Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2004, Az. 4 StR 5/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2542

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[X.]/04

vom 1. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Oktober 2003 im [X.] aufgehoben; der Ausspruch entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-brauchs eines Kindes in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines [X.] unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm seine Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein einge-zogen und bestimmt, daß ihm vor Ablauf von zwölf Monaten keine neue Fahr-erlaubnis erteilt werden darf. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des [X.] Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - 1. Soweit der Angeklagte im [X.] wegen sexuellen Mißbrauchs eines [X.] gemäß § 182 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB verurteilt worden ist, hält der Schuldspruch rechtlicher Überprüfung stand. Nach den Feststellungen hat-te sich der Angeklagte dem 14jährigen [X.]. gegenüber wahrheits-widrig als Produzent pornografischer Filme ausgegeben und ihm angeboten, für eine Gage von 10.000 Euro als Darsteller in einem solchen Film mitzuwir-ken. Unter dem Vorwand, die Geeignetheit als Darsteller feststellen zu müssen, führte der Angeklagte an dem [X.] den Oralverkehr durch und sagte ihm im Anschluß daran die Teilnahme am "Casting" zu. [X.]. ließ die sexuelle Handlung im Hinblick auf die ihm vom Angeklagten in Aussicht gestell-te Gage über sich ergehen.
Die [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, daß der [X.] an dem [X.] "gegen Entgelt" vorgenom-men hat. Entgelt im Sinne des § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist jede in einem [X.] bestehende Gegenleistung (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB). [X.] sind Vermögensvorteile jedweder Art. Für die Verwirklichung des Tatbestandes ist es ausreichend, daß sich Täter und Opfer vor oder spätestens während des sexuellen Kontakts darüber einig sind, daß der Vermögensvorteil die Gegenleistung für das Sexualverhalten des [X.] sein soll. Hierbei ist es unerheblich, ob die Vereinbarung rechtlich wirksam ist oder ob die Ge-genleistung tatsächlich erbracht wird. Vielmehr genügt es, wenn der [X.] zur Duldung oder Vornahme der sexuellen Handlung durch die Entgeltver-einbarung wenigstens mitmotiviert wird, da er schon hierdurch die Erfahrung der Käuflichkeit sexueller Handlungen macht, die seine ungestörte sexuelle Entwicklung nachhaltig negativ beeinflussen kann (vgl. [X.]. 12/4584 S. 8; [X.], 540; NJW 2000, 3726 f.; Horn/[X.] in [X.] - 4 - § 182 Rdn. 5 und § 180 Rdn. 29; [X.] in [X.]. § 180 Rdn. 14; Tröndle/[X.], StGB 52. Aufl. § 11 Rdn. 31; [X.]/[X.] NJW 1994, 1504 ff.). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das [X.] bereits das [X.], dem [X.] eine gut dotierte Rolle in einem Pornofilm verschaffen zu wollen, als vermögenswerte Gegenleistung für das Dulden der sexuellen Handlungen angesehen hat. Dem steht nicht entgegen, daß dieses Angebot nur zur Täuschung des [X.] diente. Maßgeblich ist vielmehr, daß [X.]. , wie das [X.] rechtsfehlerfrei [X.] hat, allein im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Gage zur Duldung der sexuellen Handlung bereit war.
2. Der auf §§ 69, 69 a StGB gestützte [X.] hat hingegen keinen Bestand. Nach Auffassung des [X.]s hat sich der Angeklagte, der die sexuellen Handlungen in den Fällen [X.] und 2 an dem 13jährigen [X.]und im [X.] an dem 14jährigen [X.]. jeweils in seinem Fahrzeug, das er zuvor in ein Waldstück gesteuert hatte, vornahm, sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, "da er seinen Pkw zur [X.] einsetzte". Diese Erwägung vermag die [X.] nicht zu tragen.
Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet allein der Umstand, daß der Täter ein Kraft-fahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regel-vermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraft-fahrzeugen; die Rechtsprechung verlangt deshalb in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Ge-samtwürdigung (st. Rspr.; vgl. [X.] StV 1994, 314; [X.] NZV 2003, 46 und - 5 - 199). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht und zwar ungeachtet der (streitigen) Frage, ob - wie der erkennende Senat meint - zwi-schen den einzelnen Taten und der Verkehrssicherheit ein (verkehrsspezifi-scher) Zusammenhang zu fordern ist (vgl. hierzu [X.] StV 2004, 128; [X.] NStZ 2004, 144 und [X.], Beschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03). Eine derartige Gesamtwürdigung hat das [X.] nicht vorgenommen. Da auch eine Gesamtbetrachtung der getroffenen Feststellungen, wonach die Benut-zung des Kraftfahrzeugs für die Tatbegehung hier lediglich eine untergeordne-te Rolle spielte, keine Gründe für die Annahme der charakterlichen Ungeei-gnetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen erkennen läßt und auszuschließen ist, daß aufgrund neuer Hauptverhandlung eine charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt werden kann, hebt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die [X.] auf und läßt sie entfallen. VRi'in[X.] Dr. Tepperwien

Maatz Kuckein ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben

Maatz

Ernemann

Sost-Scheible

Meta

4 StR 5/04

01.07.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2004, Az. 4 StR 5/04 (REWIS RS 2004, 2542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2542

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