Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. IX ZR 45/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5804

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 45/09

vom

9. Juni 2011

in dem Rechtsstreit

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Fischer

am
9. Juni 2011
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1.
Zivilsenats des [X.] vom 28.
Januar 2009 wird auf Kosten des Klägers zu-rückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 1.600.000

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
543 Abs.
2 ZPO).

Die Beschwerdebegründung führt nicht aus, weshalb die Auslegung des streitgegenständlichen Mietvertrags über den vorliegenden Einzelfall hinaus von Bedeutung sein soll. Entsteht der Anspruch der Beklagten auf
Wertersatz 1
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erst mit Beendigung des [X.], wie das Berufungsgericht annimmt, stellen sich auch die ohnehin lediglich als Revisionsrügen zu §§
38, 41, 191 [X.] aufgeworfenen Fragen nicht.

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gestellte Zulassungsfrage, [X.] Wirkung die Feststellung des Abfindungsanspruchs der Beklagten zur [X.] gegenüber einem Erwerber des streitgegenständlichen Grundstücks ha-ben würde, ist nicht entscheidungserheblich, weil dieser Anspruch gerade nicht zur Tabelle angemeldet worden ist. Im Hinblick auf die als Revisionsgrund vor-gebrachte Frage, ob ein solcher Anspruch nach materiellem Recht gegenüber einem Erwerber des Grundstücks geltend gemacht werden könnte, bringt die Beschwerdebegründung einen Zulassungsgrund nicht vor.
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4

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.04.2008 -
4 O 759/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.01.2009 -
1 [X.]/08 -

4

Meta

IX ZR 45/09

09.06.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. IX ZR 45/09 (REWIS RS 2011, 5804)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5804

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