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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 214/13
vom
17. Juli
2013
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hier:
Nebenkläger A.
-J.
R.
und K.
R.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 17.
Juli
2013
gemäß §
349 Abs.
1 [X.] beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 28.
November 2012 werden als unzu-lässig verworfen.
Jeder
Beschwerdeführer
hat
die Kosten seines
Rechtsmittels
und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in zehn rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverlet-zung in 22 rechtlich zusammentreffenden Fällen und in Tateinheit mit fahrlässi-ger Gefährdung des Bahnverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ver-urteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wenden sich die Nebenkläger mit ihren Revisionen.
Die Rechtsmittel der Nebenkläger sind unzulässig. Nach §
400 Abs.
1 [X.] kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen
einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum [X.] des
Neben-klägers
berechtigt. Die Revision des [X.] bedarf daher eines Antrags 1
2
-
3
-
oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuld-spruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel ver-folgt wird (st. Rspr., vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Mai 2013
1
StR
637/12, Rn.
2; Beschluss vom 28.
Mai 1990
4
StR
221/90, [X.]R [X.] §
400 Abs.
1 Zulässigkeit
4). Daran fehlt es hier. Die Ausführungen zur Rechtfertigung der [X.] soll. Das Vorbringen zu den nicht zulässig erhobenen Verfahrensrü-gen lässt
selbst wenn man es zur Auslegung der Sachrüge heranzöge
nicht in der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, dass ein zulässiges Ziel verfolgt wird. Im Übrigen wäre die Revision auch unbegründet.
Mutzbauer
Roggenbuck
Ri[X.] [X.] ist infolge Urlaubs
ortsabwesend und daher an der Unterschrifts-leistung
gehindert.
Mutzbauer
Bender
Quentin
Meta
17.07.2013
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2013, Az. 4 StR 214/13 (REWIS RS 2013, 4087)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4087
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