Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2018, Az. 5 StR 347/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 14409

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Gegenstand

Prozesskostenhilfe für den Nebenkläger in der Revisionsinstanz: Anforderungen an die Begründung des Gesuchs zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen


Tenor

Der Antrag des [X.] vom 6. April 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.]    für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug gesondert (§ 404 Abs. 5 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. Zwar kann eine Bezugnahme auf die vor dem [X.] dargelegten wirtschaftlichen Voraussetzungen verbunden mit der Versicherung, dass sich die Verhältnisse nicht verändert haben, ausreichen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 2 [X.], [X.], 190). Eine derartige Erklärung hat der Nebenkläger jedoch nicht abgegeben. Allein der Hinweis auf den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des [X.]s Braunschweig, dem ein Bescheid der [X.] über die Gewährung von Leistungen nach [X.] vom 17. Juni 2015 und die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des [X.] vom 27. April 2016 zu Grunde liegt, genügt nicht. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Verpflichtung des [X.] aus, die - aktuellen - wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln ([X.], Beschluss vom 5. September 2017 - 5 StR 271/17). Das Erfordernis der Darlegung ergibt sich aus dem Gesetz, eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der Entscheidung bedurfte es nicht.

2

Der Antrag war daher bereits aus diesem Grund abzulehnen.

[X.]          

      

Dölp          

      

König 

      

Berger          

      

[X.]          

      

Meta

5 StR 347/17

06.02.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Braunschweig, 23. Januar 2017, Az: 9 Ks 4/16

§ 404 Abs 5 S 1 StPO, § 117 Abs 4 ZPO, § 119 Abs 1 S 1 ZPO, § 17 SGB 12

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2018, Az. 5 StR 347/17 (REWIS RS 2018, 14409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14409


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 StR 347/17

Bundesgerichtshof, 5 StR 347/17, 21.02.2018.

Bundesgerichtshof, 5 StR 347/17, 06.02.2018.


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