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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 37. Zivilsenats des [X.] vom 15. Februar 2023 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis 13.000 €. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 3.000 €.
1. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 14. November 2023 (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Stellungnahme des [X.] rechtfertigt keine andere Entscheidung:
a) Der [X.] ist für die Entscheidung über die Revision zuständig. Bei der Frage, ob das Berufungsgericht - wie hier - eine solche Zuständigkeitsentscheidung getroffen hat, handelt es sich um eine Würdigung der Entscheidungsformel und der Gründe der Zulassungsentscheidung im Einzelfall. Zu der von der Revision angeführten Entscheidung des [X.] ([X.], Urteil vom 20. Januar 1994 - [X.], [X.], 909, 910) liegt kein Widerspruch vor. Der dort im Berufungsurteil erfolgten Zulassung unter Hinweis auf die Annahme der Revision gegen eine andere Entscheidung des [X.] hat der [X.] keine eindeutige Bestimmung des [X.]s als zuständigem Revisionsgericht entnommen. Dies ist vorliegend anders zu beurteilen.
b) Das Kündigungsrecht konnte seitens der Beklagten auf § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 [X.] gestützt werden. Die Vorschrift des § 696 Satz 1 [X.] räumt dem Verwahrer nach ganz herrschender Meinung ein Kündigungsrecht ein (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 1990 - [X.], [X.], 317, 318 und vom 25. Juli 2023 - [X.], [X.], 1603 Rn. 29, für [X.]Z bestimmt; BeckOGK [X.]/Schlinker, 1.10.2023, § 696 Rn. 8; Soergel/Schur, [X.], 13. Aufl., § 696 Rn. 1 und 6; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2020, § 696 Rn. 3 f.; MünchKomm[X.]/[X.], 9. Aufl., § 696 Rn. 5; jurisPK-[X.]/[X.]/[X.], 10. Aufl., Stand: [X.], § 696 Rn. 2; NK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 696 Rn. 1; BeckOK [X.]/Gehrlein, [X.]. 1.11.2023, § 696 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 17. Aufl., § 696 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 83. Aufl., § 696 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 18. Aufl., § 696 Rn. 1). Soweit dies früher - worauf sich die Revision beruft - mit Blick auf die Gesetzesmaterialien (vgl. [X.], Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das [X.], 1899, [X.]; [X.]/[X.], Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, [X.], 1983, [X.] f.) anders gesehen und die Beendigung des Verwahrungsvertrags erst mit der tatsächlichen Rücknahme bzw. mit dem Eintritt des Annahmeverzugs des [X.] angenommen wurde (RGRK/Krohn, [X.], 12. Aufl., § 696 Rn. 1; Krampe, NJW 1992, 1264, 1269), wurzelte dies in der überholten Lehre vom Realvertrag und trägt dem Charakter des Verwahrungsvertrags als [X.] nicht hinreichend Rechnung (BeckOGK [X.]/Schlinker, aaO; [X.]/[X.], aaO; MünchKomm[X.]/[X.], aaO).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 14. November 2023.
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Meta
23.01.2024
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG München, 15. Februar 2023, Az: 37 U 4167/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2024, Az. XI ZR 38/23 (REWIS RS 2024, 288)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 288
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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