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PDF anzeigen[X.] vom 21. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2006 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2006 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den [X.] bis 4. der Urteilsgründe jeweils wegen Nötigung ver-urteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kos-ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung und der Verge-waltigung schuldig ist und c) im [X.] aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] - [X.] - des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexueller Nötigung, dreifacher Nötigung und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der An-geklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. 1 Auf Antrag des [X.] hat der [X.] das Verfahren ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus Gründen der Prozessökonomie ein-gestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen [X.] bis 4. der Urteilsgründe verur-teilt worden ist. In den übrigen Fällen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Schuldspruch und zu den [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Der [X.] hat den Urteilsspruch entsprechend geändert. Die für die ein-gestellten Taten verhängten Freiheitsstrafen von jeweils neun Monaten entfal-len. Die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren kann nicht be-stehen bleiben. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] aus den verbleibenden Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten sowie von drei Jahren Freiheitsstrafe eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte. 3 - 4 - Die der Gesamtstrafenbildung zugrundeliegenden Feststellungen sind fehlerfrei getroffen worden und werden von der Aufhebung nicht erfasst; das neue Tatge-richt kann jedoch ergänzende Feststellungen treffen. [X.] Roggenbuck Appl
Meta
21.11.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2006, Az. 2 StR 256/06 (REWIS RS 2006, 711)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 711
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