Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. 2 StR 381/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 617

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/14
vom
9. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des
Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 9.
Dezember 2014 gemäß §§
349 Abs.
2 und 4, 357
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten P.

wird das Urteil des [X.] vom 18.
Juni 2014, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Hinsichtlich des nicht revidierenden Angeklagten K.

wird das vorbezeichnete Urteil
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei
weiteren Fäl-len, des Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrer-laubnis in vier Fällen schuldig ist,
b)
im Strafausspruch betreffend die Fälle II.3 und II.4 der Ur-teilsgründe sowie im [X.] aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des -
3
-
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten P.

wegen Beihilfe zum [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Beschwerdeführers hat auf die allgemeine Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen [X.]; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Nach den Feststellungen handelte der nicht revidierende Angeklagte K.

mit Marihuana im [X.], das er von seinem Lieferanten "M.

" auf Kommissionsbasis bezog.
Ende August 2013
überbrachte der Angeklagte P.

als Betäubungsmit-telkurier im Auftrag des Lieferanten "M.

" dem Angeklagten K.

4
kg Marihuana
und 27,1
g nicht zum Handel bestimmtes Kokain
zu einem verein-barten Kaufpreis von 28.150
Euro (Fall II.3 der Urteilsgründe).
Am 17.
Oktober 2013 lieferte der Angeklagte P.

im Auftrag des "M.

"
weitere 5.245
g
Marihuana zu einem vereinbarten Kaufpreis von 36.700
Euro. Dabei übergab der Angeklagte
K.

dem Angeklagten P.

1
2
3
4
-
4
-
28.150 Euro Bargeld als Bezahlung für die vorangegangene
Lieferung (Fall II.4 der Urteilsgründe).
2. Soweit das [X.] den Angeklagten P.

wegen zwei Fällen der Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge verurteilt hat, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Dadurch, dass der Angeklagte K.

am 17.
Oktober 2013 das ihm [X.] August 2013 auf Kommissionsbasis überlassene Marihuana bei der Überga-be der erneuten Rauschgiftlieferung bezahlt hat, trafen beide Rauschgiftge-schäfte in einem Handlungsteil zusammen, da auch die Zahlungsvorgänge tat-bestandlich [X.] des Handelstreibens sind (vgl. [X.], 97 m.w.N.). Zwischen beiden Betäubungsmittelgeschäften besteht deshalb Tatein-heit mit der Folge, dass sich die Unterstützungshandlungen des Angeklagten P.

auf eine einzige Haupttat des Lieferanten "M.

" bezogen und somit auch nur ein einheitliches Beihilfedelikt darstellen ([X.], 465).
Der Schuldspruch war dementsprechend zu ändern. Die Vorschrift des §
265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen diese Verurteilung nicht anders hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Die der Strafzumessung
zugrunde
gelegten [X.] sind von der unzutreffenden konkurrenzrechtlichen Bewertung nicht betrof-fen und können bestehen bleiben. Allerdings wird der neue Tatrichter bei der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens genauer als bisher geschehen zu erwägen und darzulegen haben, ob gegebenenfalls auch ohne Berücksichti-gung der vertypten Strafmilderungsgründe der §§
27 Abs.
2, 49 Abs.
1 StGB und §
31 Satz
1 Nr.
1 BtMG, §
49 Abs.
1 StGB bzw. unter Verbrauch nur eines dieser beiden vertypten Strafmilderungsgründe bereits die Annahme eines min-5
6
7
8
-
5
-
der schweren Falles gemäß §
29 a Abs.
2 BtMG in Betracht kommt mit der Fol-ge, dass gegebenenfalls eine weitere Strafrahmenverschiebung vorzunehmen wäre.
3. Die Entscheidung ist gemäß §
357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten K.

zu erstrecken. Die konkurrenzrechtlichen Erwägungen, die zu der Schuldspruchänderung bei dem Angeklagten P.

geführt haben, bedingen auch eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs bei dem An-geklagten K.

. Dies führt zum Wegfall der Einzelstrafen für die Fälle II.3 und II.4 der Urteilsgründe sowie des [X.]s. Die der Strafzu-messung zugrunde liegenden Feststellungen und die für die übrigen Taten des Angeklagten K.

verhängten Einzelstrafen bleiben -
weil von der fehlerhaf-ten konkurrenzrechtlichen Bewertung nicht betroffen
-
aufrechterhalten.
Fischer [X.]Eschelbach

Ott Zeng
9

Meta

2 StR 381/14

09.12.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. 2 StR 381/14 (REWIS RS 2014, 617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 617

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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