Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.07.2023, Az. 3 StR 509/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 6670

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Gegenstand

Anforderung an Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung; Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten


Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 9. März 2022 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Von der Unterbringung des Angeklagten und dem Vorbehalt seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat es abgesehen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision - zulasten des Angeklagten - gegen die Nichtannahme des [X.] aus § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB sowie gegen die Ablehnung der (vorbehaltenen) Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß §§ 66, 66a StGB. Das vom [X.] in Bezug auf die unterbliebene Maßregelanordnung vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.

2

1. Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3

a) Am Abend des 1. August 2019 trafen sich der Angeklagte und dessen Bruder, der nicht revidierende Mitangeklagte, sowie der Nebenkläger zu einer Aussprache. Ziel war es, einen zwischen dem Mitangeklagten und dem Nebenkläger bestehenden Konflikt zu schlichten. Der Nebenkläger führte bei dem Treffen in seinem Hosenbund - unter der Oberbekleidung verborgen - ein Messer mit einer Klingenlänge von zehn bis 15 Zentimeter mit. Zu Beginn des Treffens wurde der Nebenkläger abgetastet und dabei das Messer gefunden. Der Angeklagte, der unbewaffnet war, geriet aufgrund dieses Funds stark in [X.]. Er erlangte das Messer und führte damit Stichbewegungen in Richtung des Oberkörpers des [X.] aus. Nicht festgestellt ist, ob er dabei dem Nebenkläger gezielt Stichverletzungen beibringen wollte oder es sich um reine Drohgebärden handelte. Aus Furcht, das Messer könnte ihn treffen, trat der Nebenkläger mit seinem rechten Fuß in den linken Leistenbereich des Angeklagten, der hierdurch zu Boden ging. Auf dem Boden kniend umfasste der Angeklagte das rechte Bein des [X.] und verletzte es in seiner Wut einmal mit dem Messer im Bereich des unteren Drittels des rechten Oberschenkels etwas oberhalb des Knies. Anschließend übergab er das Messer an einen Zeugen und blieb bei dem Nebenkläger stehen. Annähernd zeitgleich schubste ein weiterer Zeuge den Nebenkläger in dem Bestreben, diesen und den Angeklagten voneinander zu trennen, woraufhin der Nebenkläger zu Boden fiel. Im Folgenden schlug der Mitangeklagte dem Nebenkläger mehrmals mit der Faust in das Gesicht.

4

Durch die Verletzung mit dem Messer erlitt der Nebenkläger eine etwa 2,5 Zentimeter lange und 0,5 Zentimeter breite, quer zur Beinlängsachse verlaufende Verletzung an der Streckseite des unteren Drittels des rechten Oberschenkels, die bis ins Unterhautfettgewebe vordrang. Akute Lebensgefahr bestand durch diese Verletzung, die etwa fünf bis zehn Zentimeter von der [X.] entfernt war, nicht.

5

b) Bei dem Angeklagten liegt eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit einem ausgeprägten psychopathischen Anteil vor. Zudem bestehen narzisstische Persönlichkeitsanteile, die jedoch nicht den Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung erreichen, sondern im Bereich der Akzentuierung verbleiben.

6

c) Der Angeklagte leidet zudem unter einer Substanzkonsumstörung. Er nahm seit 2010 regelmäßig Kokain zu sich. Der [X.] war in weiten Teilen Ausdruck seines „Lifestyles“, diente aber gleichzeitig dessen Aufrechterhaltung. Er deckte seinen massiven Finanzbedarf größtenteils aus illegalen Quellen.

7

d) Der Angeklagte ist mehrfach - insbesondere wegen Gewalt-, aber etwa auch Raub- und Erpressungsdelikten - vorgeahndet.

8

Zuletzt wurde er vom [X.] Duisburg mit Urteil von 10. März 2014 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das [X.] ordnete zudem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an.

9

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte sich mit dem gesondert verfolgten früheren Mitangeklagten zusammengeschlossen hatte, um gemeinsam Teile des [X.] in D.               zu kontrollieren. Der Mitangeklagte war zuvor vorwiegend im Bereich der Schutzgelderpressung und der Bedrohung zur Forderungseintreibung tätig, der Angeklagte verfügte über Vorerfahrung im Bereich von [X.]. Die von beiden Angeklagten im Jahr 2013 begangenen Körperverletzungen betrafen demütigende [X.]en zum Nachteil von Personen, die Betäubungsmittel gestohlen hatten.

2. Die sachverständig beratene [X.] hat ausgeführt, es bestünden weder Hinweise auf eine der Tat vorangegangene Einnahme von Kokain durch den Angeklagten noch auf einen anderweitigen Zusammenhang zwischen der Tat und dem [X.]. Es handele sich vielmehr um einen situativen Konflikt, der losgelöst von diesem zu betrachten sei.

Sie hat von der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung ebenso wie von einem entsprechenden Vorbehalt abgesehen. Die materiellen Voraussetzungen für eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB seien nicht gegeben. Es sei weder ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB festzustellen noch, dass die Tat auf einen solchen zurückgehe.

a) Die [X.] ist - insoweit ebenfalls sachverständig beraten - davon ausgegangen, dass die Persönlichkeitsstruktur mit psychopathischen Anteilen in der Vergangenheit dazu geführt habe, dass der Angeklagte wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Der Angeklagte folge eher eigenen Regeln und dem Narrativ, sich nicht unterzuordnen. [X.] der dissozialen Persönlichkeit sei der im jungen Erwachsenenalter getroffene Entschluss, nie wieder die Kontrolle abzugeben; dies führe zu einer demonstrativ entwickelten und stets aufs Neue zu inszenierenden Stärke, die der Angeklagte gut mit seinem glamourösen „Lifestyle“ kombinieren könne. Die strafrechtliche Entwicklung des Angeklagten sei - abgebildet in seinen Vorverurteilungen - Auswuchs seiner Persönlichkeitsstruktur und des hedonistischen Lebensstils. Bereits im jugendlichen Alter habe er sich in einer kriminellen Subkultur bewegt und eine dissoziale Neigung gezeigt, allein oder im Zusammenschluss mit anderen kriminellen und gewaltbereiten Personen Dritte zu dominieren und sie für seine kriminellen Geschäftsmodelle zu instrumentalisieren. Der Angeklagte sei erstmals im Alter von 15 Jahren strafrechtlich in Erscheinung getreten und im Alter von 19 Jahren erstmals zur Verbüßung einer Jugendstrafe inhaftiert worden. Nach den vom [X.] in dem Urteil vom 13. Februar 2008 getroffenen Feststellungen schloss er sich im [X.] mit anderen Personen zusammen, um gemeinsam Diebstähle und Raubtaten zu begehen. Dieses Geschäftsmodell habe sich - wie von dem [X.] Duisburg in dem Urteil vom 10. März 2014 festgestellt - gesteigert und professionalisiert. Die bisherige Delinquenz sei zweckgerichtet auf Dominanz, Durchsetzungsfähigkeit und Erniedrigung der jeweiligen Opfer, aber auch auf Gewinnstreben und materiellen Vorteil.

b) Nicht festzustellen sei allerdings, dass sich die Vortaten und die verfahrensgegenständliche [X.] als eingeschliffenes Verhaltensmuster darstellten und die [X.] Folge des Hangs sei. Maßgeblich sei insoweit, dass die [X.] in mehrfacher Hinsicht von den Vortaten abweiche. Die Tat zum Nachteil des [X.] sei nicht einem Sachverhalt entsprungen, der in der kriminellen Subkultur angesiedelt sei, sondern stelle sich als eine spontane, situative Reaktion auf die - für den Angeklagten unvorhergesehene - Bewaffnung des [X.] am [X.] dar.

II.

Das Urteil des [X.]s weist keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf.

1. [X.] ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die von der Staatsanwaltschaft als rechtsfehlerhaft angesehene Verneinung des [X.] aus § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB könnte lediglich für diesen von Bedeutung sein, da - neben den von der [X.] angenommenen Qualifikationen nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB - ein weiteres [X.] gegeben wäre, was den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erhöhen und deshalb einen Strafschärfungsgrund darstellen könnte (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. April 2017 - 5 [X.], juris; vom 23. Oktober 2012 - 5 [X.], juris; LK/[X.], StGB, 13. Aufl., § 46 Rn. 114). Ohne Rechtsfehler ist das [X.] allerdings davon ausgegangen, dass das [X.] einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht gegeben ist.

a) In objektiver Hinsicht muss die Tathandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zwar nicht dazu führen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät; jedoch muss die jeweilige Einwirkung durch den Täter nach den Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. März 2020 - 4 [X.], [X.], 107 Rn. 6; vom 23. Juli 2004 - 2 [X.], [X.], 156 Rn. 4; Urteil vom 25. Februar 2010 - 4 [X.], [X.], 176, 177). Maßgeblich ist demnach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im Einzelfall (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. März 2020 - 4 [X.], [X.], 107 Rn. 6; vom 24. November 2015 - 3 [X.], [X.], 81 f.).

Diese Voraussetzungen liegen nach den Urteilsgründen mit Blick auf die konkret festgestellten Umstände nach den Ausführungen des dazu gehörten Sachverständigen nicht vor.

b) Zudem ist jedenfalls der subjektive Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nicht erfüllt.

Für den [X.] im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist neben dem zumindest bedingten Verletzungsvorsatz erforderlich, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt. Dabei muss der Täter sie nicht als solche bewerten (vgl. [X.], Urteile vom 4. November 1988 - 1 [X.], [X.]St 36, 1, 15; vom 26. März 2015 - 4 [X.], [X.], 172, 173; Beschluss vom 24. März 2020 - 4 [X.], [X.], 107 Rn. 9), jedoch muss die Handlung nach seiner Vorstellung auf Lebensgefährdung „angelegt“ sein ([X.], Beschlüsse vom 18. März 1992 - 2 StR 84/92, [X.]R StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 6; vom 8. Juli 2008 - 3 [X.]/08, [X.], 92 Rn. 9; vom 24. März 2020 - 4 [X.], [X.], 107 Rn. 9).

Das [X.] hat rechtsfehlerfrei insoweit lediglich festgestellt, dass der Angeklagte dem Nebenkläger durch die Verletzung mit dem Messer am Oberschenkel eine schmerzhafte Verwundung beibringen wollte. Er erkannte ausweislich der Ausführungen der [X.] in der Beweiswürdigung, dass die Lage der einzigen Verletzung am Oberschenkel kurz über dem Knie den Nebenkläger nicht naheliegend in Lebensgefahr brachte. Im Übrigen hat sie einen - auch bedingten - Tötungsvorsatz verneint.

3. Die [X.] der Sicherungsverwahrung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Erwägungen, mit denen das [X.] verneint hat, dass der Angeklagte infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB), halten sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der abgeurteilten Tat ein [X.] sowohl für den Hang als auch für die Gefährlichkeit des [X.] zukommt (vgl. etwa [X.], Urteile vom 6. August 2020 - 3 [X.], NStZ-RR 2020, 339, 340; vom 10. März 1992 - 5 StR 25/92, [X.]R StGB § 66 Abs. 1 Hang 6). Das [X.] ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass es hieran fehlt.

a) Unter dem symptomatischen Zusammenhang zwischen der [X.] und den die formellen Unterbringungsvoraussetzungen begründenden Taten (s. [X.], Urteil vom 2. September 1997 - 5 [X.], [X.], 6, 7; [X.]/[X.]/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 66 Rn. 31 mwN) ist zu verstehen, dass sämtliche Taten [X.] zeigen, also kennzeichnend für einen Hang im Sinne eines eingeschliffenen inneren Zustandes und die Gefährlichkeit des [X.] sind. Zwischen diesen Taten und der Persönlichkeit des [X.] ist mithin eine innere Beziehung dergestalt erforderlich, dass sie als Ausfluss des insoweit wirksam gewordenen Hangs erscheinen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6. August 2020 - 3 [X.], NStZ-RR 2020, 339, 340; vom 14. April 2008 - 5 StR 19/08, [X.], 453). Somit müssen sowohl die [X.] als auch die Symptomtaten in einem gleichartigen Verhältnis zur kriminogenen Persönlichkeitsstruktur des [X.] stehen (s. [X.], Beschluss vom 6. August 2020 - 3 [X.], NStZ-RR 2020, 339, 340; Urteil vom 10. März 1992 - 5 StR 25/92 [X.]R StGB § 66 Abs. 1 Hang 6; zum Ganzen: [X.]/[X.]/Kinzig aaO; LK/Rissing-van Saan/[X.], StGB, 12. Aufl., § 66 Rn. 218).

b) Gemessen daran hat die [X.] auf der Grundlage der von ihr getroffenen Feststellungen im Wege der erforderlichen Gesamtwürdigung einen symptomatischen Zusammenhang zwischen [X.] und Vortaten ohne Rechtsfehler verneint.

Das [X.] hat dabei maßgeblich darauf abgehoben, dass die Tat zum Nachteil des [X.] - im Gegensatz zu den Vortaten - nicht einem Sachverhalt entsprungen ist, der in der kriminellen Subkultur angesiedelt sei, sondern sich als eine spontane, situative Reaktion auf die - für den Angeklagten unvorhergesehene - Bewaffnung des [X.] am Abend des 1. August 2019 darstelle. Es sei nicht festzustellen, dass es sich bei der gegenständlichen Tat zum Nachteil des [X.] um eine im Voraus von mehreren gemeinsam geplante und gemeinsam durchzuführende „[X.]“ gehandelt habe. Dies beinhalte einen entscheidenden Unterschied zu den Taten, die der Verurteilung des [X.]s Duisburg vom 10. März 2014 zugrunde lagen. Es ist - anders als die Revision meint - vor dem Hintergrund der differenzierten Gesamtwürdigung auch nicht zu besorgen, dass die [X.] die Feststellung aus dem Blick verloren haben könnte, dass der Angeklagte den Nebenkläger - für den Fall, dass das Gespräch mit diesem nicht wie erhofft verlaufen würde - durch Einsatz körperlicher Gewalt „zur Raison rufen“ wollte. Für das [X.] maßgebend war vielmehr der Umstand, dass der Angeklagte sich erst in der konkreten Situation spontan zu der Körperverletzung entschloss, als er der Bewaffnung des [X.] gewahr wurde. Hiergegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.

c) Da das [X.] das Bestehen eines Hangs nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB ohne Rechtsfehler verneint hat, kommt ein Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB aus Rechtsgründen nicht in Betracht und ist vom [X.] - konsequent - nicht geprüft worden.

4. Die auf die Revision der Staatsanwaltschaft gebotene Überprüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten ergeben.

Schäfer     

  

Paul     

  

Hohoff

  

Anstötz     

  

Kreicker     

  

Meta

3 StR 509/22

27.07.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Düsseldorf, 9. März 2022, Az: 2 Ks 1/20

§ 66 Abs 1 S 1 Nr 4 StGB, § 224 Abs 1 Nr 5 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.07.2023, Az. 3 StR 509/22 (REWIS RS 2023, 6670)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6670

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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