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PDF anzeigen[X.]/00vom24. Januar 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 24. Januar 2001 beschlos-sen:Der Antrag der Nebenklägerin [X.]auf [X.] Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts fürdie Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.Gründe:Die Nebenklagebefugnis ergibt sich hier aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO,der der alten Rechtslage entspricht, so daß die zu § 397 a StPO a.F. ergange-ne Rechtsprechung insoweit ihre Gültigkeit behält (BGHR StPO § 397 a Abs. 2Prozeßkostenhilfe 2). Eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin ist da-nach im Hinblick auf die nur von den Angeklagten eingelegte und nach § 349Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich (BGHR StPO § 397 aAbs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).Jähnke [X.][X.] Elf
Meta
24.01.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2001, Az. 2 StR 502/00 (REWIS RS 2001, 3789)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3789
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