Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. I ZR 256/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2240

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 256/00Verkündet am:17. Juli 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] Ringe über [X.][X.] § 24Für die Wirkung der Erschöpfung des Rechts aus der Marke im Verhältnis [X.] reicht es aus, wenn dieser über die Ware, auf die sich die [X.], im vorgesehenen Zeitpunkt ihres Absatzes ohne Verletzung [X.] des Markeninhabers verfügen kann. Es ist nicht erforderlich, daß [X.] im Zeitpunkt der Werbung die Waren bereits vorrätig hat oder daßdie Waren zu diesem Zeitpunkt vom Markeninhaber oder mit seiner Zustim-mung im [X.] in den Verkehr gebracht worden sind.[X.], [X.]eil vom 17. Juli 2003 - [X.] Köln LG Köln- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 17. Juli 2003 durch [X.] Dr. [X.]und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 27. Oktober 2000 aufgehoben.Auf die Berufung der Beklagten wird das [X.]eil der [X.] vom 18. April 2000 abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin, die [X.], vertreibt ihre PKW im Inland über ein selekti-ves Vertriebssystem. Sie ist Inhaberin der Wortmarke "[X.]" und der unter an-derem für Landfahrzeuge eingetragenen nachstehend wiedergegebenen Wort-/Bildmarke Nr. 39 536 107:Die Beklagte betreibt einen Handel mit Kraftfahrzeugen einer Vielzahlvon Automobilherstellern, zu denen auch die Klägerin gehört. Die Beklagtevermittelt PKW, die von den Herstellern in einen Mitgliedstaat der [X.] exportiert worden sind (sogenannte EU-Neuwagen) und von ihr nachDeutschland eingeführt werden. Sie ist nicht Vertragshändlerin der Klägerin.In der nachfolgend im Klageantrag wiedergegebenen Anzeige in [X.]vom 6. September 1999 warb die Beklagte für ihren Neuwagenver-kauf u.a. mit den Marken der Klägerin.- 4 -Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte verletze durch die [X.] ihrer Wort-/Bildmarke "vier Ringe über [X.]" ihr Markenrecht. Zur [X.] des Angebots reiche die Benutzung der Wortmarke "[X.]". [X.] verwende die Beklagte nur, um sich an den guten Ruf [X.] anzuhängen und ihre Wertschätzung in unlauterer Weise auszunutzen.Die Klägerin hat beantragt,[X.] zu [X.] zu unterlassen, im Rahmen der Werbung die [X.]. 39 536 107 "vier Ringe über [X.]" wie nachstehendwiedergegeben zu [X.] 5 -- 6 -2.der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem [X.] sie die in Ziff. 1 genannten Handlungen seit [X.] September 1999 vorgenommen [X.], daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allenSchaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziff. [X.]1. genanntenHandlungen seit dem 6. September 1999 entstanden ist [X.] entstehen wird.Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich auf den Erschöp-fungsgrundsatz berufen und vorgetragen, die Klägerin habe keine berechtigtenGründe, ihr die Verwendung der in Rede stehenden Wort-/Bildmarke zu ver-bieten. Sie habe ausschließlich Kraftfahrzeuge der Marke [X.] vertrieben, diezuvor von der Klägerin innerhalb der [X.] in den Verkehr [X.] worden seien.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagtenist ohne Erfolg geblieben ([X.], 301).Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantragweiter. Die Klägerin beantragt, die Revision [X.] 7 -Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat eine Markenverletzung durch die [X.] und hierzu ausgeführt:Der Klägerin stehe der Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1,Abs. 5 [X.] zu. Die Beklagte habe die Wort-/Bildmarke der Klägerin inidentischer Form für Waren benutzt, für die die Marke Schutz genieße. [X.] die Beklagte nicht berechtigt. Die Markenrechte der Klägerin an den mit [X.] beworbenen PKWs seien nicht, jedenfalls nicht sämtlich, i.S. von § 24Abs. 1 [X.] erschöpft. Die angegriffene Werbung beschränke sich nicht aufFahrzeuge, die die Klägerin im [X.] in den Verkehrgebracht habe. Die Anzeige erwecke vielmehr den Eindruck, dem Interessentenkönnten sämtliche Kraftfahrzeuge aus der aktuellen Produktion der aufgeführ-ten Hersteller vermittelt werden. Aufgrund der Anführung mehrerer [X.] und der Aufzählung von acht PKWs nehme der Verkehr an, die [X.] verfüge über die acht Kraftfahrzeuge, während andere zwar geliefertwerden könnten, aber nicht im Betrieb der Beklagten vorrätig seien. Die [X.] beziehe sich danach auch auf Kraftfahrzeuge, die im Zeitpunkt des [X.] von der Klägerin noch nicht ausgeliefert seien und fürdie die Beklagte die Erschöpfung nicht in Anspruch nehmen könne.Die angegriffene Markenbenutzung sei der Beklagten auch nicht nach§ 23 Nr. 3 [X.] gestattet. Für sie sei es nicht notwendig, dieWort-/Bildmarke zusätzlich zu der Wortmarke "[X.]" zu verwenden. Auf die- 8 -Vorschrift des § 23 Nr. 2 [X.] könne die Beklagte sich nicht berufen, weil§ 23 Nr. 3 [X.] die speziellere Vorschrift sei und für diese [X.] ihrer engeren Voraussetzungen ansonsten kein Anwendungsbereichbliebe. Der Schadensersatz- und der Auskunftsanspruch folgten aus § 14Abs. 6, § 19 Abs. 5 [X.], § 242 BGB.I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.]. Sie führen zur Abweisung der Klage.Die von der Klägerin geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüchenach § 14 Abs. 5, Abs. 6 [X.] sind unbegründet.Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die [X.] in ihrer Werbung ein mit der Wort-/Bildmarke der Klägerin [X.] für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die [X.] genießt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 5 [X.]).Der markenrechtliche Schutz ist ausgeschlossen, wenn eine Erschöp-fung des Markenrechts nach § 24 Abs. 1 [X.] eingetreten ist und der [X.] sich nicht gemäß § 24 Abs. 2 [X.] der Benutzung der Marke [X.] mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Grün-den widersetzen kann. Die Voraussetzungen einer Erschöpfung hat das [X.] verneint. Dem kann nicht beigetreten [X.] Nach § 24 Abs. 1 [X.] hat der Markeninhaber nicht das Recht,einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter [X.] von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in einem Vertragsstaat des- 9 -Abkommens über den [X.] in den Verkehr [X.] sind. Mit dem Inverkehrbringen unter der Marke ist auch das [X.] erschöpft (vgl. [X.], [X.]. v. 23.2.1999 - [X.]. [X.]/97, [X.]. 1999,I-905 = GRUR Int. 1999, 438, 441 [X.]. 48 = [X.], 407 - [X.]/Deenik;[X.], [X.]. v. 7.11.2002 - I ZR 202/00, [X.], 340, 341 = [X.], 534- [X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, die in Rede stehende Anzei-ge erwecke den Eindruck, daß dem Interessenten sämtliche Fahrzeuge aus deraktuellen Produktionspalette der angeführten Hersteller vermittelt werdenkönnten. Die Anzeige beziehe sich danach zumindest auch auf Kraftfahrzeuge,die von der Klägerin im Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige noch nicht inden Verkehr gebracht worden seien. Ob die Werbung vom Verkehr in dem [X.] angenommenen Sinn aufgefaßt wird oder das [X.], wie die Revision geltend macht, annimmt, es würden nur im Zeit-punkt des Erscheinens der Anzeige von der Klägerin bereits in den Verkehr [X.]e PKW beworben, kann auf sich beruhen. Denn auch bei dem vom Be-rufungsgericht angenommenen Verkehrsverständnis kommt der Beklagten [X.] des § 24 Abs. 1 [X.] zugute. Zwar bezieht sich [X.] nur auf bestimmte Waren (vgl. [X.], [X.]. v. 1.7.1999-[X.]. [X.]/98, [X.]. 1999, [X.] = GRUR Int. 1999, 870, 872 [X.]. 19 = WRP1999, 803 - [X.]; [X.], [X.]. v. 11.7.2002 - I ZR 35/00, [X.], 1063,1065 = [X.], 1273 - Aspirin). Für die Wirkung der Erschöpfung [X.] aus der Marke im Verhältnis zum Werbenden reicht es jedoch aus,wenn dieser über die Ware, auf die sich die Werbung bezieht, im vorgesehenenZeitpunkt ihres Absatzes ohne Verletzung des Rechts des Markeninhabersverfügen kann. Es ist nicht erforderlich, daß der Werbende die Waren im [X.] 10 -punkt der Werbung bereits vorrätig hat oder daß die Waren zu diesem [X.] Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im [X.] in den Verkehr gebracht worden sind (vgl. [X.] [X.], 340, [X.]; [X.], [X.], 1088, 1094; einschränkend [X.]/[X.],[X.], 7. Aufl., § 24 Rdn. 61; [X.]/Klippel/v. Hellfeld, [X.] Rdn. 21). Die Werbung eines Händlers mit einer Marke kann im Hinblickauf die Wirkung des Rechts aus der Marke und seiner Erschöpfung nicht unter-schiedlich danach beurteilt werden, ob er die (mit Zustimmung des Markenin-habers) im [X.] in Verkehr gebrachte Ware bereitsvorrätig hat, eine bei einem Dritten im [X.] (mit Zu-stimmung des Markeninhabers) auf dem Markt befindliche Ware bewirbt, odermit seiner Werbung auch solche Waren erfaßt, die (vom Markeninhaber) aufdiesem Markt erst noch in den Verkehr gebracht werden. Entscheidend ist, daßder werbende Händler die Markenware im Zeitpunkt des Absatzes marken-rechtlich zulässig veräußern kann. Denn Art. 7 [X.], der durch § 24 Mar-kenG umgesetzt wird, dient dazu, die Belange des Markenschutzes mit denendes freien Warenverkehrs in der [X.] in Einklang zu bringen(vgl. [X.], [X.]. v. 11.7.1996 - [X.]. C-427, 429 und 436/93, [X.]. 1996, [X.]. 1996, 1144, 1147 [X.]. 41 = [X.], 880 - Bristol-MyersSquibb/[X.]). Damit wäre es nicht vereinbar, die Werbung, die sich [X.] auf einen erst zukünftigen Absatz bezieht, auf Waren zu beschränken,bei denen im Zeitpunkt der Werbung Erschöpfung bereits eingetreten ist. [X.] erführe der Grundsatz der Erschöpfung in dem für den Absatz der Wa-ren bedeutsamen Bereich der Werbung eine durch das Markenrecht nicht ver-anlaßte Einschränkung (vgl. auch [X.], [X.]. v. 4.11.1997 - [X.]. [X.]/95, [X.].1997, [X.] = GRUR Int. 1998, 140, 143 [X.]. 37 = [X.], [X.]/[X.]). Anders als die Revisionserwiderung meint, bedarf es zu [X.] des Anwendungsbereichs der gemeinschaftsweiten [X.] Vorlage an den Gerichtshof der [X.]) Die von der Klägerin verfolgten markenrechtlichen Ansprüche wärenauch dann nicht begründet, wenn die Beklagte - was zwischen den Parteienumstritten ist - nicht ausnahmslos mit Fahrzeugen handeln sollte, die die Kläge-rin innerhalb des [X.]s in den Verkehr gebracht hat.Zwar würde der Grundsatz der Erschöpfung nicht durchgreifen, wenn die vonder Beklagten beworbenen und abgesetzten Fahrzeuge von der [X.] des [X.]es in den Verkehr gebracht [X.] wären. Ein etwaiger Verstoß hiergegen ist jedoch nicht Gegenstand [X.] der Klägerin. Dieser richtet sich gegen die konkrete [X.]. Beworben hat die Beklagte aber nur EU-Neuwagen. Eine etwaige Verlet-zung ihres Markenrechts, die in der Werbung für außerhalb des [X.] in den Verkehr gebrachte Kraftfahrzeuge liegen würde, wirdvon dem Unterlassungsantrag nicht - auch nicht als Minus - mitumfaßt (vgl.[X.], [X.]. v. 8.10.1998 - I ZR 147/97, [X.], 517, 519; [X.]. [X.] 157/98, [X.], 287, 288 = [X.], 94 - Widerruf der Erledi-gungserklärung).2. [X.] ist im Streitfall auchnicht gemäß § 24 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen. Die Klägerin widersetztsich der Benutzung ihrer Wort-/Bildmarke nicht aus berechtigten Gründen i.S.dieser Bestimmung. Denn der ungebundene Wiederverkäufer ist nicht auf [X.] der Wortmarke beschränkt (vgl. [X.] [X.], 340, [X.]; [X.], 297, 298 - [X.]; [X.] -seldorf [X.], 299, 300 - Mercedes-Stern; [X.]/[X.] aaO § 24Rdn. 60; v. Schultz/Stuckel, Markenrecht, § 24 Rdn. 37).[X.]Ri[X.] [X.] [X.]ist in Urlaub. Er ist verhindert zuunterschreiben.[X.]Ri[X.] [X.] Büscherist an der Unterschrift verhindert.Er ist in Urlaub.[X.]

Meta

I ZR 256/00

17.07.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. I ZR 256/00 (REWIS RS 2003, 2240)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2240

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 202/00 (Bundesgerichtshof)


6 U 91/00 (Oberlandesgericht Köln)


I ZR 221/16 (Bundesgerichtshof)

Erschöpfung des Markenrechts an einer Unionsmarke: Produktbezug bei Verwendung eines Versandkartons mit dem Aufdruck einer …


I ZR 221/16 (Bundesgerichtshof)


I ZR 33/10 (Bundesgerichtshof)

Markenrechtsverletzung: Verwendung der bekannten Wort-/Bildmarke eines Automobilherstellers in der Werbung einer Autoreparaturwerkstatt - GROSSE INSPEKTION …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.