Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2014, Az. III ZA 19/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 905

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III [X.] 19/14
vom

27. November 2014

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 27. November 2014 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des [X.] vom 26. August 2014 -
14 [X.]/13 -
wird [X.].

Gründe

I.

Der Kläger betreibt einen Schlüsselnotdienst und verlangt von der [X.], für die eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Ver-mögensangelegenheiten angeordnet ist, Vergütung in Höhe von 319,50

(nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten) für die Öffnung der Tür zur Wohnung der Beklagten am späten Abend des 13. Juni 2010, einem Sonntag.

Das Amtsgericht hat einen Anspruch des [X.] aus Geschäftsführung ohne Auftrag bejaht und der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Die hier-gegen eingelegte, vom Amtsgericht zugelassene Berufung hat das [X.] zurückgewiesen und zugleich die Revision zugelassen. Für die Durchführung der Revision beantragt die Beklagte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

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II.

Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden,
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die angestrebte Revision hat jedoch keine Erfolgsaussicht.

1.
Ein Rechtsschutzbegehren hat nach ständiger Rechtsprechung des [X.] in aller Regel zwar schon dann hinreichende Aussicht auf [X.], wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Sind die maßgeblichen Rechtsfragen aber bereits hinreichend geklärt oder im vorerwähnten Sinne nicht schwierig, weil sie aufgrund der bestehenden Rechtsprechung ohne weiteres und eindeutig zu beantworten sind, hindert die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 5.
Oktober 2005
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VIII ZR 127/05, BeckRS 2005, 12866; vom 19. September 2006 -
VIII ZR 336/04, NJW-RR 2007, 10 Rn. 4; vom 9. November 2006 -
IX ZR 170/06, [X.], 30 Rn. 2 und vom 24. Juli 2007 -
XI [X.] 3/07, BeckRS 2007, 13316).

2.
So liegt es auch hier. Das Berufungsgericht hat den [X.] zu Recht gemäß §§ 677, 683, 670 BGB für begründet erachtet. Die damit zusam-menhängenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des [X.] bereits zureichend geklärt.

a) Im Falle der Nichtigkeit eines Vertrags -
auch wegen gesetzlichen Verbots oder Sittenverstoßes -
kann grundsätzlich auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen werden; der Umstand, dass sich der Geschäftsführer zur Geschäftsbesorgung verpflichtet hat oder für ver-3
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pflichtet hält, steht dem nicht entgegen (s. etwa Senatsurteile vom 21. Oktober 1999 -
III ZR 319/98, [X.]Z 143, 9, 16 und vom 21. Juni 2012 -
III ZR 291/11, [X.], 3366, 3368 Rn. 27 mwN). Für
den Fall der Nichtigkeit des Vertrags infolge der Verweigerung der Genehmigung des Rechtsgeschäfts eines be-schränkt Geschäftsfähigen (§§ 106 ff, 108 BGB) oder eines Betreuten, für [X.] Vermögensangelegenheiten ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist (§ 1903 BGB), gilt nichts anderes (vgl. [X.], Urteil vom 7. Januar 1971
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VII ZR 9/70, NJW 1971, 609, 612, insoweit in [X.]Z 55, 128 nicht mit abge-druckt). Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, wird den berechtig-ten Belangen des beschränkt Geschäftsfähigen oder Betreuten durch die in §
683 BGB geregelten Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers nach § 670 BGB in genügender Weise Rechnung getra-gen.

b) Die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§
683, 670 BGB hat das Berufungsgericht unter tatrichterlicher Würdigung der konkreten Fallumstände rechtsfehlerfrei bejaht.

Da die Beklagte sich spätabends versehentlich aus der eigenen Woh-nung ausgeschlossen hatte, wieder zurück in ihre Wohnung wollte und hierfür keine andere Möglichkeit sah, als einen Schlüsselnotdienst -
hier: den Kläger -
herbeizurufen, lag es in ihrem objektiven Interesse, dass der Kläger erschien und die Wohnungstür eröffnete. Dies entsprach auch dem mutmaßlichen Willen ihres Betreuers, denn diesem konnte nicht daran gelegen sein, dass die [X.] die Nacht über außerhalb ihrer Wohnung verbringen würde, war ihr doch offensichtlich nicht bewusst, dass der Hausmeister oder ihr Betreuer über einen Zweitschlüssel verfügen. Letzteres war auch dem Kläger weder bekannt noch erkennbar.
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c) Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Aufwen-dungsersatzanspruch des [X.] in der Höhe des vom Kläger verlangten [X.] Kläger kann als berechtigter Geschäftsführer ohne Auftrag Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er für die Öffnung der Wohnungstür der Beklagten für erforderlich halten durfte. Da er dieses fremde Geschäft im Rahmen seines Gewerbes als Schlüsselnotdienst durchgeführt hat, umfasst der Aufwendungsersatzanspruch auch die dafür übliche Vergütung (vgl. etwa [X.], Urteil vom 7. Januar 1971 aaO sowie Senatsurteile vom 21.
Oktober 1999 aaO und vom 17. November 2011 -
III ZR 53/11, [X.]Z 191, 325, 335 Rn. 25).

[X.]

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.09.2013 -
23 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 26.08.2014 -
14 [X.]/13 -

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Meta

III ZA 19/14

27.11.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2014, Az. III ZA 19/14 (REWIS RS 2014, 905)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 905

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Geschäftsführung ohne Auftrag: Verjährung von Aufwendungsersatzansprüchen aus einer mehraktigen Geschäftsbesorgung; feststellungsfähiges Rechtsverhältnis hinsichtlich der Aufwendungen …


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III ZA 19/14

III ZR 291/11

III ZR 53/11

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