Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2018, Az. 2 StR 366/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 14287

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[X.]:[X.]:BGH:2018:070218B2STR366.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 366/17
vom
7. Februar
2018
in der Strafsache
gegen

wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.]s

zu 3. auf dessen Antrag

am 7.
Februar
2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. April 2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Verun-treuens von Arbeitsentgelt in 82 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei-nem Jahr und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine Kompensations-entscheidung getroffen und ein Berufsverbot ausgesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1. [X.] bleiben aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift genannten Gründen ohne Erfolg.
1
2
-
3
-
2. Die Überprüfung des Schuldspruchs zeigt auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.
3. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das [X.] hat bei der konkreten Strafzumessung, bei der Gesamt-strafenbildung und auch bei Frage, ob die verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er einen Teil der hier gegenständlichen Taten unter laufender Bewährung
began-gen

s-d von den Feststellungen nicht getragen. Die dreijährige Bewährungszeit für die Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 18.
Mai 2004 endete am 18.
Mai 2007; die frühesten Taten (Fälle 1, 27, 52, 75) beging der Angeklagte aber erst am 29.
Mai 2007, als die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Mai 2007 ge-mäß §
23 Abs.
1 Satz
2 SGB IV in der Fassung vom 22.
Januar 2006 ([X.] I S.
86, 466) fällig wurden. Der Angeklagte hat damit sämtliche verfahrensgegen-ständliche Taten nicht während,
sondern erst unmittelbar nach Ablauf der Be-währungszeit begangen.
Das Urteil beruht entgegen der Ansicht des [X.]s auf der fehlerhaften [X.]. Der [X.] kann nicht aus-schließen, dass das [X.] ohne die beanstandete Erwägung mildere Ein-zelstrafen bzw. eine geringere Gesamtstrafe verhängt und insbesondere auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung anders beurteilt hätte.
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6
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4
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4. Die Entscheidungen über das Berufsverbot sowie über die [X.] für die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bleiben von der Aufhebung des Strafausspruchs unberührt.

Schäfer Appl Krehl

Eschelbach Zeng

7

Meta

2 StR 366/17

07.02.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2018, Az. 2 StR 366/17 (REWIS RS 2018, 14287)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14287

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