Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.03.2014, Az. VI ZR 438/13

6. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6800

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kfz-Haftpflichtversicherer als Streitgenosse bzw. Streithelfer beim Verdacht der Unfallmanipulation


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Bei dem Verdacht einer Unfallmanipulation darf der Haftpflichtversicherer sowohl den behaupteten Unfall als auch den behaupteten Unfallhergang mit Nichtwissen bestreiten, und zwar auch dann, wenn er in dem Rechtsstreit nicht nur für sich selbst, sondern zugleich auch als Streithelfer seines Versicherungsnehmers auftritt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. November 2011 - [X.], [X.], 434 Rn. 5).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 77.119,12 €

Galke                     Wellner                            [X.]

             Pauge                        [X.]

Meta

VI ZR 438/13

25.03.2014

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 12. August 2013, Az: I-6 U 154/12, Urteil

§ 61 ZPO, § 69 ZPO, § 115 Abs 1 VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.03.2014, Az. VI ZR 438/13 (REWIS RS 2014, 6800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6800

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 201/10 (Bundesgerichtshof)

Kfz-Haftpflichtversicherer als Streitgenosse bzw. Streithelfer beim Verdacht der Unfallmanipulation


VI ZR 201/10 (Bundesgerichtshof)


VI ZB 31/08 (Bundesgerichtshof)

Prozesskostenhilfe im Verkehrsunfallprozess mit dem Vorwurf einer Unfallmanipulation: Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung unter Einschaltung eines eigenen …


IV ZR 107/09 (Bundesgerichtshof)

Rechtsschutzverpflichtung des Kfz-Haftpflichtversicherers: Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung des mitversicherten und mitverklagten Fahrers im Haftpflichtprozess …


VI ZB 31/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

2 O 4326/22

VI ZR 337/18

VI ZR 438/13

23 U 112/17

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.