Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 45/09
vom
9. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Fischer
am
9. Juni 2011
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1.
Zivilsenats des [X.] vom 28.
Januar 2009 wird auf Kosten des Klägers zu-rückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 1.600.000
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
543 Abs.
2 ZPO).
Die Beschwerdebegründung führt nicht aus, weshalb die Auslegung des streitgegenständlichen Mietvertrags über den vorliegenden Einzelfall hinaus von Bedeutung sein soll. Entsteht der Anspruch der Beklagten auf
Wertersatz 1
2
-
3
-
erst mit Beendigung des [X.], wie das Berufungsgericht annimmt, stellen sich auch die ohnehin lediglich als Revisionsrügen zu §§
38, 41, 191 [X.] aufgeworfenen Fragen nicht.
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gestellte Zulassungsfrage, [X.] Wirkung die Feststellung des Abfindungsanspruchs der Beklagten zur [X.] gegenüber einem Erwerber des streitgegenständlichen Grundstücks ha-ben würde, ist nicht entscheidungserheblich, weil dieser Anspruch gerade nicht zur Tabelle angemeldet worden ist. Im Hinblick auf die als Revisionsgrund vor-gebrachte Frage, ob ein solcher Anspruch nach materiellem Recht gegenüber einem Erwerber des Grundstücks geltend gemacht werden könnte, bringt die Beschwerdebegründung einen Zulassungsgrund nicht vor.
3
-
4
-
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.04.2008 -
4 O 759/07 -
OLG [X.], Entscheidung vom 28.01.2009 -
1 [X.]/08 -
4
Meta
09.06.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. IX ZR 45/09 (REWIS RS 2011, 5804)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5804
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.