Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2015, Az. 4 StR 561/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7272

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
4 StR 561/14
vom
30. Juli
2015
in der Strafsache
gegen

wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe u.a. -
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 30. Juli
2015, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende [X.]in
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,

[X.]in
am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],

Erste Staatsanwältin

als Vertreterin
des
[X.]s,

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -

als Vertreter des [X.] B.

[X.]

,
Rechtsanwältin

-
in der Verhandlung -

als Vertreterin
des [X.] Be.

[X.]

,
Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -

als Vertreter des [X.]

[X.]

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
-
3
-
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des [X.] vom 4. Juli 2014 werden verworfen.
Die Nebenkläger tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit dem Führen die-ser Waffe und wegen vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 41 Abs. 1 [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Nebenkläger

[X.]

, B.

[X.]

und Be.

[X.]

erstreben mit ihren auf die Sachrüge und Verfahrensrügen
gestützten und entsprechend beschränkten Revisionen allein die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung jeweils zu ihrem Nach-teil, der Nebenkläger B.

[X.]

in Tateinheit mit versuchtem Totschlag.
Die Revisionen haben keinen Erfolg.
I.
1. Die Anklage legte dem Angeklagten zur Last, durch dieselbe Handlung einen versuchten Totschlag zum Nachteil des [X.] B.

[X.]

,
eine gefährliche Körperverletzung in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen zum 1
2
-
4
-
Nachteil der drei Nebenkläger und des H.

C.

begangen zu haben sowie eine Schusswaffe besessen und geführt und durch Mitsichführen eines Klapp-messers einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 oder 2 [X.] zuwider gehandelt zu haben.
2. Nach den Feststellungen des [X.]s
saß der Angeklagte am Nachmittag des 24. August 2013 mit Bekannten, darunter dem H.

C.

,
an einem Tisch vor einem Lokal in der [X.].

[X.]. Zwei Tische [X.] hatten die Nebenkläger gesessen. Beim Verlassen des Lokals blieb der [X.] [X.]

am Tisch des Angeklagten stehen. Es entwickelte sich ein kurzes Streitgespräch. Der Angeklagte wollte aufstehen
und gehen, aber F

.
drückte ihn zurück auf seinen Stuhl. Als sich der Angeklagte erneut erhob und [X.]

von sich schob, schlug ihm [X.]

mit einer Glasflasche gegen die linke Schläfenseite. Die Flasche zersplitterte. Der Angeklagte
erlitt eine Platzwunde, die sofort heftig zu bluten
begann. Es entstand eine Rangelei zwischen mehre-ren Personen. Der Angeklagte, der durch den Schlag mit der Flasche benom-men und zugleich erregt und aufgebracht war und
befürchtete, ihm sollten [X.]e Verletzungen beigebracht werden, entfernte sich rückwärtsgehend.
Der Nebenkläger [X.]

setzte dem Angeklagten mit angewinkelten Ar-men nach und machte Boxbewegungen
in dessen Richtung. Ob er den [X.]n traf, konnte nicht festgestellt werden. Dem Nebenkläger [X.]

folgten im Abstand von höchstens zwei Metern im Laufschritt die Nebenkläger Be.

und B.

[X.]

, um den Angeklagten zu dritt weiter anzugreifen. Der Zeuge Cu.

folgte ihnen und versuchte vergeblich, B.

[X.]

zurückzuhalten. Der Angeklagte
befürchtete, dass ihm weitere erhebliche Verletzungen zugefügt würden und empfand die Lage angesichts der eigenen Verletzung und der kör-perlich überlegenen drei Angreifer
-
darunter der Profiboxer B.

[X.]

-
als 3
4
-
5
-
lebensbedrohlich. Um sich zu verteidigen, nahm
er eine geladene Pistole aus seiner Bauchtasche, bewegte sich etwas nach vorn und schoss zweimal auf [X.]

, wobei er die Waffe bewusst nach unten richtete. [X.]

wurde in beide Oberschenkel getroffen und ging zu Boden. B.

[X.]

wollte nun den [X.] a[X.]rechen, sich aus der Gruppe lösen und drehte sich um ca. 90° weg. Dies erkannte der Angeklagte aufgrund seiner Verletzung, seiner Erregung und der unübersichtlichen Gemengelage nicht und gab einen Schuss auf B.

[X.]

ab, um dessen vermeintlichen weiteren Angriff abzuwehren. Der Schuss streifte dessen rechtes Knie. Nachdem sich B.

[X.]

weiter weggedreht hatte, so dass er dem Angeklagten den Rücken zuwandte, wurde er von einem weiteren in [X.] abgegebenen Schuss getroffen, der in Höhe der rechten Gesäßtasche in den Körper eindrang und in absteigender Richtung das Bein durchschlug. Während B.

[X.]

weghumpelte, war Be.

[X.]

sehr aufgebracht. Um eine Fortsetzung des Angriffs zu verhindern, schoss
der Angeklagte gezielt auf dessen Füße
und traf ihn
am linken Fuß; der Zeuge
C.

wurde durch einen Querschläger ebenfalls am Fuß verletzt. Das ganze Geschehen vom Schlag mit der Flasche bis zur Abgabe des fünften Schusses dauerte weniger als eine Minute.

Bei seiner wenig später erfolgten
Festnahme trug der Angeklagte in [X.] ein Klappmesser mit einer ca. 10 cm langen Klinge bei sich, obwohl ihm der Besitz von Waffen durch polizeiliche Anordnung untersagt war.
3. Das [X.] hat einen versuchten Totschlag zum Nachteil des
B.

[X.]

mangels eines entsprechenden Vorsatzes des Angeklagten ver-neint. Eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der drei Nebenkläger sei nicht gegeben, weil sich der Angeklagte bezüglich [X.]

und Be.

[X.]

bei der Schussabgabe in einer Notwehrsituation befunden
5
6
-
6
-
habe. Zwar sei das Schießen auf die Beine nicht erforderlich gewesen, vielmehr hätten eine Drohung mit der Waffe oder
ein Warnschuss in die Luft zur Abwehr des Angriffs der Nebenkläger gereicht, wobei der Angeklagte, der sich in einer Rückwärtsbewegung befunden habe, auch die Distanz zu den Angreifern hätte vergrößern können. Insoweit habe sich der Angeklagte aber in einem Erlaub-nistatbestandsirrtum befunden.
Er habe drei ihm körperlich überlegene Perso-nen auf sich zustürmen sehen und gemeint, diesen Angriff nur durch eine un-mittelbare Schussabgabe abwehren zu können. Hinsichtlich des [X.] B.

[X.]

habe er
zudem infolge seiner Benommenheit durch den Schlag mit der Glasflasche
und seiner Erregung nicht erkannt, dass dieser ihn
zum Zeitpunkt der Schussabgaben
nicht mehr angegriffen habe.
Weil er seinen Irr-tum nicht habe vermeiden können, scheide auch eine fahrlässige Körperverlet-zung aus.
Das Führen und der Besitz der Pistole im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Notwehrgeschehen seien nicht strafbar. In dem Zeitraum zuvor habe sich der Angeklagte allerdings des Führens und [X.] einer Schusswaffe schuldig gemacht. Hinsichtlich des [X.], das der Angeklagte nach Verlassen des [X.] in der Hosentasche getragen habe, liege ein Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 41 Abs. 1 [X.] vor. Dieser sei nicht durch das Notwehrgeschehen gerechtfertigt, weil das Messer nicht zum Einsatz gekommen sei. Zum Führen und zum Besitz der Pistole stehe dies [X.] in Tatmehrheit, weil das Notwehrgeschehen eine Zäsurwirkung habe.
II.
Die Revisionen der Nebenkläger sind unbegründet. Sie führen nur zur sachlich-rechtlichen Nachprüfung des angefochtenen Urteils, soweit der Ange-7
8
-
7
-
klagte nicht wegen eines Delikts gegen Leib und Leben der Nebenkläger verur-teilt worden ist.
1. Die von allen drei Nebenklägern inhaltlich übereinstimmend erhobe-nen Verfahrensrügen bleiben aus den vom [X.] in seinen
An-tragsschriften
vom 23. Februar
2015
genannten Gründen ohne Erfolg.
Zu der [X.], das [X.] habe § 261 [X.] verletzt, weil es sich in den [X.] nicht mit dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt habe, bemerkt der Senat ergän-zend:
Diese
[X.] ist bereits deshalb nicht zulässig erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]), weil die Revisionsbegründungen die in Augenschein ge-nommenen Lichtbilder nicht enthalten. Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, wird
in den
Urteilsgründen nicht
im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz
3 [X.] auf die Lichtbilder
Bezug genommen, so dass die Kenntnisnahme von ihrem Inhalt dem Senat nicht bereits aufgrund der Sachrüge möglich ist.
2. Soweit sich die Revisionen mit der Sachrüge gegen die unterbliebene Verurteilung wegen eines Körperverletzungs-
beziehungsweise eines versuch-ten Tötungsdelikts richten, greifen sie im Ergebnis nicht durch.
a) Die Beweiswürdigung der Strafkammer beruht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage, namentlich den in Augenschein genommenen Videoauf-zeichnungen und Einzelbildern der beiden Überwachungskameras der [X.], die das Tatgeschehen wiedergeben,
und den damit übereinstimmenden
Aussagen von
unbeteiligten Zeugen. Die den
Angeklagten belastenden, einan-der widersprechenden Aussagen der Nebenkläger sind dadurch größtenteils widerlegt worden.
aa) Ein Widerspruch in der Beweiswürdigung liegt nicht darin, dass der Angeklagte mit allen seinen
nach unten gerichteten Schüssen
die Nebenkläger 9
10
11
12
-
8
-
auch tatsächlich traf, obwohl er infolge seiner heftig blutenden Verletzung be-nommen und erregt war. Deshalb bedurfte dies auch keiner näheren Erörterung
in den Urteilsgründen, zumal sich die Nebenkläger in unmittelbarer Nähe des Angeklagten befanden. Der Nebenkläger
[X.]

lief so dicht
hinter dem [X.]n,
dass die Strafkammer nicht feststellen
konnte, ob er mit seinen Box-hieben den Angeklagten traf. Die Nebenkläger [X.]

waren
höchstens zwei Meter hinter dem Nebenkläger [X.]

.
[X.]) Auch die Annahme, dass der Angeklagte bei Abgabe der Schüsse in [X.] handelte, weil er weitere erhebliche Verletzungen befürch-tete, wird von dem festgestellten äußeren Geschehensablauf getragen.

b) Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das
[X.]
lässt im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten erkennen.
aa) Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass sich der [X.] zunächst einem rechtswidrigen Angriff durch [X.]

mittels des Schlags mit der Glasflasche
und sodann durch alle drei Nebenkläger ausgesetzt sah, die ihm nachrannten, wobei [X.]

Boxbewegungen ausführte, was seine fort-bestehende
Verletzungsabsicht erkennen ließ. Der Angeklagte, der in [X.] handelte,
durfte diesen Angriff mit dem Mittel abwehren, das ei-nen unmittelbaren Erfolg versprach. Nach allgemeinen notwehrrechtlichen Grundsätzen ist der Angegriffene berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidi-gungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist. Entgegen der Auffassung des [X.]s war er angesichts der Verfolgung durch drei Angreifer, von denen einer ihn bereits körperlich verletzt hatte, nicht gehalten, 13
14
15
-
9
-
zunächst mit der Waffe zu drohen oder einen Warnschuss abzugeben, zumal sich das gesamte Geschehen in weniger als einer Minute abspielte (vgl. [X.], Urteil vom 27. September 2012

4 StR 197/12, [X.], 139
ff.; [X.], StGB, 62. Aufl., § 32 Rn. 33a [X.]). Unter den gegebenen Umständen waren daher die nach unten gerichteten Schüsse auf den Nebenkläger [X.]

durch Notwehr gerechtfertigt.
Dies gilt auch für den Schuss auf den Nebenkläger Be.

[X.]

, der zum Zeitpunkt der Schussabgabe auf ihn den Angriff auf den Angeklagten nicht erkennbar
abgebrochen hatte.
[X.]) Hinsichtlich des [X.] B.

[X.]

,
der
unerkannt vom [X.] seinen
Angriff beendet hatte, hat das [X.] dem Angeklagten mit tragfähiger Begründung in analoger Anwendung des § 16 StGB einen Er-laubnistatbestandsirrtum zugebilligt. Dieser Irrtum über die tatbestandlichen Voraussetzungen der Notwehr führt zum Ausschluss des [X.], wie das [X.] zutreffend erkannt hat
(vgl. [X.], Beschluss vom 21. August 2013

1 StR 449/13, [X.], 30 f.; Urteil vom [X.] 2012

4 StR 197/12, [X.], 139 ff. [X.]). Dass das [X.] auch hinsichtlich des [X.] B.

[X.]

unabhängig vom A[X.]ruch des Angriffs rechtsfehlerhaft einen sofortigen [X.] nicht für [X.] hielt und insoweit einen weiteren Irrtum des Angeklagten bejaht hat, begünstigt den Angeklagten im Ergebnis nicht. Auch eine fahrlässige Körper-verletzung hat das [X.] rechtsfehlerfrei
verneint, weil der Angeklagte den Irrtum in der konkreten Situation nicht vermeiden konnte.

3. Soweit der Angeklagte wegen Delikten nach dem Waffengesetz verur-teilt worden ist, findet eine Überprüfung des Urteils auf materiell-rechtliche Feh-ler nicht statt.
16
17
-
10
-
a) Nach § 400 Abs. 1 [X.] kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung ver-urteilt wird, die nicht zum [X.] des [X.] berechtigt. § 400 [X.] wurde durch das [X.] vom 18. Dezember 1986 mit Wirkung ab 1.
April 1987 in die Strafprozessordnung eingefügt, um die als zu weit empfun-dene Rechtsmittelbefugnis des [X.] als eines bloßen [X.] einzuschränken (BT-Drucks. 10/5305 S. 15). Es liegt nahe, auch die Prü-fung des Revisionsgerichts auf Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten, deren Notwendigkeit
sich aus dem nach ständiger Rechtsprechung auf die [X.] anwendbaren § 301 [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. Januar 2010

4 [X.], [X.], 205
f.; vom 23. August 1995

2 [X.], [X.], 130) ergibt, nur in demselben
Umfang wie zu dessen Vorteil zu bejahen. Eine umfassende Urteilsüberprüfung auf Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten, wenn lediglich der Nebenkläger Revision eingelegt hat, entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers, der bewusst die revisions-rechtliche Kontrolle bei der [X.] einschränken wollte. Der [X.] bei der [X.] erstreckt sich weder auf den Straf-ausspruch (§ 400 Abs. 1 [X.]) noch nach herrschender Meinung auf Taten, die nicht zum [X.] des [X.] berechtigen, selbst wenn diese materi-ell-rechtlich mit der zum
[X.] berechtigenden Tat in Tateinheit stehen
(vgl. [X.], Urteil vom 12. März 1997

3 [X.], [X.]St 43, 15; [X.]/[X.], § 400 Rn. 9
(Stand: Mai 2013); [X.], [X.], § 400 Rn.
12: Überprüfung der prozessualen
Tat).

b) Letztlich kann die
Frage hier dahingestellt bleiben. Dass der Senat die Verurteilung wegen der auch gegenüber den Körperverletzungsdelikten und dem versuchten Tötungsdelikt tatmehrheitlichen Waffendelikte nicht auf Rechts-fehler zu Lasten des Angeklagten überprüft, ergibt sich bereits aus Folgendem:
18
19
-
11
-
Nach allgemeiner Meinung eröffnet § 301 [X.] die Nachprüfung auf [X.] zu Lasten des Angeklagten nur im Umfang der Urteilsanfechtung (vgl. [X.] in LR-[X.], 26. Aufl., § 301 Rn. 4; [X.] in HK-[X.], 5. Aufl., § 301 Rn.
1; [X.] in AK-[X.], § 301 Rn. 2; [X.] in [X.], [X.], 2.
Aufl., §
301 Rn. 1, Hoch in SSW-[X.], § 301 Rn. 1; SK-[X.]/Frisch, 4.
Aufl., § 301 Rn. 4; SK-[X.]/Velten,
4.
Aufl.,
§ 400 Rn. 20). Der Prüfungsauftrag des [X.] wird durch § 301 [X.] nicht über die angefochtenen Teile des [X.] hinaus erweitert
(vgl. [X.], Urteil vom 4. Dezember 2011

1 StR 428/01

juris Rn. 11). [X.] materiellrechtlich selbständige Taten, die der [X.] mit seinem Rechtsmittel nicht angreift, werden deshalb trotz dessen Revisionseinlegung rechtskräftig
und sind bereits deshalb einer Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen
(§ 352 [X.]). Die
Revisionsbegründun-gen
aller drei Nebenkläger
lassen hier erkennen, dass sie trotz der umfassen-den [X.] das Urteil insoweit nicht anfechten wollten
(vgl. [X.], Urteil vom 25. November 2004

4 [X.]). Alle drei Nebenkläger bean-standen ausschließlich die unterlassene Verurteilung wegen versuchten Tot-

-
12
-
schlags bzw. gefährlicher Körperverletzung zu ihren Lasten, die mit den ausge-urteilten Waffendelikten entgegen dem [X.] nicht in Tateinheit stün-den. Aufgrund dieser wirksamen Beschränkung der [X.]en ist hinsichtlich der vom [X.] zutreffend als selbständige materiellrechtliche Taten beurteilten Waffendelikte Rechtskraft eingetreten.
[X.]Roggenbuck [X.]

[X.] Quentin

Meta

4 StR 561/14

30.07.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2015, Az. 4 StR 561/14 (REWIS RS 2015, 7272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7272

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 561/14 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Inbegriffsrüge wegen nicht erfolgter Einbeziehung von in Augenschein genommenen Lichtbildern in die …


3 StR 542/00 (Bundesgerichtshof)


6 StR 587/21 (Bundesgerichtshof)

Totschlag: Anforderungen an den bedingten Tötungsvorsatz


2 StR 318/14 (Bundesgerichtshof)


5 StR 255/05 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 561/14

4 StR 197/12

1 StR 449/13

4 StR 589/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.