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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 77/12
vom
7. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.]
am 7. Februar 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 20.
März 2012 wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 171.445,52
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Die angefochtene Entscheidung findet bereits in den selbständig tragenden Erwägungen zu §
133 Abs. 1 [X.] ihre Grundlage.
Insoweit beanstandet die
Beschwerde ohne Erfolg, das Berufungsgericht gehe von dem unzutreffenden Obersatz aus, eine Überschuldung könne [X.] des im Jahresabschluss ausgewiesenen und nicht durch Eigenkapital ge-deckten [X.] festgestellt werden. Es ist bereits fraglich, ob
der [X.] die von dem Kläger behauptete Überschuldung wirksam bestritten hat. Ferner spricht manches dafür, dass das Berufungsgericht nicht von einer Überschul-dung, sondern lediglich einer "Krise" der Schuldnerin ausgegangen ist. Selbst wenn es die Anforderungen an den Nachweis einer Überschuldung verkannt 1
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haben sollte, läge lediglich ein Subsumtionsfehler vor, der mangels Darlegung einer Wiederholungs-
oder Nachahmungsgefahr nicht den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
543 Abs.
2 Nr.
2 Fall
2 ZPO) ausfüllt.
[X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.02.2011 -
3 O 497/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 20.03.2012 -
5 U 197/11 -
Meta
07.02.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2013, Az. IX ZR 77/12 (REWIS RS 2013, 8271)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8271
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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