Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2017, Az. V ZB 121/16

5. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12209

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Gegenstand

Grundbuchsache: Eintragungshindernis bei nach Eingang des Vollzugsantrags beim Grundbuchamt eintretender Verfügungsbeschränkung des teilenden Grundstückseigentümers


Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 25. Juli 2016 und die Zwischenverfügung des [X.] - Grundbuchamt - vom 27. Mai 2016, soweit diese das Fehlen einer Genehmigung nach der Umwandlungsverordnung beanstandet, aufgehoben.

Die Sache wird an das Grundbuchamt zur Entscheidung über den Antrag der Beteiligten vom 26. Februar 2016 zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte ist Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten, in [X.] belegenen bebauten Grundstücks.

2

Am 3. März 2015 machte der [X.] von [X.] von der in § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und erließ eine Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum in dem Gebiet einer [X.] (GVBl. 2015, [X.] - nachfolgend: Umwandlungsverordnung oder [X.]). Die Umwandlungsverordnung wurde am 13. März 2015 verkündet und ist am 14. März 2015 in [X.] getreten.

3

Mit notarieller Urkunde vom 25. Februar 2016 teilte die Beteiligte das Grundstück in Wohnungs- und Teileigentumseinheiten auf und bewilligte die Aufteilung.

4

Den [X.] vom 26. Februar 2016, bei dem Amtsgericht - Grundbuchamt - am 1. März 2016 eingegangen, hat die Beteiligte am 2. Mai 2016 um die Abgeschlossenheitsbescheinigung und die zugehörigen Pläne ergänzt.

5

Am 25. Mai 2016 ist die am Vortag verkündete [X.] „Waldstraße“ vom 3. Mai 2016 in [X.] getreten (GVBl. [X.] 2016, 272), in deren Geltungsbereich das Grundstück liegt.

6

Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 hat das Grundbuchamt u. a. darauf hingewiesen, dass der Eintragung das Fehlen einer Genehmigung nach der Umwandlungsverordnung entgegenstehe. Die gegen diese Beanstandung gerichtete Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte insoweit die Aufhebung der Zwischenverfügung erreichen.

II.

7

Das Beschwerdegericht meint, das von dem Grundbuchamt aufgezeigte [X.] bestehe, da der durch die Beteiligte beantragte Vollzug der Teilungserklärung einer Genehmigung nach § 1 [X.] bedürfe und die Beteiligte insoweit einer Verfügungsbeschränkung unterliege. Dass die [X.] zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt noch nicht in [X.] gewesen sei, ändere hieran nichts, weil für die Beurteilung der Verfügungsbefugnis der Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch maßgeblich sei. Zwar könnten nach § 878 BGB Verfügungsbeschränkungen den Rechtserwerb nicht mehr beeinflussen, wenn die dingliche Einigung bindend und der Eintragungsantrag gestellt worden sei. Ob dies für die Teilungserklärung entsprechend gelte, könne jedoch dahinstehen, weil es hier an der für eine analoge Anwendung erforderlichen Regelungslücke im Gesetz fehle. Der Gesetzgeber habe die Frage eines im Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt schützenswerten Vertrauens gesehen und abschließend geregelt.

III.

8

Die nach § 78 Abs. 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Annahme des [X.], die von der Beteiligten bewilligte Aufteilung ihres Grundstücks bedürfe einer Genehmigung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m. § 1 [X.] hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

9

1. Entgegen der Ansicht des [X.] findet § 878 BGB auf die Teilungserklärung des Grundstückseigentümers nach § 8 Abs. 1 [X.] entsprechende Anwendung. Dies gilt mangels abweichender Regelung auch für die sich aus dem Genehmigungserfordernis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB ergebenden Verfügungsbeschränkung des teilenden Grundstückseigentümers, wie der [X.] bereits entschieden hat (Beschluss vom 12. Oktober 2016 - [X.], [X.] 2017, 113). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen.

2. Der [X.] der Beteiligten ist hier vor Inkrafttreten der [X.] bei dem Amtsgericht - Grundbuchamt - eingegangen. Zwar hat das Grundbuchamt mit der Zwischenverfügung weitere Beanstandungen erhoben, die erst nach dem Inkrafttreten der [X.] behoben worden sind. Dies ist aber unschädlich.

a) Durch den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen erhalten bleiben, die sich nach dem Eingang des Antrags richten und durch dessen sofortige Zurückweisung verloren gingen. Die Vorschrift bezieht sich auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender [X.] geheilt werden kann ([X.], Beschluss vom 13. Oktober 2016 - [X.]/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 26. Juni 2014 - [X.], [X.] 2014, 192 Rn. 6 jeweils mwN).

b) Die mit der Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 gerügten Mängel des [X.]es konnten mit rückwirkender [X.] geheilt werden. Wie das Amtsgericht darin zutreffend ausführt, handelt es sich bei der fehlerhaften Flurstücksnummer und dem unrichtigen Datum der Teilungserklärung um bloße Schreibfehler. Die Sicherung des [X.] kann ebenfalls durch Zwischenverfügung erfolgen (vgl. dazu [X.], [X.], 30. Aufl., § 18 Rn. 28; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 18 Rn. 35; Meikel/[X.], [X.], § 18 Rn. 82 sowie [X.], Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 3 W 390/14, juris Rn. 1 zur Begründungspflicht). Wird der Kostenvorschuss gezahlt, bleiben dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen seines Antrages, die sich nach dessen Eingang richten, erhalten.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.

Stresemann     

       

Schmidt-Räntsch     

       

Kazele

       

Haberkamp     

       

Hamdorf     

       

Meta

V ZB 121/16

24.04.2017

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 25. Juli 2016, Az: 1 W 306/16

§ 878 BGB, § 8 Abs 1 WoEigG, § 18 GBO, § 172 Abs 1 S 4 BauGB, § 1 UmwV BE

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2017, Az. V ZB 121/16 (REWIS RS 2017, 12209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12209

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Referenzen
Wird zitiert von

V ZB 121/16

Zitiert

V ZB 1/12

V ZB 198/15

V ZB 98/15

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