Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2013, Az. IX ZR 77/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8271

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 77/12

vom

7. Februar 2013

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.]

am 7. Februar 2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 20.
März 2012 wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 171.445,52

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Die angefochtene Entscheidung findet bereits in den selbständig tragenden Erwägungen zu §
133 Abs. 1 [X.] ihre Grundlage.

Insoweit beanstandet die
Beschwerde ohne Erfolg, das Berufungsgericht gehe von dem unzutreffenden Obersatz aus, eine Überschuldung könne [X.] des im Jahresabschluss ausgewiesenen und nicht durch Eigenkapital ge-deckten [X.] festgestellt werden. Es ist bereits fraglich, ob
der [X.] die von dem Kläger behauptete Überschuldung wirksam bestritten hat. Ferner spricht manches dafür, dass das Berufungsgericht nicht von einer Überschul-dung, sondern lediglich einer "Krise" der Schuldnerin ausgegangen ist. Selbst wenn es die Anforderungen an den Nachweis einer Überschuldung verkannt 1
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haben sollte, läge lediglich ein Subsumtionsfehler vor, der mangels Darlegung einer Wiederholungs-
oder Nachahmungsgefahr nicht den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
543 Abs.
2 Nr.
2 Fall
2 ZPO) ausfüllt.

[X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.02.2011 -
3 O 497/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.03.2012 -
5 U 197/11 -

Meta

IX ZR 77/12

07.02.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2013, Az. IX ZR 77/12 (REWIS RS 2013, 8271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8271

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