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PDF anzeigen [X.] vom 10. Mai 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. wegen zu 1. bis 3. und 5.: schweren Bandendiebstahls zu 4.: schweren Bandendiebstahls u.a. zu 6.: Beihilfe zum Diebstahl im besonders schweren Fall - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag bzw. mit Zustimmung des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Mai 2011 gemäß § 442 Abs. 1, § 430 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-schlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten D. , [X.], [X.], H.
M. und [X.]wird a) die Verfolgung der Taten dieser Angeklagten auf den jeweiligen Strafausspruch und die Feststellung be-schränkt, dass von der Anordnung des Verfalls von 1.725 • gegen den Angeklagten [X.]und von 9.400 • gegen den Angeklagten [X.] abgese-hen wird; b) das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2010, soweit es die unter Ziffer 1. genannten Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch da-hin geändert, dass der Ausspruch über das Absehen von der Anordnung von Wertersatzverfall und den Geldbetrag, der dem Wert des jeweils [X.] (§ 111i Abs. 2 StPO, § 73a StGB), entfällt. 2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten wer-den verworfen. 3. Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, - 3 - da dessen Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. [X.] Pfister von [X.][X.]
Meta
10.05.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2011, Az. 3 StR 76/11 (REWIS RS 2011, 6902)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6902
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