Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.06.2018, Az. 1 BvR 1494/17, 1 BvR 1495/17

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 7141

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterbliebener Geltendmachung einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gem §§ 72, 72a ArbGG


Tenor

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 [X.]); sie sind unzulässig, weil sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität genügen. Danach entscheidet das [X.] nur, wenn die beschwerdeführende Partei im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. [X.] 112, 50 <60>; 129, 78 <92>; stRspr). Das [X.] überprüft im [X.] gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG in Verbindung mit § 547 Nr. 1 ZPO auch die Ablehnungsentscheidungen der Berufungsinstanz darauf, ob Ablehnungsgesuche in der Vorinstanz unter Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG behandelt wurden (vgl. [X.] Beschluss vom 23. September 2008 - 6 [X.] 84/08 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 17. März 2016 - 6 [X.] 1087/15 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 29. August 2016 - 9 [X.] 533/16 -, BeckRS 2016, 72260, Rn. 7).

2

Der Beschwerdeführerin war es daher möglich und auch zumutbar, die Ablehnungsentscheidungen des [X.] im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen und dabei die gerügte Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend zu machen. Dies ist jedoch unterblieben.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1494/17, 1 BvR 1495/17

27.06.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BAG, 24. Mai 2017, Az: 10 AZN 22/17, Beschluss

Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 72a Abs 3 S 2 Nr 3 Alt 1 ArbGG, § 72 Abs 2 Nr 3 Alt 1 ArbGG, § 547 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.06.2018, Az. 1 BvR 1494/17, 1 BvR 1495/17 (REWIS RS 2018, 7141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7141

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