ein Betrag in Höhe von 133,35

Diese vereinbarten und abgerechneten Nebenkosten seien, auch wenn sie deutlich über den Nebenkosten
nach dem [X.] lägen, erforderlich im Sinn von §
249 Abs.
2 Satz
1 BG[X.] Der Rechtsprechung des [X.]
([X.] vom 26. April 2016 -
VI [X.], [X.], 1133), wonach ein Geschädigter erkennen könne, dass pauschale [X.] den tat-sächlich erforderlichen Aufwand deutlich überschritten,
vermöge die Kammer nicht zu folgen. Der Sachverständige als Unternehmer sei in seiner Kalkulation frei. Insbesondere stehe es ihm frei, Spezial-
und anteilige Gemeinkosten so-wohl in das [X.] als auch in die Nebenkosten einzukalkulieren. So hätten die Ersteller der [X.] 2015 darauf hingewiesen, dass die deutliche Erhöhung der [X.]e dadurch zu erklären sei, dass die be-fragten Sachverständigen kalkulatorische Kosten, welche
sie vormals in den [X.] einkalkuliert hätten, nunmehr zulässigerweise in das pauschale [X.] verlagert hätten. Die Auffassung des [X.] laufe letztendlich auf eine materielle Preiskontrolle hinaus.
Soweit die Beklagte schließlich geltend mache, dass sie von den [X.] Rechtsanwälten des Geschädigten mit dessen Vertretungsmacht unter dem 31.
August 2012 ermächtigt worden sei, alle werkvertraglichen Gewährleis-tungsansprüche aus dem Gutachtenvertrag gegenüber dem [X.] geltend zu machen,
und eine Minderung des [X.] wegen Mängeln des Gutachtens erklärt habe, sei dieser Einwand unerheblich. Es erscheine be-9
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reits zweifelhaft, ob eine Minderung des vertraglichen Werklohnanspruchs im Rahmen des deliktischen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten zu be-rücksichtigen sei. Dies könne jedoch dahinstehen, die Klägerin berufe sich mit Recht darauf, dass es jedenfalls an der erforderlichen Fristsetzung zur Nacher-füllung fehle. Dem sei die Beklagte nicht entgegengetreten. Gründe, welche eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich machten, seien von der [X.] weder dargetan noch
ersichtlich.

II.
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Mit der Revision ist davon auszugehen, dass das Rechtsmittel unbe-schränkt zugelassen worden ist. Die Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthält keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Zwar kann sich auch in einem solchen Fall aus den Entschei-dungsgründen des Berufungsurteils eine wirksame Beschränkung des Rechts-mittels ergeben, sofern sich eine solche mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 21. September 2015
-
VI
ZR 100/14, juris Rn. 11
f.; [X.], Urteil vom 10.
Mai 2017 -
VIII
ZR 292/15, [X.], 410 Rn.
16; Urteil vom 22.
September 2016 -
VII
ZR 298/14, [X.], 2015 Rn.
17; Beschluss vom 10.
Februar 2015 -
II
ZR 163/14, juris, Rn.
18 ff.; Urteil vom 27.
März 2013 -
I
ZR 9/12, [X.], 1213
Rn.
14). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Das Berufungsgericht hat die Revisionszulas-sung zwar damit begründet, dass der Senat seine Rechtsauffassung erneut zu überprüfen habe, wonach
es sich sowohl bei den Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto als auch denen für Fotos, Kopien und Druck, auch wenn sie im Rah-10
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9

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men eines Geschäftsbetriebs angefallen seien, um Kosten des täglichen Le-bens handele, mit denen ein Erwachsener typischerweise im Alltag konfrontiert sei und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde ab-schätzen könne, so dass er allein deshalb erkennen könne, dass bestimmte pauschale [X.] den tatsächlich erforderlichen Aufwand deutlich überschreiten würden. Es hat aber
auch über
das sog. [X.] entschie-den
und ist
davon ausgegangen, dass zwischen der Höhe des [X.]s und der Nebenkosten eine Wechselwirkung bestehe.
2. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungs-gericht angenommen, dass dem Geschädigten dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten [X.] aus §§
7, 18 StVG, 115 [X.] zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß §
249 BGB aus-zugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendma-chung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 19.
Juli 2016 -
VI [X.], [X.], 1387 Rn.
10). Rechtlich unbedenklich ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Geschädigte diesen Anspruch wirksam an den Sachverständigen und dieser ihn wirksam an die Klägerin abgetreten hat. Insoweit ist auf das erste Senatsur-teil in diesem Verfahren Bezug zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 19.
Juli 2016
-
VI [X.] aaO Rn.
11).
3. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die vom [X.] angenommene Höhe der für die Begutachtung des Fahrzeugs erforderli-chen Kosten.
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach §
287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist 12
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revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches [X.] der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Scha-densbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 19.
Juli 2016 -
VI [X.], NJW 2016, 3363 Rn. 13; vom 26.
April 2016 -
VI [X.], [X.], 1133 Rn.
10 mwN).
b) Das Berufungsgericht hat bei seiner Schätzung im Hinblick auf das [X.] Sachvortrag der Beklagten übergangen und bezüglich der Ne-benkosten eine ungeeignete Schätzgrundlage verwendet.
aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß §
249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf [X.] seines [X.] in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 -
VI ZR 27/73, [X.]Z 61, 346, 347
f.; vom 23.
Januar 2007 -
VI [X.], [X.], 560 Rn.
13; vom 11.
Februar 2014 -
VI [X.]/13, [X.], 474 Rn.
7; vom 22.
Juli 2014 -
VI [X.], [X.], 1141 Rn.
14). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur [X.] frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschla-gen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18.
Januar 2005 -
VI [X.], [X.], 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht
(vgl. Senatsurteil vom 15.
Oktober 2013 -
VI [X.], [X.], 1590 Rn.
18 mwN). Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen 15
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-

qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen.

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach §
249 Abs. 2 Satz
1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren zwischen mehreren möglichen den wirtschaftli-cheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch [X.] auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Er-kenntnis-
und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Scha-densbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 -
VI ZR 27/73, [X.]Z 61, 346, 348; vom 15.
Oktober 2013 -
VI ZR
528/12, [X.], 1590 Rn.
19; vom 11.
März 2014 -
VI [X.]/13, [X.], 474 Rn.
8, jeweils mwN). Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachver-ständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 23.
Januar 2007 -
VI [X.], aaO Rn.
17; vom 11.
Februar 2014 -
VI [X.]/13, aaO Rn.
7). Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen ei-nen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer er-weist (vgl. nur Senatsurteil vom 26. April 2016 -
VI [X.], aaO Rn.
13 mwN). Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich auch eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen
bei [X.] geforderten bzw. später berechneten Preise (vgl. Senatsurteil vom 26.
April 2016 -
VI [X.], aaO Rn.
13). Verlangt der Sachverständige bei 17
-

12

-

Vertragsabschluss Preise, die -
für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des §
249 Abs.
2 Satz
1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erfor-derlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (vgl. Senatsurteil vom 26.
April 2016
VI [X.] aaO Rn.
13 mwN).
Im Fall einer Preisvereinbarung kann der Geschädigte Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei seiner [X.] beim Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich über-höht waren (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2016
VI [X.], aaO Rn.
13
f.). Weiter ist der in Rechnung gestellte Betrag nur erforderlich, wenn er sich aus den vereinbarten, zutreffend ermittelten Anknüpfungstatsachen herleiten lässt.
Den Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen Herstel-lungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der -
von ihm beglichenen -
Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehe-bung reicht
dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadens-höhe in Frage zu stellen (Senatsurteile vom 19. Juli 2016 -
VI [X.], [X.], 1387 Rn. 18; vom 22. Juli 2014 -
VI [X.], [X.], 1141 Rn.
16).
bb) Ausgehend von der Darlegungslast des Geschädigten für die [X.] hat das Berufungsgericht zu Recht der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung bei der Schadensschät-zung keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen. Denn die Rechnung wurde von dem Geschädigten nicht bezahlt. 18
19
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13

-

Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, son-dern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 -
VI [X.], [X.], 1141 Rn. 16, 19; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 -
VI [X.], [X.], 1522
Rn. 19; vom 23. Januar 2007 -
VI [X.], [X.], 560 Rn. 13; vom 6. November 1973 -
VI ZR 27/73, [X.]Z 61, 346, 347 f.). Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadens-schätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädig-ten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkei-ten, zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachver-ständigen erstellten Rechnung als solcher (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2016 -
VI [X.], [X.],1133 Rn. 12; vom 6. November 1973 -
VI ZR 27/73, [X.]Z 61, 346, 347 f.; vom 22. Juli 2014 -
VI [X.], [X.], 1141 Rn. 16, 19).
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei Fehlen der Indizwirkung der beglichenen Rechnung oder anderer gleich gewichtiger Indizien ein -
hier erfolgtes
-
einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des aus-gewiesenen Rechnungsbetrages grundsätzlich genügt, um die geltend gemach-te Höhe in Frage zu stellen (Senatsurteile vom 28. Februar 2017 -
VI [X.], [X.], 1875 Rn. 13; vom 19. Juli 2016 -
VI [X.], NJW 2016, 3363 Rn. 18; jeweils mwN).
20
-

14

-

Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass der Ge-schädigte bzw. der Zessionar dann, wenn -
wie im Streitfall -
eine
beglichene Rechnung
mit Indizwirkung nicht vorliegt,
konkrete Anhaltspunkte für die Be-stimmung des [X.] unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten vorzutragen
hat (Senatsurteil vom 19.
Juli 2016

VI
[X.], [X.], 1387
Rn.
20). Das Berufungsgericht hat dazu [X.], die [X.] habe vorgetragen, dass der Geschädigte nach dem Unfall das in U. ansässige [X.] mit der Erstellung eines priva-ten Haftpflichtschadensgutachtens zum näher bezeichneten Unfallfahrzeug [X.] habe und hierzu den [X.] samt der darin enthaltenen Preisvereinbarung und unter Einbeziehung der allgemeinen [X.] unterzeichnet habe, welche Reparaturkosten und welchen merkantilen Minderwert der Sachverständige berechnet und welche Rechnung er für das Gutachten gestellt habe. Mehr könne sie nicht vortragen. Dies ist [X.] nicht zu beanstanden.
[X.]) Soweit sich die Revision bezogen auf die vorgetragene Preisverein-barung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, dass nach dem unstreitigen [X.] der Klägerin der Geschädigte das [X.] unter Einbe-ziehung dessen Allgemeiner Geschäftsbedingungen mit der Erstellung eines privaten Haftpflichtschadensgutachtens beauftragt hat und damit eine [X.] zwischen dem Geschädigten und dem [X.] [X.] worden ist, steht dem schon die [X.] des [X.] nach § 314 ZPO entgegen. Die Rechtsprechung stellt tatsächlichen Um-ständen Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung gleich, wenn dies durch ei-nen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der jedem Teilnehmer des [X.] geläufig ist (vgl. [X.], Urteil vom 13.
März 1998

[X.], NJW 1998, 2058, 2060; vom 14.
März 1997
[X.], [X.]Z 135, 92, 95). Dazu 21
22
-

15

-

gehört der Begriff der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls dann, wenn er wie hier von einem Rechtsanwalt gegenüber einem anderen Rechtsanwalt
verwendet wird (vgl. [X.], Urteil vom 19.
März 2004
[X.], [X.]Z 158, 295, 299
zum Begriff "Abtretung"). Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Rechtstatsache auf rechtlich und tatsächlich schwieri-gen Vorgängen beruhen kann. Maßgeblich ist das von
der Partei vorgetragene Ergebnis (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Juni
1995
V [X.], [X.], 1633 zum Begriff "Eigentum").
[X.]) Zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung, ob das nach der von dem Berufungsgericht vorgenommenen und von der Revision als ihr günstig nicht beanstandeten Kürzung verbliebene

deutlich überhöht ist, den Vortrag der Beklagten außer Betracht gelassen hat, die Höhe des [X.] be-laufe sich nicht wie im

auf 2.664,60

(1) Gegen die Bemessung der erforderlichen Sachverständigenkosten unter Orientierung an der Schadenshöhe bestehen zwar grundsätzlich keine Bedenken. Ein Kraftfahrzeugsachverständiger überschreitet allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisie-rung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachver-ständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständi-23
24
-

16

-

gen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der [X.] ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2007 -
VI [X.], [X.], 560).

(2) Maßgebliche Größe
für die Ableitung der Höhe des Honorars ist der vom Sachverständigen ermittelte [X.] aber nur,
wenn er zutref-fend ermittelt ist.
Gemäß
dem Gutachtensauftrag vom 19. April 2012
berechnet der Sachverständige sein [X.]
"in Anlehnung an die Höhe des [X.]".
Aus der Sicht des verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschä-digten war damit als Anknüpfungspunkt für die Berechnung
des [X.]s die vom Sachverständigen zu ermittelnde tatsächliche Schadenshöhe
verein-bart
(und erforderlich). Da die Beklagte die Richtigkeit der vom Sachverständi-gen ermittelten
Schadenshöhe (Reparaturkosten
und
Wertminderung) bestritten hat, lässt sich die Höhe des von der Beklagten zu erstattenden [X.]s erst nach Feststellung der zutreffenden
Schadenshöhe beziffern.
ee)
Die Revision rügt weiter zu Recht, das Berufungsgericht habe ver-kannt,
dass für den Geschädigten die vereinbarten Nebenkosten erkennbar überhöht waren und dass die [X.] für die anschlie-ßend vorzunehmende Schätzung der im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Höhe der Nebenkosten nicht geeignet ist, die zu erwartenden Ansätze bei den anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden.

(1) Bei der von ihm durchzuführenden Plausibilitätskontrolle der Preis-vereinbarung kommt der wirtschaftlich denkende, verständige Geschädigte
hier zu dem Schluss, dass mit den vereinbarten Nebenkosten nur der tatsächliche Aufwand des Geschädigten für die Erstellung dieser Positionen bezahlt werden soll.
Der
Sachverständige hat mit der angebotenen Preisvereinbarung, in der er neben einem pauschalen [X.] zusätzlich bestimmte Nebenkosten 25
26
27
-

17

-

fordert, für den verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten zum Aus-druck gebracht, dass seine fachliche Sachverständigen-
oder Ingenieurtätigkeit der Begutachtung und Auswertung mit dem [X.] abgegolten sein soll und daneben lediglich tatsächlich angefallene Aufwendungen verlangt werden (vgl. mit in diesem Punkt vergleichbarer
Fallgestaltung Senatsentscheidung vom 26. April 2016 -
VI [X.], [X.], 1133 Rn. 14
und
die Vorent-scheidung des Senats in diesem Verfahren vom 22. Juli 2014 -
VI [X.], [X.], 1141 Rn. 21). Ausgehend davon, dass die
in der [X.] enthaltenen Nebenkosten (Ausfertigung 1. Lichtbilder 2,50

i-gung 2. Lichtbilder 2,50

te, Ausfertigung 2.
+ 3. Schreibgebühren 1,50

12,50

25

aus Sicht des Geschädigten die Vergütung für den
tatsächlichen Aufwand des [X.]s darstellen
sollen, waren fast alle
Preise erkennbar überhöht. Denn es handelt sich um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann (vgl. [X.] vom 26. April 2016 -
VI [X.], [X.], 1133 Rn. 14). Das gilt unabhängig davon, dass es auch hier nur einen Kostenrahmen geben kann. Denn bei Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes des einzelnen Ge-schäftsbetriebes oder Selbständigen können die Materialkosten sowie die mit der jeweiligen Fertigung verbundenen Kosten, die beispielsweise von [X.] und Lebensdauer der Geräte, Aufwand an Papier und Toner, Lohnkosten und sonstigen Gemeinkosten abhängen, unterschiedlich ausfallen. Dies weiß auch der wirtschaftlich denkende verständige Geschädigte und orien-tiert sich nicht lediglich etwa an den Preisen eines Drogeriemarktes.
(2) Fehlt es -
wie hier -
an einer vom Geschädigten beglichenen Rech-nung und einer Honorarvereinbarung, die der Geschädigte für plausibel halten 28
-

18

-

durfte, so ist die Höhe der erforderlichen Kosten unabhängig von Rechnung und Vereinbarung zu ermitteln. Im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO bedarf es dabei einer geeigneten Schätzgrundlage.
Dabei ist es zwar nicht Aufgabe des [X.], dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 -
VI [X.], [X.]Z 161, 151, 154), §
287 ZPO gibt die Art der Schätzgrundlage nicht vor. Die Schadenshöhe darf aber weder
auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden,
noch
dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer [X.] bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. In ge-eigneten Fällen können Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Ver-wendung finden (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2011 -
VI [X.], [X.], 769 Rn.
17).
Der Tatrichter ist aber lediglich bei der Verwendung geeig-neter Listen grundsätzlich frei. Wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein und es muss gegebenenfalls die Heranziehung
einer bestimm-ten Liste ablehnen (vgl. Senatsurteil vom 12.
April 2011 -
VI
[X.], [X.], 769 Rn.
17). Deshalb ist der Tatrichter gehalten, mögliche
Listen oder sonstige Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.

(3) Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Das Ergebnis der
[X.] ist zur Bestimmung des erforderlichen [X.] im Bereich der Nebenkosten erkennbar nicht geeignet, denn die Befragung ist auf der Grundlage unklarer Vorgaben zu
den Nebenkosten durchgeführt worden.
Aus den Erläuterungen zu der [X.] 2013 ergibt sich, dass sogenannte Nebenkosten zu keinem Zeitpunkt hinrei-chend definiert worden sind. Die
Aufteilung der Rechnung des Kfz-29
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Sachverständigen in das sogenannte [X.] und in sogenannte Neben-kosten diene -
so die Erläuterungen -
einer möglichst hohen Transparenz. [X.] solle dem Nutzer des Gutachtens ermöglicht werden, bereits durch die Rechnung zu erkennen, wie hoch die Anzahl der gefertigten Lichtbilder war bzw. wie weit die Entfernung zwischen dem [X.] und dem Ort der Schadensfeststellung ist. Die betriebswirtschaftliche Definition, wonach Ne-benkosten, die mit der eigentlichen Tätigkeit nichts zu tun hätten, Positionen darstellten mit der Maßgabe, dass lediglich die tatsächlich anfallenden Kosten weitergegeben würden, habe in der Vergangenheit mit der Praxis der [X.] nicht zwingend zu tun. In den geltend gemachten Nebenkosten seien in der Regel Gewinnanteile enthalten, die bei anderer Betrachtung dem [X.] zuzurechnen wären, das dann ent-sprechend höher anzusetzen wäre ([X.] 2013, Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-[X.]s Seite 5 f.).
War aber aus Sicht der Befragten schon nicht klar, was im Rahmen der Umfrage unter den abgefragten Nebenkosten zu verstehen war und ob und ggf. in welcher Höhe Gewinnanteile nicht dem [X.] sondern den Neben-kosten zugerechnet werden sollten, so verliert das Ergebnis der Befragung bei isolierter
Betrachtung der Nebenkosten jegliche Aussagekraft. Die Höhe der von den Befragten angegebenen Nebenkosten hängt vielmehr ganz entschei-dend davon ab, ob und in welcher Höhe sie im Rahmen ihrer individuellen Preisgestaltung Gewinnanteile nicht dem [X.],
sondern den Neben-kosten zuschreiben.
4. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, die Klägerin könne wegen der von der Beklagten
aufgrund einer Ermächtigung des Geschädigten
erklär-ten Minderung wegen erheblicher Mängel des Gutachtens den Anspruch auf 31
32
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20

-

Ersatz der Sachverständigenkosten nicht mehr geltend machen. Es fehlt schon an den werkvertraglichen Voraussetzungen einer Minderung.

Das Recht des Bestellers, wegen eines behebbaren Mangels den [X.] zu mindern (§ 634 Nr. 3, § 638 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB),
setzt voraus, dass der Besteller dem Unternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacher-füllung bestimmt hat, wenn nicht einer der gesetzlich geregelten [X.] gemäß § 323 Abs. 2 BGB, § 281 Abs. 2
BGB, §§ 636, 275 Abs. 2, 3 BGB eingreift. Daran fehlt es hier. Zur Nacherfüllung hat die Beklagte den Sachverständigen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aufge-fordert und auch einen Ausnahmetatbestand nicht dargelegt, obwohl das [X.] in der mündlichen Verhandlung auf dieses Erfordernis hingewiesen hat. Dies greift die Revision nicht an. Soweit sie geltend macht, schon nach dem unstreitigen Sachverhalt sei das Interesse des Gläubigers an der Leistung nach [X.] entfallen und die Nacherfüllung wegen Veräußerung des [X.] unmöglich, kommt es darauf nicht an, wenn eine Nacherfüllung zuvor möglich gewesen ist. Dazu hat die Beklagte indes nichts vorgetragen.

III.
Das Berufungsurteil ist in dem
aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auf-zuheben und die Sache
gem.
§
562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB
mangels Entscheidungsreife
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an ei-nen anderen Spruchkörper des
Berufungsgerichts
zurückzuverweisen.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgen-des hin:
33
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-

21

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1. Zur Höhe der für die Schätzung der Sachverständigenkosten herange-zogenen Reparaturkosten nebst Wertminderung wird das Berufungsgericht noch Feststellungen zu treffen haben. Anknüpfend an die bisherige Beweisauf-nahme können sich Anhaltspunkte hierfür ergeben aus der
Überprüfung des streitigen Gutachtens seitens der beklagten Versicherung,
der
als Anlage [X.] 1 vorgelegten
Reparaturkostenkalkulation, der
Veranschlagung der [X.] seitens der Kaskoversicherung durch den Sachverständigen H. und der
beim Hersteller erfolgten
Reparatur.
2. Da die geforderten Nebenkosten wie Foto-, Schreib-, Kopier-, Porto-, Telefon-
und Fahrtkosten nicht nur bei der Arbeit von Kfz-Sachverständigen, sondern auch als Kosten für Nebentätigkeiten bei anderen Betrieben und Selb-ständigen entstehen, beispielsweise bei Sachverständigen jeder Fachrichtung, bei Rechtsanwälten, Notaren, Detekteien, Übersetzern, Architekten und Ingeni-euren jeder Fachrichtung anfallen und einer bestimmten Branche deshalb nicht zugeordnet werden können, bedarf es im Streitfall für die Schätzung der objek-tiv erforderlichen Nebenkosten nicht zwingend
einer Grundlage, die sich alleine

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22

-

auf Angaben aus dem Bereich der Kfz-Sachverständigen stützt
(vgl. zur nicht beanstandeten Heranziehung des [X.] Senatsurteil vom 26. April 2016 -
VI
[X.], aaO Rn. 18 ff.).
[X.]lke
[X.]
[X.]

Roloff
Müller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.12.2014 -
20 C 6820/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.01.2017 -
22 [X.] -

Meta

VI ZR 61/17

24.10.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2017, Az. VI ZR 61/17 (REWIS RS 2017, 3449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3449

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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