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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 410/14
vom
23. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. September 2014
be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juni 2013 wird mit der Feststellung nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass das [X.] verzögert worden ist (vgl. den Antrag des [X.] vom 1. September 2014).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Für die beantragte ergänzende Feststellung unangemessener Verfahrensdauer als Wiedergutmachung auf andere Weise bedarf es einer Verzögerungsrüge nicht (vgl. § 198 Abs. 4 Satz 1, 3 Halbsatz 2, § 199 Abs. 3 [X.]). Ob eine sol-che für den Fall einer Kompensation im Sinne der [X.] ([X.], Beschluss vom 17. Januar 2008
[X.], [X.]St 52, 124) erforderlich wäre
[X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 5.
Aufl., Rn. 792 ff., andererseits Graf, StPO, 2. Aufl., § 199 [X.] Rn. 11 ff.; offen gelassen von [X.], Beschluss vom 5. Dezember 2012
1 StR 531/12, [X.]R [X.]. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 43), bedarf hier keiner
Entscheidung, weil eine solche weitergehende Kompensation hier ohnehin nicht in Betracht kommt. Für die Feststellung der Verzögerung bedurfte es [X.] Einstimmigkeit (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juli 2014
3 [X.]/14).
Basdorf
[X.] Dölp
König [X.]
Meta
23.09.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2014, Az. 5 StR 410/14 (REWIS RS 2014, 2756)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2756
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5 StR 410/14 (Bundesgerichtshof)
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