Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2004, Az. XII ZB 65/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4606

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[X.] ZB 65/99vom11. Februar 2004in der [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 1587 a Abs. 7 Satz 1; [X.] § 10 a;[X.] § 2 Abs. 1 (Gesetz über eine [X.] i.d.F. vom 14. September1965)[X.] §§ 11, 71, 90, 92 (Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte vom 29. Juli1994)Ist mangels lückenloser Beitragsentrichtung in der [X.] bis 31. Dezember 1994 be-reits dem Grunde nach keine Anwartschaft auf [X.] entstanden,findet kein Versorgungsausgleich statt. Auf die Regelung des § 1587 a Abs. 7 Satz 1BGB kommt es hierbei nicht an.Wird später durch Nachzahlung oder erneute eigenständige Erfüllung der Vorausset-zungen das Anrecht wieder begründet, kommt eine Änderung nach § 10 a [X.] inBetracht.[X.], Beschluß vom 11. Februar 2004 - [X.]/99 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Februar 2004 durch [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.],Dr. Ahlt und [X.]:Auf die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird derBeschluß des 9. Zivilsenats - 4. [X.] - [X.] vom 12. April 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das [X.] zurückverwiesen.[X.]: 511 [X.])Gründe:[X.] Parteien haben am 28. Mai 1982 geheiratet. Der Scheidungsantragder Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 19. März 1963) ist dem Ehemann ([X.]; geboren am 15. Oktober 1959) am 29. Februar 1996 zugestelltworden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die [X.] (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich [X.] geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der [X.] für Angestellte ([X.]; weitere Beteiligte zu 3) auf das- 3 -Versicherungskonto der Ehefrau bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften der [X.] in Höhe von monatlich 56,33 [X.], bezogen auf den31. Januar 1996, übertragen hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den [X.] der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Mai 1982 bis31. Januar 1996; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Ehefrau bei der [X.]in Höhe von monatlich 176,79 [X.] und bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1 und Beschwerdeführerin) in [X.] monatlich 178,92 [X.], jeweils bezogen auf den 31. Januar 1996, [X.]; dem hat es gesetzliche Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der[X.] in Höhe von monatlich 468,37 [X.], bezogen auf den 31. Januar 1996, undbei der [X.] in Höhe von 0,00 [X.] gegenübergestellt.Hiergegen richtete sich die Beschwerde der [X.], die zunächst geltendmachte, entgegen ihren zuvor erteilten Auskünften sei davon auszugehen, daßder Ehemann in der Ehezeit Anwartschaften in Höhe von monatlich 247,21 [X.]erworben habe, die Ehefrau aber keinerlei Anwartschaften. Im Laufe des Be-schwerdeverfahrens änderte die [X.] ihr Vorbringen dahingehend, daß [X.] den Ehemann noch für die Ehefrau Anwartschaften aus der Alterssicherungder Landwirte bestünden. Die unterschiedlichen Auskünfte der [X.] beruhtendarauf, daß der Ehemann, der von der Versicherungs- und Beitragspflicht in [X.] der Landwirte mit Wirkung vom 1. September 1995 befreit [X.] war, bereits ab August 1994 seiner Beitragspflicht nicht mehr nachgekom-men war.Das [X.] hat entgegen den letzten Auskünften der [X.] fürden Ehemann Anwartschaften aus der Alterssicherung der Landwirte in [X.] monatlich 247,21 [X.] und für die Ehefrau in Höhe von monatlich178,92 [X.] zugrunde gelegt und das Urteil des Amtsgerichts dahingehend ab-- 4 -geändert, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der [X.] auf [X.] der Ehefrau bei der [X.] Rentenanwartschaften in [X.] monatlich 145,79 [X.], bezogen auf den 31. Januar 1996, übertragen undzu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der [X.] für die Ehefrau bei der[X.] [X.]en in Höhe von monatlich 34,15 [X.], bezogenauf den 31. Januar 1996, begründet hat.Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der [X.], mitder sie weiterhin geltend macht, daß wegen der [X.] auf Seiten [X.] ausgleichsfähige [X.]en aus der Alterssiche-rung der Landwirte für beide Ehegatten nicht bestünden. Die Parteien und dieübrigen weiteren Beteiligten haben sich im Verfahren der weiteren Beschwerdenicht geäußert.[X.] Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver-weisung der Sache an das [X.].1. Im Ansatz zutreffend geht das [X.] davon aus, daß [X.] den Versorgungsausgleich nach § 1587 a Abs. 7 Satz 1 BGB nicht daraufankommt, daß eine für die Versorgung maßgebliche Wartezeit oder eine Min-destversicherungszeit im [X.]punkt der Rechtshängigkeit des [X.] noch nicht erfüllt sind. Indessen bewirkt die [X.] seitens [X.] hier nicht (nur) eine Nichterfüllung der Wartezeit, sondern läßt [X.] aus der Alterssicherung der Landwirte für beide Parteien bereitsdem Grunde nach nicht [X.] 5 -Das [X.] hat im Einzelnen ausgeführt, daß die [X.] beider Parteien aus der Alterssicherung der Landwirte gemäß den [X.] Auskünften der [X.] zu berücksichtigen seien. Zwar wiesen die Zahlun-gen des Ehemannes eine [X.] auf, da er seit August 1994 mit seinenBeiträgen rückständig sei. Dies habe zur Folge, daß er zur [X.] "keinen Renten-anspruch" gegenüber der [X.] habe. Zur [X.] Wartezeit nach § 90 Abs. 1 [X.] müßten zumindest die Beiträge für die [X.]von August bis einschließlich Dezember 1994 nachgezahlt werden. Dies seijedoch noch rechtswirksam möglich, so daß zur [X.] nicht feststehe, daß [X.] Ehemann erworbenen Anwartschaften nicht zu einem Anspruch auf [X.] führen werden. Entsprechendes gelte über § 92 [X.], der der Ehe-frau eines Landwirts ohne eigene Beitragszahlungen einen eigenständigen, vonder Beitragszahlung des Ehemannes abgeleiteten Anspruch gewähre, für [X.]. Im Versorgungsausgleich seien alle Anwartschaften auszugleichen,die im [X.]punkt der Entscheidung vorhanden seien, ohne Rücksicht darauf, obbereits feststehe, daß die Aussicht zu einem Vollrecht erstarken werde. [X.] rechtlicher Nachprüfung nicht stand.2. Für die Landwirtschaft war durch das Gesetz über eine [X.] - [X.] - vom 27. Juli 1957 ([X.] I S. 1063; in der Fassung der [X.], [X.] I S. 1448) ein eigenständigesAlterssicherungssystem geschaffen worden. Durch das Gesetz über die Alters-sicherung der Landwirte - [X.] - vom 29. Juli 1994 ([X.] I S. 1890, 1891), dasdurch Artikel 1 des [X.]; ASRG - vom 29. Juli 1994 ([X.] I S. 1890) eingeführt undzum 1. Januar 1995 in [X.] getreten ist, wurde diese landwirtschaftliche Alters-sicherung grundlegend reformiert. Dabei wurde u.a. der Ehefrau eines Land-wirts nach Maßgabe des § 92 [X.] ohne eigene Beitragszahlungen ein eigen-ständiger, von der Beitragszahlung des Ehemannes abgeleiteter Anspruch auf- 6 -Alterssicherung eingeräumt. Landwirte haben nunmehr nach § 11 [X.] grund-sätzlich Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet, dasUnternehmen der Landwirtschaft abgegeben und die Wartezeit von 15 Jahrenerfüllt haben. Zur Erfüllung der Wartezeit können nach Maßgabe des § 90 [X.]auch Beitragszeiten herangezogen werden, die vor dem Inkrafttreten des [X.]. Allerdings müssen insoweit gemäß § 90 Abs. 1 [X.] die Voraussetzun-gen für eine Anwartschaft auf [X.] nach dem [X.] erfüllt sein. § 90 [X.]will ausdrücklich für [X.]en vor dem 1. Januar 1995 den bisherigen Rechtszu-stand aufrecht erhalten, d.h. die vom [X.] vor dem 1. Januar 1995 als An-spruchsvoraussetzung geforderte "Lückenlosigkeit" der Beitragsentrichtung indas [X.] hinein verlängern (vgl. bereits die Begründung in BT-Drucks. 12/7599S. 14; [X.] § 90 [X.] 1.2; BSG Beschluß vom 18. Februar 2004 - [X.] 10/03 m.w.[X.] Anspruch auf [X.] setzte nämlich nach § 2 Abs. 1 [X.] nebender Vollendung des 65. Lebensjahres und der Abgabe des landwirtschaftlichenUnternehmens nach § 2 Abs. 1 b) [X.] zum einen eine lückenlose Beitrags-zahlung für mindestens 180 Kalendermonate (Wartezeit), zum anderen [X.] von Beiträgen mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahresvoraus. Die beiden letztgenannten beitragsrechtlichen Voraussetzungen sindnach den Feststellungen des [X.]s für den Ehemann [X.] erfüllt, wobei hinsichtlich des Erfordernisses der lückenlosen Beitragszah-lung nach § 90 Abs. 1 [X.] auf den 31. Dezember 1994 abzustellen ist. [X.] weisen die Beitragszahlungen des Ehemannes (auch) für den [X.]raum [X.] bis einschließlich Dezember 1994 eine Lücke auf. Soweit dadurch dieWartezeit nicht erfüllt ist, ist dies für den Versorgungsausgleich nach § 1587 [X.]. 7 Satz 1 BGB zwar unbeachtlich. Etwas anderes gilt jedoch für die Nicht-erfüllung der Verpflichtung zur ununterbrochenen Beitragszahlung bis zu [X.] bestimmten [X.] -Hinsichtlich des Erfordernisses der ununterbrochenen Beitragszahlung,das modifiziert auch bei allen anderen Leistungsansprüchen nach dem [X.]bestand, gab es Ausnahmen - die hier im Ergebnis alle nicht einschlägig sind -nur, soweit dies im [X.] oder in anderen Rechtsgrundlagen ausdrücklich vorge-sehen war, etwa für die Dauer des Bezuges von vorzeitigem [X.] nach§ 2 Abs. 1 b) [X.]. Durch das Erfordernis der ununterbrochenen Beitragszah-lung unterscheiden sich die beitragsrechtlichen Voraussetzungen nach dem[X.] grundlegend von der Wartezeitregelung in der gesetzlichen Rentenversi-cherung. Der Gesetzgeber verfolgte ausdrücklich das Ziel, neben dem Errei-chen einer konkreten Beitragszahl eine kontinuierliche Beitragsleistung - unddies im Regelfall sogar über die genannte Beitragszahl hinaus - sicherzustellen(vgl. Noell [X.] 1983 [X.] ff.). Wenn die Beitragszahlung auch nur für einenMonat unterbrochen wurde, wurde dadurch zugleich der Aufbau einer landwirt-schaftlichen Altersversorgung insgesamt dem Grunde nach unterbrochen. Diebis zur Zahlungslücke erworbenen Anrechte konnten - wenn die Beiträge [X.] wurden - nicht mehr zu einer eigenständigen Ver-sorgung führen. Sie konnten lediglich nach § 4 Abs. 1 Satz 4 [X.] versorgungs-erhöhende Wirkung entfalten für den Fall, daß die Voraussetzungen nach § 2Abs. 1 [X.] für den Bezug von [X.] vollständig neu erfüllt wurden ([X.]; BSG ZfS 1979, 242). Danach handelt es sich bei dem [X.] ununterbrochenen Beitragszahlung nicht um ein rein zeitliches Erfordernis,sondern um ein von der Wartezeit getrenntes Erfordernis, das den Grund [X.] betrifft.Der [X.] hat zwar bereits entschieden, daß die Anwartschaft auf land-wirtschaftliches [X.] nach den Bemessungsgrundlagen am Ende derEhezeit zu bewerten und im Wege einer hypothetischen Berechnung das vollemit dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu erwartende [X.] zuermitteln ist, wobei nach § 1587 a Abs. 7 BGB die Erfüllung der Wartezeit sowie- 8 -die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens zu unterstellen sind ([X.] vom 19. Oktober 1983 - [X.] - FamRZ 1984, 42, 43und vom 28. Mai 1986 - [X.]/93 - FamRZ 1986, 892, 893). Dies [X.] nur die Wertermittlung, während die [X.]n die Frage auf-werfen, ob eine [X.] (noch) besteht, und damit die Fragenach der Durchführung des Versorgungsausgleichs überhaupt. Insoweit hat der[X.] bereits mehrfach ausgesprochen, daß nur im [X.]punkt der Entscheidungüber den Versorgungsausgleich noch vorhandene Versorgungsanrechte in [X.] einbezogen werden können (vgl. etwa [X.]sbeschlüsse vom28. Mai 1986 aaO 893; vom 18. September 1991 - [X.]/89 - FamRZ 1992,45, 46 m.w.[X.] und vom 19. Oktober 1994 - [X.] 158/93 - FamRZ 1995, [X.] eine Anwartschaft besteht, kann aber nicht unter (entsprechender) Heran-ziehung von § 1587 a Abs. 7 BGB beurteilt werden, da diese Vorschrift nachihrem Wortlaut und dem [X.] nur "für die Zwecke [X.]" gilt und nicht für die Beurteilung, ob und in welcher Weise ein Aus-gleich durchzuführen ist ([X.]sbeschluß vom 28. Mai 1986 aaO 893).Ob ein durch eine schädliche [X.] zunächst untergegangenesAnrecht auf landwirtschaftliche Alterssicherung im Versorgungsausgleich aus-geglichen werden kann, hat der [X.], soweit ersichtlich, bisher noch nicht ent-schieden. Der [X.] hat lediglich ausgesprochen, daß eine Anwartschaft auflandwirtschaftliches [X.], die für den ausgleichspflichtigen Ehegatten inder Ehezeit begründet worden ist, (auch dann) nicht ausgeglichen werden kann,wenn sie vor dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden [X.]-punkt wegfällt, weil der Ehegatte nach Beendigung seiner Tätigkeit als landwirt-schaftlicher Unternehmer die in § 27 Abs. 1 [X.] vorgesehene Frist hat ver-streichen lassen oder auf die Berechtigung zur Weiterversicherung nach § 27[X.] verzichtet hat (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 28. Mai 1986 aaO 892 und [X.] 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 1016). Die Weiterversicherung nach- 9 -§ 27 [X.] ist aber nicht mit dem Auftreten von [X.]n zu vergleichen.Die Weiterversicherung soll im Gegenteil schädliche [X.]n vermeiden.Dazu muß der Berechtigte nach § 27 [X.] innerhalb von zwei Jahren nach [X.] der Beitragspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer (§ 14 [X.]) ge-genüber der [X.] erklären, daß er die Entrichtung von Beiträgen fortsetzen will.Nach Ablauf von zwei Jahren kann die Erklärung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.]nur noch abgegeben werden, wenn im Anschluß an die Beitragspflicht [X.] regelmäßig gezahlt wurden. Insoweit hat die Weiterversicherungeine anwartschaftserhaltende Wirkung. Solange sie möglich ist, kann nicht voneinem Wegfall der [X.] ausgegangen werden. Zu [X.] kommt es erst, wenn das Recht zur Weiterversicherung erlischt [X.] dem bisherigen Anrecht eine Leistungsberechtigung nach § 2 [X.] nichtmehr erlangt werden kann (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 28. Mai 1986 aaO 893 [X.] vom 8. Juli 1987 aaO 1016).Dagegen führt das Auftreten einer [X.] nach § 2 Abs. 1 b) [X.]dazu, daß die bis dahin erworbenen Anrechte zunächst sofort wegfallen. [X.], daß die Anrechte im Fall der rechtswirksamen Nachentrichtung [X.] wieder aufleben bzw. bei erneuter eigenständiger Erfüllung der [X.] nach § 2 [X.] anspruchserhöhend wirken können, vermag andem Wegfall nichts zu ändern. Der [X.] ist der Auffassung, daß das zunächsterloschene Anrecht nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden kann.Sollte später durch Nachzahlung oder durch erneute eigenständige Erfüllungder Voraussetzungen ein Anrecht wieder begründet werden, kann dem durchein Abänderungsverfahren nach § 10 a [X.] Rechnung getragen werden(vgl. [X.]sbeschluß vom 19. Oktober 1994 aaO 32 für den Fall, daß ein [X.] durch Beitragserstattung an den ausgleichspflichtigen Ehegat-ten unter Verstoß gegen § 10 d [X.] zunächst das Erlöschen von [X.] -gungsansprüchen nach § 1303 Abs. 7 RVO a.F. bzw. § 210 Abs. 6 [X.] her-beiführt).Daß der Ehemann hier die Beiträge für den [X.]raum von August bis ein-schließlich Dezember 1994 möglicherweise noch immer rechtswirksam nach-entrichten könnte, vermag, wie dargelegt, keine andere Beurteilung zu [X.]. Beiträge sind nach § 71 [X.] wirksam, wenn sie gezahlt werden, solangeder Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. Ansprüche auf Beiträgeverjähren nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in vier Jahren, bei vorsätzlich vor-enthaltenen Beiträgen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in dreißig Jahren nachAblauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Das [X.] hat zwar ausgeführt, daß die Nachentrichtung der Beiträge zum [X.]punktseiner Entscheidung noch rechtswirksam möglich war, hat aber keinerlei Fest-stellungen darüber getroffen, ob der Ehemann die fehlenden Beiträge vorsätz-lich vorenthalten hat. Darauf würde es indessen nur für den Fall ankommen,daß der Ehemann tatsächlich zwischenzeitlich nachgezahlt hätte. Dabei [X.] Nachzahlung nicht nur freiwillig, sondern auch durch die Zwangsvollstrek-kungsmaßnahmen, die nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Ver-fahren der weiteren Beschwerde zwischenzeitlich gegen den Ehemann einge-leitet worden sind, bewirkt worden sein.Entsprechendes gilt für die Anrechte der Ehefrau auf eine [X.] Alterssicherung: Solange die [X.] für den Ehemann für den [X.]-raum von August bis einschließlich Dezember 1994 nicht geschlossen wird,können auch für die Ehefrau über § 92 [X.] keine eigenen Anwartschaften ent-stehen.3. Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben.Der [X.] kann nicht selbst abschließend entscheiden. Die Auskünfte der [X.] -teren Beteiligten zu 2 und 3, die das [X.] seiner Entscheidungzugrunde gelegt hat, berücksichtigen naturgemäß noch nicht die Auswirkungender durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.] 1999 - [X.] 1999) vom 16. Dezember 1997 ([X.] I S. 2998)mit Wirkung vom 1. Juli 1998 eingetretenen Änderung des § 70 Abs. 2 [X.],zwischenzeitlich ergänzt durch Abs. 3 a, der durch Art. 1 Nr. 17 des [X.] Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherungund zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens ([X.] - [X.]) vom 21. März 2001 ([X.] I, 403) ein-gefügt wurde. Danach werden unter anderem die für jeden Kalendermonat derKindererziehungszeit anzurechnenden Entgeltpunkte auf einen Wert von0,0833 erhöht (vgl. [X.]sbeschluß vom 2. Oktober 2002 - [X.] 76/98 -FamRZ 2003, 29, 30 m.w.[X.]). Entsprechendes gilt für die Reformmaßnahmenin der gesetzlichen Rentenversicherung, durch die das Rentenniveau allgemeinabgesenkt wird (Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung undzur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - [X.]/[X.] - vom 26. Juni 2001, [X.] I, 1310 nebst [X.] aaO; [X.] des zur [X.] der Entscheidung geltenden Versorgungsrechts, so-fern es seinem zeitlichen Geltungswillen nach auch das ehezeitlich erworbeneVersorgungsanrecht umfaßt, vgl. etwa [X.]sbeschluß vom 4. September 2002- [X.] 46/98 - FamRZ 2003, 435 ff. m.w.[X.]).- 12 -Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit zu überprüfen, ob [X.] inwieweit der Antragsgegner zwischenzeitlich Beiträge [X.] hat.Hahne[X.][X.]AhltDose

Meta

XII ZB 65/99

11.02.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2004, Az. XII ZB 65/99 (REWIS RS 2004, 4606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4606

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