Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2017, Az. V ZB 168/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12203

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[X.]:[X.]:BGH:2017:240417BVZB168.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 168/16
vom

24. April 2017

in der Grundbuchsache

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 24. April 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.]
Kazele, die Richterin [X.] und [X.] Hamdorf

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 1.
Zivilsenats des [X.]s vom 8. November 2016 und die Zwischenverfügung des [X.] -
Grundbuchamt -
vom 26. Juli 2016 zu [X.] aufgehoben.

Die Sache wird an das Grundbuchamt zur Entscheidung über den Antrag der Beteiligten vom 5. April 2016 zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

I.

Die Beteiligte ist Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses be-zeichneten, in [X.] belegenen bebauten Grundstücks.

Am 3.
März 2015 machte der [X.] von [X.] von der in § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und erließ eine Verordnung 1
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über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs-
oder Teileigentum in dem Gebiet einer [X.] (GVBl. 2015, [X.]
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nachfolgend: Umwandlungsverordnung oder [X.]). Die Umwandlungs-verordnung wurde am 13. März 2015 verkündet und ist am 14. März 2015 in [X.] getreten.

Mit notarieller Urkunde vom 4. April 2016 teilte die Beteiligte das [X.] in Wohnungs-
und [X.] auf und bewilligte die Auftei-lung.

Den [X.] vom Folgetag, bei dem Amtsgericht -
Grundbuch
amt -
am 6. April 2016 eingegangen, hat die Beteiligte im Juni 2016 u. a. mit einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ergänzt.

Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 hat das Grundbuchamt u. a. darauf hingewiesen, dass der Eintragung das Fehlen einer Genehmigung nach der Umwandlungsverordnung entgegenstehe ([X.]).

Am 27. Juli 2016 ist die am Vortag verkündete [X.] [X.] 2016, 470), in deren Geltungsbereich das Grundstück liegt.

Die Beteiligte hat Unterlagen zur Behebung von [X.] am 6.
September 2016 bei dem Amtsgericht eingereicht und im Übrigen Be-schwerde gegen die in der Zwischenverfügung unter [X.]. 2, 3 und 8 erfolgten Beanstandungen eingelegt. Das [X.] hat die Zwischenverfügung zu [X.]. 2 und 3 aufgehoben und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Mit 3
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der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte weiter die Aufhe-bung der übrigen Zwischenverfügung erreichen.

II.

Das Beschwerdegericht meint, das von dem Grundbuchamt aufgezeigte [X.] bestehe, da der durch die Beteiligte beantragte Vollzug der Teilungserklärung einer Genehmigung nach § 1 [X.] bedürfe und die Beteiligte insoweit einer Verfügungsbeschränkung unterliege. Dass die Erhal-tungsverordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt noch nicht in [X.] gewesen sei, ändere hieran nichts, weil für die Beurteilung der Verfügungsbefugnis der Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch maßgeb-lich sei. Zwar könnten nach §
878 BGB Verfügungsbeschränkungen den Rechtserwerb nicht mehr beeinflussen, wenn die dingliche Einigung bindend und der Eintragungsantrag gestellt worden sei. Ob dies für die Teilungserklä-rung entsprechend gelte, könne jedoch dahinstehen, weil es hier an der für eine analoge Anwendung erforderlichen Regelungslücke im Gesetz fehle. Der Ge-setzgeber habe die Frage eines im Zeitpunkt der Antragstellung beim Grund-buchamt schützenswerten Vertrauens gesehen und abschließend geregelt.

III.

Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Annahme des [X.], die von der Beteiligten bewilligte Aufteilung 8
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ihres Grundstücks bedürfe einer Genehmigung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m. § 1 [X.],
hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Entgegen der Ansicht des [X.]
findet § 878 BGB auf die Teilungserklärung des Grundstückseigentümers nach § 8
Abs. 1 WEG ent-sprechende Anwendung. Dies gilt mangels abweichender Regelung auch für die sich aus dem Genehmigungserfordernis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB ergebenden Verfügungsbeschränkung des teilenden Grundstückseigentümers, wie der [X.] bereits entschieden hat
(Beschluss vom 12. Oktober 2016 -
V [X.], ZfIR
2017, 113).
Zur Vermei-dung von Wiederholungen wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug ge-nommen.

2. Der [X.] der Beteiligten ist hier vor Inkrafttreten der [X.] eingegangen. Zwar hat dieses
mit der Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 verschiedene Beanstandungen erhoben, die erst nach dem Inkrafttreten der [X.] behoben worden sind. Dies ist aber unschädlich.

a) Durch den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen erhalten bleiben, die sich nach dem Eingang des Antrags richten und durch dessen sofortige Zurückweisung verloren gingen. Die Vorschrift bezieht sich auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender [X.] geheilt werden kann ([X.], Beschluss vom 13. Oktober 2016 -
V [X.]/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 26. Juni 2014 -
V [X.], [X.] 2014, 192 Rn. 6 jeweils mwN).
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b) Die vorliegend mit der Zwischenverfügung gerügten Mängel des [X.] konnten mit rückwirkender [X.] geheilt werden.

aa) Die Beanstandungen zu
[X.]. 1 und 4 der Zwischenverfügung betref-fen lediglich Schreibversehen. Unter Nr. 9 wurde die Berichtigung und Ergän-zung der Abgeschlossenheitsbescheinigung und der [X.] gefordert, weil in den eingereichten Unterlagen die Wohnungseingangstüren und die Zu-gänge zu den jeweiligen Balkonen nicht eingezeichnet waren. Auch insoweit hat die Zwischenverfügung einen zulässigen Inhalt, da es um bloße Klarstellungen geht (vgl. auch KG, Grundeigentum 2016, 125 Rn.
10). Dass die Mängel erst mit einem am 6. September 2016 bei dem Amtsgericht eingegangenem [X.] behoben wurden, ist daher im Hinblick auf die damit bewirkte rückwirkende Heilung unerheblich.

bb) Die weiteren Beanstandungen unter [X.]. 2 und 3 der [X.] hat das Beschwerdegericht als unbegründet angesehen und diese auf die Beschwerde der Beteiligten aufgehoben. Auf deren Hinweis in dem am 6. Sep-tember 2016 eingereichten Schreiben hat zudem das Amtsgericht die [X.].
5 und 6, bei denen es um eine vermeintliche Unklarheit des Beginns der Tätigkeit des Verwalters und seines Sitzes ging, als unzutreffend aufgehoben, wie sich aus den Vermerken auf der in der Gerichtsakte befindlichen Zwischenverfügung ergibt.
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IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des [X.] beruht auf § 61 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.

Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele

[X.]

Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.07.2016 -
47 NK 10328-16 -

KG, Entscheidung vom 08.11.2016 -
1 W 493/16 -

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Meta

V ZB 168/16

24.04.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2017, Az. V ZB 168/16 (REWIS RS 2017, 12203)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12203

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V ZB 121/16 (Bundesgerichtshof)

Grundbuchsache: Eintragungshindernis bei nach Eingang des Vollzugsantrags beim Grundbuchamt eintretender Verfügungsbeschränkung des teilenden Grundstückseigentümers


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V ZB 198/15

V ZB 98/15

V ZB 1/12

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