Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2011, Az. XI ZR 370/10

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 999

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

29.
November 2011

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 286 C
[X.] § 280 Abs. 1
a)
Bei missbräuchlicher Abhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der rich-tigen persönlichen Geheimzahl ([X.]) spricht der Beweis des ersten Anscheins nur dann dafür, dass der Karteninhaber pflichtwidrig die [X.] auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn bei der Abhebung die [X.] worden ist (Bestätigung des [X.] vom 5. Oktober 2004 -
XI ZR 210/03, [X.], 308, 314 f.).
b)
Zur Auslegung einer [X.] in den [X.] einer kar-tenausgebenden Bank, nach der der Karteninhaber vor Anzeige des Verlustes der Karte lediglich bis zu einem bestimmten Höchstbetrag haftet.
c)
Legt eine kartenausgebende Bank in [X.] einen Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen an Geldautomaten pro Tag fest, schützt diese [X.] auch den Karteninhaber, sodass dessen Haftung im Falle eines Kar-tenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein kann, wenn die Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung des [X.] zu sichern, nicht genügt hat.

[X.], Urteil vom 29. November 2011 -
XI [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29.
November 2011
durch den Vorsitzenden [X.] [X.], die
[X.]in [X.] sowie
die [X.] Dr.
[X.], [X.]
und
Pamp
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 20.
Oktober 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die klagende Bank begehrt vom [X.]n Ausgleich für Bargeldabhe-bungen an Geldautomaten mit einer auf den [X.]n ausgestellten [X.].
Die Klägerin überließ dem [X.]n auf Grundlage eines am 29.
Juni/1.
Juli 2009 geschlossenen Vertrags über ein sog. [X.] am 6.
Juli 2009 eine Visa-Kreditkarte. Ziffer 9.1 der zugrunde liegenden [X.] der Klägerin vom August 2007 (im [X.]: [X.]) lautete auszugsweise:
1
2
-
3
-
"Der Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen beträgt bei der [X.]/MasterCard 500
[X.] pro Tag oder der ent-sprechende Betrag in der jeweiligen Landeswährung. Für Inha-ber einer [X.]/MasterCard Gold oder eines [X.] erhöht sich der Betrag auf 1000
[X.]."
In Ziffer 10.1 der [X.] war u.a. festgelegt:
"Stellen Sie den Verlust der Karte/n oder eine missbräuchliche Verfügung fest, werden Sie dies der Bank unverzüglich telefo-nisch unter nachfolgender schriftlicher Bestätigung anzeigen. Bis zum Eingang der Verlustmeldung haften Sie bis zum Höchstbe-trag von 50 [X.]. Für Umsätze ab Eingang der Verlustmeldung entfällt Ihre Haftung für eine eventuelle missbräuchliche Verwen-dung der Karte/n. Sofern der Verdacht einer Entwendung oder missbräuchlichen Verwendung besteht, werden Sie unverzüglich Anzeige bei der Polizei erstatten."
In der Nacht vom 12. auf den 13.
August 2009 wurden in H.

an Geldautomaten der

Volksbank und der I.

AG unter Verwen-dung der persönlichen Identifikationsnummer ([X.]) des [X.]n in insgesamt sechs Fällen jeweils 500

August 2009 auf Grundlage einer vom [X.]n erteilten Einzugsermächtigung von dessen bei einer anderen Bank geführtem Girokonto u.a. diese Beträge ein. Der [X.] widersprach der Lastschriftbuchung am 9.
September 2009 und berief sich auf einen Missbrauch der Kreditkarte; am 16.
September 2009 erklärte er die Kündigung des [X.] und widersetzte sich Ende September 2009 einer erneuten Abbuchung durch die Klägerin.
3
4
-
4
-
Nachdem ihre Forderungen aus anderen Karteneinsätzen beglichen worden waren, hat die Klägerin vom [X.]n in dem vorliegenden Rechts-streit unter Verrechnung einer Teilzahlung noch Ausgleich der Belastungsbu-chungen aus den Barabhebungen vom 12./13.
August 2009 sowie entspre-chend Ziff. 5 der [X.] Gebühren für Rücklastschriften und Erstellung eines [X.] begehrt. Insgesamt verlangt sie Zahlung von 2.996

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des [X.]n ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der [X.] seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:
A.
Die Revision ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung uneinge-schränkt zulässig (§
543
Abs.
1
Nr.
1 ZPO).
Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keinen Zusatz, der die zugunsten des [X.]n zugelassene Revision einschränkt. Eine Be-schränkung des Rechtsmittels kann sich allerdings auch aus den [X.] des Berufungsurteils ergeben (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Januar 2003 -
XII
ZR
92/01, [X.]Z
153, 358, 360 f.), wenn daraus mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisions-rechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entschei-dung eröffnen wollte ([X.], Urteile vom 12.
November 2004 -
V
ZR
42/04, NJW 5
6
7
-
5
-
2005, 894, 895 und vom 17.
Januar 2008 -
IX
ZR
172/06, [X.], 748 Rn.
8,
jeweils mwN).
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den [X.] zwar damit begründet, dass die Rechtssache wegen der Ausle-gung der [X.]regelung in Ziffer 9.1 der [X.] grundsätzliche Bedeu-tung habe. Damit hat es jedoch lediglich den Anlass der Revisionszulassung mitgeteilt, ohne die revisionsrechtliche Nachprüfung auf eine bestimmte Rechts-frage beschränken zu wollen. Da eine Beschränkung der Zulassung auf einzel-ne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen unzu-lässig ist (vgl. Senatsurteile vom 20.
April 2004 -
XI
ZR
164/03, [X.], 1227, 1228 und vom 19.
April 2011 -
XI
ZR
256/10, [X.], 1168 Rn.
7), kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht entgegen der von ihm im Tenor ausgesprochenen uneingeschränkten Revisionszulassung diese in den Entscheidungsgründen in unzulässiger Weise einschränken wollte.

B.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegen den [X.]n ein Schadensersatzanspruch aus §
280
Abs.
1 [X.] wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht hinsichtlich 8
9
10
11
-
6
-
der [X.] zu. Würden Abhebungen
mit einer Kreditkarte unter Verwendung der [X.] an einem Geldautomaten vorgenommen und lasse sich nicht mehr klären, ob der Berechtigte durchgehend im Besitz der Karte gewesen sei, spreche der erste Anschein dafür, dass der Berechtigte die Abhebungen selbst veranlasst oder die Kreditkarte gemeinsam mit der Geheimnummer pflichtwidrig so [X.] habe, dass ein unberechtigter Dritter diese zwischenzeitlich habe [X.] können. Zwar scheide wegen der zeitlichen Abfolge der Autorisie-rungsanfragen die erste Variante aus, indes verbleibe es bei der zweiten Alter-native des Anscheinsbeweises, dass der [X.] die Karte gemeinsam mit der Geheimnummer pflichtwidrig verwahrt habe. Vermutungen des [X.]n zum Ausspähen der [X.] und zur Möglichkeit der Herstellung einer [X.] nach dem Einsatz der Kreditkarte an einem mobilen Kartenterminal in einem Amü-sierbetrieb seien kein ausreichender unter Beweis gestellter Vortrag. Dem [X.] des [X.]n stehe die fehlende Zustimmung der Klägerin entgegen. Die ernsthafte Möglichkeit der Anfertigung einer Kopie der Kreditkarte im Zusammenhang mit der Verwendung eines mobilen [X.] sei deshalb vom [X.]n nicht bewiesen worden. Auf die weiteren Fra-gen, ob der vorangehende Einsatz einer Kreditkarte im Rotlichtmilieu pflichtwid-rig gewesen sei und ob der [X.] unverzüglich eine Meldung an das [X.] hätte veranlassen müssen, nachdem er bei dieser Zahlung keinen schriftlichen Beleg erhalten habe, komme es daher nicht an.
Die Haftungsbegrenzung auf 50

Sachverhalte, bei denen Schäden verschuldensunabhängig eingetreten seien. An der Verschuldenshaftung des Kunden bei Verletzung seiner Sorgfaltspflich-ten ändere diese Bestimmung nichts. Würde man auch bei fahrlässiger Sorg-faltspflichtverletzung des Karteninhabers die Haftungsbeschränkung eintreten lassen, müsste sich dieser geradezu ermuntert fühlen, unsorgfältig mit Kredit-karten umzugehen.
12
-
7
-
Der in Ziffer 9.1 [X.] genannte Höchstbetrag für
Bargeldauszahlungen von täglich 1.000

nicht entgegen. Aus Sicht des Karteninhabers handele es sich dabei um einen garantierten Mindestbetrag, nicht aber um einen Höchstbetrag in dem Sinne, dass die Klägerin nicht mehr Bargeld habe auszahlen dürfen. Zwar lasse der Wortlaut der [X.] beide Auslegungen zu. Gegen eine den Kunden [X.] Regelung spreche aber der Vergleich zur billigeren Kreditkarte ohne Gold-zusatz, die andernfalls einen besseren Schutz vor missbräuchlicher Verwen-dung gewähren würde als die vom [X.]n genutzte [X.].

II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in mehreren Punkten nicht stand.
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der [X.] hafte für den durch die missbräuchlichen Abhebungen entstandenen Schaden nach §
280
Abs.
1 [X.] wegen schuldhafter Pflichtverletzung bei Aufbewahrung der [X.], beruht auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung der Grundsätze des [X.]. Das Berufungsgericht, das seiner Entscheidung zutreffend die vor dem 31.
Oktober 2009 geltende Rechtslage zugrunde gelegt hat (Art.
229 §
22
Abs.
1 Satz
2 EG[X.]), verkennt die Voraussetzungen, die nach der Senatsrechtsprechung bei missbräuchlicher Verwendung einer
ec-Karte (Urteile vom 5.
Oktober 2004 -
XI
ZR
210/03, [X.]Z
160, 308, 312 ff. und vom 14.
November 2006 -
XI
ZR
294/05, [X.]Z
170, 18 Rn.
31; vgl. auch [X.], [X.], 208, 209) oder einer Kreditkarte (Beschluss vom 6.
Juli 2010 -
XI
ZR
224/09, [X.], 924 Rn.
10 ff.) an Geldautomaten erfüllt sein müs-13
14
15
-
8
-
sen, bevor die Grundsätze eines Beweises des ersten Anscheins zulasten des Karteninhabers Anwendung finden.
a) Zwar spricht in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder -
was hier nach nicht angegriffener Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kommt
-
dass ein Dritter nach der Ent-wendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung ge-meinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte (Senatsurteil vom 5.
Oktober 2004 -
XI
ZR
210/03, [X.]Z
160, 308, 314 ff.; Senatsbeschluss vom 6.
Juli 2010 -
XI [X.], [X.], 924 Rn.
10). Dies setzt jedoch voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die [X.] eingesetzt worden ist ([X.] vom 5.
Oktober 2004 -
XI
ZR
210/03, [X.]Z
160, 308, 309, 312; [X.]/[X.]/[X.], Wechselgesetz, Scheckgesetz, Recht der kar-tengestützten Zahlungen, 23.
Aufl., 2008, Kartenzahlungen Rn.
37; [X.] in Schimansky/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
54 Rn.
119; [X.] in Ellenberger/[X.]/[X.], Kommentar zum Zahlungsverkehrs-recht, 2010, §
675w [X.] Rn.
30 f.; [X.] in BuB, Stand 01.05 Rn.
6/1465a). Denn die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins verlangen einen typischen Geschehensablauf, d.h. es muss ein Sachverhalt feststehen, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache
oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Er-folges hinweist (Senatsurteil vom 5.
Oktober 2004 -
XI
ZR
210/03, [X.]Z
160, 308, 313 mwN). Bei Abhebung an Geldautomaten mithilfe einer Kartendublette fehlt die vom Berufungsgericht in Anspruch genommene Typizität, da für diesen Missbrauch der Karte bedeutungslos ist, ob die -
nicht eingesetzte
-
Originalkar-te und die [X.] gemeinsam aufbewahrt worden sind.
16
-
9
-
b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist im Berufungsurteil nicht festgestellt worden, dass die fraglichen Abhebungen mit der [X.] vorgenommen worden sind. Vielmehr gibt das Berufungsgericht den Vortrag des [X.]n, eine [X.] könne verwendet worden sein, als streitig [X.]. Weiter ist es der
Ansicht, dafür habe der [X.] keinen ausreichenden Beweis angeboten.
Jedoch trifft den Karteninhaber insoweit nicht die Beweislast für die Ver-wendung einer Kartendublette; vielmehr hat die sich auf einen Schadensersatz-anspruch berufende Bank als Voraussetzung der von ihr in Anspruch genom-menen Beweiserleichterung darzulegen und im [X.] zu beweisen, dass die [X.] bei der missbräuchlichen Abhebung zum Einsatz kam. Dies könnte etwa durch Vorlage des Journalstreifens oder einer sonstigen Do-kumentation der [X.] erfolgen, die eine den Einsatz einer Karten-kopie ausschließende Echtheitsprüfung der Karte belegen (dazu [X.], Jahrbuch [X.] 2007, 329, 336; [X.]/Schindler, [X.], 292, 294
f.; [X.] in Schimansky/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
54 Rn.
5 f., 10, 119).
c) Hiergegen kann die Revisionserwiderung nicht mit Erfolg geltend ma-chen, der Vortrag der Klägerin, ein auf der Karte angebrachter Chip könne nicht kopiert werden, sei unstreitig geblieben. Sollte sich auf der Karte ein gegenwär-tig nicht kopierbarer Chip befunden haben, stünde dennoch der Einsatz der [X.] erst fest, wenn bei den hier in Rede stehenden Abhebungen die-ser Chip von den Geldautomaten zur Echtheitsprüfung tatsächlich ausgelesen wurde. Die Klägerin hat zwar in den Tatsacheninstanzen eine Überprüfung des Chips durch die Geldautomaten vor jeweiliger Auszahlung behauptet, jedoch ist vom [X.]n der Einsatz der [X.] und damit die Nutzung eines auf dieser angebrachten Chips bestritten worden.
17
18
19
-
10
-
2. Nicht frei von [X.] ist weiter die Auslegung der [X.] Zif-fer
10.1 [X.] durch das Berufungsgericht, nach der lediglich eine verschul-densunabhängige Haftung auf 50

die vom Berufungsgericht angenommene Verschuldenshaftung des Kartenin-habers.
a) Der Senat kann diese [X.] selbst auslegen, da sie offenkundig über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung findet (vgl. [X.], Urteile vom 5.
Juli 2005 -
X
ZR
60/04, [X.]Z
163, 321, 323 f., vom 16.
Juni 2009 -
XI
ZR
145/08, [X.]Z
181, 278 Rn.
20 und vom 29.
Juni 2010 -
XI
ZR
104/08, [X.]Z
186, 96 Rn.
28). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind
dabei nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn, ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.], einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7.
Juni 2011 -
XI
ZR 388/10, [X.], 1329 Rn.
21 und vom 7.
Dezember 2010 -
XI
ZR
3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
29 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach §
305c
Abs.
2 [X.] zulasten des Verwenders.
b) Die [X.] begrenzt danach im Falle eines Verlustes oder [X.] der Karte die Haftung des Karteninhabers wegen schuldhafter Pflicht-verletzung auf einen Betrag von 50

aa) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Haftungsbeschränkung be-ziehe sich nicht auf eine Verschuldenshaftung des Kunden bei Verletzung [X.] (vgl. auch [X.], NJW-RR 2007, 198, 199; [X.], NJW-RR 1991, 241, 242; [X.], NJW-RR 1989, 880), findet im Wortlaut der [X.] keine Stütze. Dieser nennt keine Ein-20
21
22
23
-
11
-
schränkungen für das angeordnete [X.]. Von einer Geltung der [X.] ausschließlich für nicht verschuldensabhängige Einstandspflichten ist nicht die Rede. Die von der Klägerin verwendete [X.] ordnet damit abweichend von damaligen Bedingungen anderer Kreditinstitute, die bei der Haftung für Missbrauch von Zahlungskarten an Geldautomaten zwischen Verschuldens-
und Einstandshaftung sowie nach dem Grad des Verschuldens unterschieden haben (vgl. die Beispiele bei [X.], Zivilrechtliche Haftung bei Kreditkarten-missbrauch, 1995, S.
127 f., 245 ff.; [X.] in [X.], [X.] und [X.]-[X.]werke, 28.
Aufl., [X.] Rn.
44; [X.], [X.]-Banken, 3.
Aufl.,
Nr.
13; [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
676h Rn.
41; Scheibengruber, [X.], 15, 18), eine allgemeine Haftungsbe-schränkung auf
50

-
wie die Revisionserwiderung meint
-
im Einzelfall Kunden ermuntert fühlen, mit den ihnen überlassenen [X.] unsorgfältig umzugehen, kann dem nicht durch eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung der [X.] begegnet werden; vielmehr liegt es an dem Verwender der [X.], diesen Bedenken durch eine differenzierende Regelung Rechnung zu tragen.
bb) Die [X.] hätte zudem keinen Anwendungsbereich, wenn sie -
wie das Berufungsgericht meint
-
ausschließlich die betragsmäßige Beschränkung einer verschuldensunabhängigen Einstandshaftung des Kunden regeln würde. Nach der damaligen Gesetzeslage -
anders insoweit der seit 31.
Oktober 2009 geltende §
675v
Abs.
1 Satz
1 [X.]
-
bestand nämlich grundsätzlich keine ver-schuldensunabhängige Haftung des Karteninhabers. Das [X.] bei vom Inhaber nicht verschuldetem Missbrauch der Kreditkarte traf nach §
676h [X.] vielmehr den Aussteller der Karte (Senatsurteil vom 23.
April 1991 -
XI
ZR
128/90, [X.]Z
114, 238, 242; [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
676h Rn. 34; [X.] in [X.], Vertragsrecht und [X.]-[X.]werke, 28.
Aufl., [X.] Rn.
40).
24
-
12
-
cc) Die Ansicht der Revisionserwiderung, die [X.] in Ziffer
10.1 Satz
2 [X.] beziehe sich ausschließlich auf einen [X.], steht deren Anwen-dung vorliegend nicht entgegen, da das Berufungsurteil -
wenngleich unter Ver-kennung der Beweislast
-
dem Sachvortrag der Klägerin folgend von einer missbräuchlichen Verwendung der [X.] und damit von deren vorüber-gehendem Verlust ausgeht. Dass der [X.] bei Einsatz einer [X.] ebenfalls pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hätte, ist nicht festgestellt.
Zudem widerspricht diese Auffassung dem Gesamtverständnis der [X.]. Ziffer
10.1 Satz
1 betrifft nicht nur den Fall des [X.]es, sondern spricht allgemein missbräuchliche Verfügungen an. Das umfasst zwanglos den vom [X.]n vermuteten Missbrauch durch Herstellung und Einsatz einer Kartendublette. Die in Ziffer
10.1 Satz
1 geforderte Anzeige jegli-chen [X.] wird in den folgenden Sätzen zwar als Verlustmeldung und nicht als Verlust-
und Missbrauchsmeldung bezeichnet. Damit ist jedoch aus systematischer Sicht ersichtlich keine Beschränkung der Haftungsregeln verbunden. Jedenfalls bei Einsatz einer heimlich gezogenen [X.] kommt aus der Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners kein Verständnis der [X.] in Betracht, das den Bankkunden schlechter stellt als bei einem im Allgemeinen leichter zu verhindernden Verlust der Karte.
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schützt im Falle ei-nes [X.] zudem der in Ziffer 9.1 [X.] vereinbarte Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen je Tag auch den Karteninhaber, sodass dessen Haf-tung im Falle eines [X.] auf diesen Betrag begrenzt sein kann, sofern das emittierende
Institut seiner Pflicht, die Einhaltung des [X.] zu sichern, nicht genügt hat.
25
26
27
28
-
13
-
Dies folgt aus dem Wortlaut der [X.],
die den Begriff "Höchstbetrag" verwendet und nicht von einem "garantierten Mindestbetrag" spricht. Damit [X.] die [X.] bei verständiger Betrachtung durch Limitierung der Einsatz-möglichkeiten der Karte allgemein das Missbrauchrisiko ([X.], [X.]-Banken, 2007, Sonderbedingungen für den ec-/Maestro-Service Rn.
35; [X.] in [X.], Großkomm. HGB, 4.
Aufl., [X.], Rn.
527q; [X.] in Schimansky/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
54 Rn.
8; MünchKommHGB/Häuser/Haertlein, 2. Aufl., [X.] Rn. [X.]; [X.]/[X.] in Langenbucher/[X.]/[X.], Zahlungsverkehr, §
5 Rn.
19; [X.] in BuB, Stand 01.05 Rn. 6/1479; vgl. zur entsprechenden gesetzlichen Regelung in §
675k
Abs.
1 [X.] nF [X.]/[X.], 70. Aufl., §
675k
Rn.
2;
Schmalenbach in [X.]/[X.], [X.], Stand: 1.
März 2011, §
675k Rn.
2; [X.] in Schimansky/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
54 Rn.
20). Das dient, anders als ein vom Karteninhaber [X.] Verfügungsrahmen, den Interessen beider [X.], da ihnen bei Vereinbarung einer solchen transaktionsbezogenen Einsatz-grenze unbekannt ist, bei wem sich das Risiko eines möglichen künftigen Kar-tenmissbrauchs realisiert. Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein kartenbezo-genes Auszahlungslimit solle ausschließlich das Risiko der die Karte emittie-renden Bank begrenzen, findet damit weder im Wortlaut noch im [X.] der [X.] eine Stütze. Dass ein Karteninhaber, der einen geringen Ver-fügungsrahmen akzeptiert, sich dadurch besser steht als der Inhaber einer zu höheren Verfügungen berechtigenden Karte, ist Folge der jeweils gewünschten finanziellen Flexibilität und belegt nicht, dass die [X.] ausschließlich die Bank schützen soll.

-
14
-
III.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§
561 ZPO).
1. Der [X.] hat auf der Grundlage seines eigenen Sachvortrags nicht fahrlässig gehandelt, weil er die Karte vor den missbräuchlichen Abhebungen im sog. Rotlichtmilieu eingesetzt hat.
Die Verwendung einer Kreditkarte zur Zahlung in einem Amüsierbetrieb ist nicht pflichtwidrig, da von der Klägerin
in Ziffer 1.1. [X.] mit Ausnahme ille-galer Geschäfte der Einsatz der Karte uneingeschränkt zugelassen wird. Ein [X.] kann nicht auf eine erlaubte [X.] -
hier an einem mobilen Kartenterminal
-
als solche gestützt werden, sondern muss sich im Einzelfall aus konkreten, den Missbrauch begünstigenden Umständen der einzelnen Kartennutzung ergeben. Dazu hat das Berufungsgericht, das diese Frage offen gelassen hat, keine Feststellungen getroffen. Nach dem Sachvor-trag des [X.]n, von dem im Revisionsverfahren auszugehen ist, hat er die Karte nach dem Einsatz am mobilen Terminal zurückerhalten, sie in seiner mit einem Reißverschluss versehenen Jackentasche verstaut und die Jacke wäh-rend seines Aufenthalts in [X.] nicht aus den Augen gelassen. Dies begründet keine vom [X.]n zu verantwortende, besondere Missbrauchsge-fahr.
2. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung haftet der [X.] nicht für den durch die missbräuchlichen Abhebungen entstandenen Schaden, weil er bei der unmittelbar vorausgehenden [X.] keinen schriftli-chen Beleg für die von ihm behauptete Kartenzahlung erhalten
und davon die Klägerin nicht benachrichtigt hat.
29
30
31
32
-
15
-
Nach dem insoweit von der Revisionserwiderung in Anspruch genomme-nen Vortrag des [X.]n ist diesem erklärt worden, das Papierfach des [X.] sei leer und er erhalte demnächst einen Beleg. Dies barg für den [X.]n allenfalls mit der fehlenden Dokumentation dieses Zahlungsvorgangs verknüpf-te Risiken. Der [X.], der nach seinem Vortrag die [X.] sogleich zurückerhalten hat, hatte jedoch keinen Anlass, eine künftige missbräuchliche Verwendung seiner Karte zu befürchten. Ohnehin verlangt Ziffer 10.1 Satz
1 [X.] keine Anzeige eines Missbrauchsverdachts gegenüber dem Kreditinstitut, sondern setzt dafür einen eingetretenen Missbrauch bzw. [X.] voraus. Schließlich fehlt ein Anhalt dafür, dass eine solche Meldung die zeitlich [X.] anschließenden streitgegenständlichen Abhebungen verhindert hätte.
Diese Erwägung betrifft ebenso die vom Berufungsgericht geforderte un-verzügliche Meldung bei der Polizei. Allerdings sieht Ziffer
10.1 Satz
3 [X.] vor, dass der Karteninhaber bei einem Missbrauchsverdacht eine solche Anzeige zu erstatten hat. Jedoch begründet die Tatsache, dass bei einem Zahlungsvorgang mit Kreditkarte aus technischen Gründen kein [X.] ausgedruckt worden ist, nicht allgemein den Verdacht, die Karte werde in Zukunft missbräuchlich für Barabhebungen eingesetzt. Damit ist auch nicht erkennbar, auf welche Weise eine Anzeige bei den Polizeibehörden, ein Zahlungsvorgang sei nicht auf einem Papierausdruck dokumentiert worden, einen davon unabhängigen Missbrauch mithilfe einer Kartendublette unterbunden hätte.

IV.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§
562
Abs.
1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und 33
34
35
-
16
-
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563
Abs.
1 Satz
1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der Rechtspre-chung des erkennenden Senats (Urteil vom 5.
Oktober 2004 -
XI
ZR
210/03, [X.]Z
160, 308, 312 ff. sowie Beschluss vom 6.
Juli 2010 -
XI
[X.], [X.], 924 Rn.
10 ff.) und nach gegebenenfalls ergänzendem Vortrag der [X.] Feststellungen zur Verwendung der [X.] bei den missbräuchli-chen Abhebungen zu treffen haben.
Sollte feststehen, dass die [X.] eingesetzt worden ist, wäre [X.] zu klären, ob das von der Klägerin und den die Geldautomaten betreibenden Instituten konkret genutzte Sicherheitssystem ein ausreichendes Sicherheitsni-veau für die Anwendung des Anscheinsbeweises bietet (vgl. Senat, Urteil
vom 14.
November 2006 -
XI
ZR
294/05, [X.]Z
170, 18 Rn.
31; Beschluss vom 6.
Juli 2010 -
XI
ZR
224/09, [X.], 924 Rn.
12). Dazu tragen in älterer Rechtsprechung gewonnene Erkenntnisse nichts bei, wenn den vorliegenden [X.]en neue oder wesentlich geänderte technische Verfahren zu-grunde liegen. Vielmehr könnte -
gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien
-
Anlass bestehen, den technischen Ablauf, der den streitigen Auszahlungsvorgängen zugrunde liegt, einer sachverständigen Begutachtung
zu unterziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 6.
Juli 2010 -
XI
ZR
224/09, [X.], 924 Rn.
12).
Liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises vor, wird das Berufungsgericht der Frage nachzugehen haben, ob dem [X.]n, sofern ihm sonstige Beweismittel nicht zur Verfü-gung stehen, die Möglichkeit eröffnet wird, den Anscheinsbeweis, er habe Karte 36
37
38
-
17
-
und [X.] zusammen verwahrt, im Wege einer Vernehmung als Partei (§
448 ZPO) zu erschüttern.
2. Die nach Ziffer
10.1 [X.] auf 50

des Karteninhabers gilt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut auch für den mehrfachen Einsatz der einzelnen Zahlungskarte, sodass nicht für jede der sechs Abhebungen im Falle eines Verschuldens des [X.]n der Betrag von 50

10.1 Satz
3 [X.] belegt, dass die Bedingungen auf die missbräuchlich getätigten Umsätze im Ganzen abstel-len, ohne den einheitlichen Lebensvorgang des [X.] in einzelne Abhebungsvorgänge aufzuteilen (zur vergleichbaren Problematik in §
675v [X.] nF siehe auch [X.]/[X.], [X.], 2343, 2347; [X.] in
Schimansky/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
54 Rn.
61; [X.], [X.], 1381, 1383; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., §
675v
Rn.
4; aA [X.] in Erman, [X.], 13. Aufl., §
675v Rn.
11).
3. Eine Gebühr für die Rücklastschriften kann die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht bereits auf Grundlage von Ziffer
5.1 [X.] oder nach ihrem Preis-
und Leistungsverzeichnis beanspruchen. [X.]n in [X.] von Banken, die ihre Kunden verschuldensunabhängig mit einem Entgelt für Rücklastschriften bei erfolgloser Einziehung eigener Forderungen der Bank belasten, sind nach §
307
Abs.
1 Satz
1,
Abs.
2
Nr.
1 [X.] unwirksam, da die Bank dabei im eigenen Interesse handelt (Senatsurteil vom 9.
April 2002

XI
ZR
245/01, [X.]Z
150, 269, 274 ff.; siehe auch Ellenberger in
Schimansky/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
58 Rn.
20;
[X.]/[X.], 70.
Aufl., §
307 Rn.
69). Ein Erstattungsanspruch der Klä-gerin kommt allerdings in Betracht, wenn der [X.] die Rückbuchung schuldhaft veranlasst und damit eine Nebenpflicht aus dem [X.] ver-letzt hat. Dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts.
39
40
-
18
-
Auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann auch ein [X.] der Klägerin für die Erstellung eines schriftlichen Kontoauszu-ges zusätzlich zum Online-Zugriff auf das Kartenkonto nicht bejaht werden. Das Berufungsgericht übersieht, dass das
von ihm zugrunde gelegte Preis-
und Leistungsverzeichnis vom 30.
Oktober 2009 zeitlich nicht anwendbar ist, nach-dem der [X.] durch Kündigung des [X.]n vom 11.
September 2009, bestätigt von der Klägerin am 18.
September 2009, been-det worden ist. Zudem ist in diesem Verzeichnis weiter festgelegt, dass [X.] stets unentgeltlich zu erteilen sind.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Pamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.04.2010 -
7 C 115/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 20.10.2010 -
1 [X.] -

41

Meta

XI ZR 370/10

29.11.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2011, Az. XI ZR 370/10 (REWIS RS 2011, 999)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 999

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 370/10 (Bundesgerichtshof)

Haftung des Kreditkarteninhabers bei missbräuchlicher Abhebung an einem Geldautomaten: Anscheinsbeweis für eine sorgfaltswidrige Aufbewahrung von …


XI ZR 224/09 (Bundesgerichtshof)

Kreditkartenmissbrauch: Sachverständige Begutachtung des Sicherheitssystems zur Entkräftung des Anscheinsbeweises zu Lasten des Karteninhabers


116 C 44/21 (Amtsgericht Bonn)


XI ZR 91/14 (Bundesgerichtshof)


142 C 19233/19 (AG München)

Rechtsanwaltskosten, Anscheinsbeweis, Gutachten, Zustimmung, Erstattungsanspruch, Verletzung, Ausland, Missbrauch, Anspruch, Diebstahl, Nachweis, Zahlungsanspruch, Kostenentscheidung, Verwendung, Einholung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZR 370/10

XI ZR 224/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.