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PDF anzeigen[X.] StR 90/04vom11. Mai 2004in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2004 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. September 2003 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, daß aus den zutreffenden Gründen der [X.] vom 1. April 2004 die [X.] aufgehoben wird; der [X.] entfällt. Im übrigen hat die Nachprüfung des [X.] Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zumNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
11.05.2004
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2004, Az. 4 StR 90/04 (REWIS RS 2004, 3237)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3237
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