Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2014, Az. NotZ (Brfg) 8/14

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2014, 1090

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotZ([X.]) 8/14

vom

24. November 2014

in dem Verfahren

wegen Führung der Amtsbezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)"

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 52 Abs. 2
Dienstverfehlungen des Notars können es rechtfertigen, die Erlaubnis zur Wei-terführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das altersbedingte oder auch freiwillige [X.] des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten.
[X.], Beschluss vom 24. November 2014 -
NotZ([X.]) 8/14 -
[X.]
-
2
-

Der Bundesgerichtshof, [X.], hat am 24. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter
Galke, die
Richterin [X.], [X.] Dr. Radtke sowie die Notare
Dr. [X.] und [X.]

beschlossen:

Der Antrag
des [X.], die Berufung
gegen das Urteil des Senats
für Notarsachen
des [X.]s Köln vom 7.
April
2014

zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens
hat der Kläger zu tragen.

Der
Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000

e-setzt.

Gründe:

I.

Der
Kläger ist seit 1971 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und wurde im Jahre 1982 zum Notar bestellt.

Mit Disziplinarverfügung vom 24.
Juli 2007 verhängte der Präsident des [X.] gegen den Kläger eine Geldbuße von 1.000

i-gen Verstoßes gegen die Dokumentationspflichten nach §
54a Abs.
5 und Abs.
6 BeurkG in 16
Fällen, fahrlässigen Verstoßes gegen §
54a Abs.
2 Nr.
2 BeurkG in zwei Fällen, fahrlässigen Verstoßes gegen [X.] in zwei 1
2
-
3
-

Fällen und fahrlässigen Verstoßes gegen die Vorschrift des §
10 Abs.
2 [X.] über die ordnungsgemäße Buchführung in einem Fall. Die Verfügung wurde bestandskräftig. Weiterhin verhängte der Präsident des [X.] gegen den Kläger mit Disziplinarverfügung vom 3.
November 2008 eine Geldbuße von 200

§
14 Abs.
1 Satz
2 [X.] und gegen das [X.] nach §
3 Abs.
1 Satz
1 Nr.
8 BeurkG. Auch diese Disziplinarverfügung ist bestandskräftig.

Mit Verfügung vom 6.
April 2011 leitete der Präsident des [X.] gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Amtsenthebung ein. Die Verfügung stützte sich auf eine Vielzahl weiterer Verstöße des [X.] gegen seine notariellen Amtspflichten. Das Disziplinarverfahren wurde am 18.
Februar 2013 eingestellt, nachdem der Kläger wegen Erreichens der Alters-grenze mit Ablauf des 31.
Januar 2013 aus dem [X.] ausgeschieden war. Bereits mit Schreiben vom 19.
Dezember 2012 hatte der Kläger im Hinblick auf sein bevorstehendes altersbedingtes Ausscheiden aus dem Amt des Notars beim Präsidenten des [X.] beantragt, ihm die Weiterführung der Amtsbezeichnung "Notar"
mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)"
zu gestatten. Diesen Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 9.
September 2013 [X.]. Der Bescheid ist dem Kläger am 13.
September 2013 zugestellt worden. Die dagegen am 4.
Oktober 2013 erhobene Klage hat das [X.] abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung nicht zugelassen. [X.] wendet sich der Kläger, der nach Zulassung der Berufung sein Klagebe-gehren weiterverfolgen möchte.
3
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4
-

II.

Der Antrag des [X.], die Berufung gegen das Urteil des Oberlandes-gerichts zuzulassen, ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung des [X.] besteht nicht der [X.] des §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO i.[X.].
§
111d [X.]. Danach ist die Beru-fung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzli-chen Urteils bestehen. Dies ist der Fall, wenn gegen die Richtigkeit der Ent-scheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden kann und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (z.B. Senat, Beschluss vom 5.
März 2012 -
NotZ([X.])
13/11, NJW-RR 2012, 632 Rn.
6
mwN). Die Entscheidung des [X.]s begegnet solchen Bedenken nicht.

a) Die Beurteilung des [X.]s, dass die Beklagte durch die Ablehnung des Begehrens des [X.], nach seinem Ausscheiden aus dem [X.] die Bezeichnung
"Notar außer Dienst (a.D.)"
zu führen, weder die ge-setzlichen Grenzen des ihr durch §
52 Abs.
2 Satz
2 [X.] eingeräumten Er-messens überschritten noch von diesem in einem dem Zweck der Ermächti-gung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ist zutreffend.

aa) Gemäß §
52 Abs.
1 [X.] darf ein Notar nach dem Erlöschen sei-nes Amts die Bezeichnung "Notar"
grundsätzlich nicht mehr führen, auch nicht mit einem Zusatz, der auf das Erlöschen des Amts hinweist. Jedoch kann die 4
5
6
7
-
5
-

Landesjustizverwaltung dem früheren Anwaltsnotar nach §
52 Abs.
2 Satz
2
i.[X.]. § 52 Abs. 2 Satz 1
[X.] unter anderem dann die Erlaubnis erteilen, seine frühere Amtsbezeichnung "Notar"
mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)"
weiter zu führen, wenn sein Amt wegen Erreichens der Altersgrenze (§
48a [X.]) erloschen ist. Durch diese Regelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass der Eindruck eines unehrenhaften Ausscheidens aus dem Amt vermieden wird, wenn ein Anwaltsnotar seine Notartätigkeit etwa aus wirtschaftlichen Überlegungen aufgibt. Daher darf die Justizverwaltung die Weiterführung der Amtsbezeichnung nur verweigern, wenn besondere Gründe die Ausübung des Ermessens in diese Richtung rechtfertigen. Worin derartige Gründe gesehen werden können, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die Ermessensausübung hat sich daher an dessen Zweck zu orientieren. Wie sich der Regelung der Vo-raussetzungen,
unter denen nach §
52 Abs.
2 [X.] die Erlaubnis erteilt und gemäß §
52 Abs.
3 Satz
1 [X.] wieder zurückgenommen werden kann, [X.] lässt, will das Gesetz unter anderem verhindern, dass ein unwürdiger früherer Notar durch den weiteren Gebrauch der Amtsbezeichnung das [X.] und das Vertrauen schädigt, die dem [X.] entgegengebracht wer-den. Dienstverfehlungen des Notars können es daher rechtfertigen, die [X.] zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erfor-derlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das freiwillige Ausscheiden des [X.] zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23.
Juli 2007 -
NotZ 56/06, [X.], 428 juris Rn.
6 und
vom 9.
Mai 1988 -
NotZ 9/87, [X.] 1989, 316, 317
f.).

bb) Mit Recht hat
das [X.] die Entscheidung der Beklagten nicht beanstandet. Der Kläger hat durch die Verletzung seiner
Dienstpflichten das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung 8
-
6
-

schwer erschüttert (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10.
August 1987 -
NotZ 6/87, [X.] 1988, 259
f. und vom 9.
Mai 1988 -
NotZ 9/87 aaO,
318).

Bereits die dem Kläger in
den bestandskräftigen Disziplinarverfügungen vom 24.
Juli 2007 und 3. November 2008 angelasteten [X.] wiegen schwer.
Dass das [X.] weitere Dienstverfehlungen aus dem mit Verfügung vom 6.
April 2011 eingeleiteten Disziplinarverfahren berücksichtigt hat, soweit der Kläger diese selbst eingeräumt bzw. sachlich nicht angegriffen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend zieht
das Oberlandes-gericht
auch
in Betracht, dass nicht nur die Vielzahl der Verstöße gegen die notariellen Pflichten den Kläger belastet, sondern auch dass die Verstöße über einen längeren Zeitraum unbeeindruckt von den bereits eingeleiteten Diszipli-narmaßnahmen, die zu den
Disziplinarverfügungen vom 24.
Juli 2007 und 3.
November 2008 geführt
hatten, begangen worden sind.

Entgegen der Ansicht des [X.] durfte sich das [X.] auf die Ergebnisse der disziplinarrechtlichen Vorermittlungen stützen. Auch unter Berücksichtigung der in der Begründung und im Antrag auf Zulassung der Beru-fung hiergegen vorgebrachten Einwände ergibt sich ein Bild für die kontinuierli-che Missachtung notarieller Amtspflichten durch den Kläger, das die Ablehnung des Antrags nach §
52 Abs.
2 Satz
2 [X.] rechtfertigt, auch wenn das Ober-landesgericht nicht in jedem Einzelpunkt
eine jedes tatsächliche und rechtliche Detail durchdringende formelle Aufklärung der Vorwürfe durchgeführt hat. Das Verfahren nach §
52 Abs.
2 [X.] dient nicht dazu, die gegen den Kläger ur-sprünglich erhobenen Vorwürfe in einer dem formellen Disziplinarverfahren ge-nügenden Weise nachzuholen und zu klären. Erforderlich ist eine Aufklärung nur insoweit, dass die Prüfung erfolgen kann, ob der Antragsteller durch sein Verhalten das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amts-9
10
-
7
-

ausübung so schwer erschüttert hat, dass es angemessen ist, ihm die Erlaubnis nach §
52 Abs.
2 Satz
2 [X.] zu versagen, so dass es ihm entsprechend dem Regelfall des §
52 Abs.
1 [X.] nicht gestattet ist, seine frühere Amtsbezeich-nung weiterzuführen. Dies ist vorliegend der Fall.

(1) Zu Unrecht beruft
sich der Kläger darauf, dass er am 5.
Dezember 2007 zur Masse 51/06 aufgrund einer in den notariellen Kaufvertrag aufge-nommenen Regelung berechtigt gewesen sei, entgegen dem Gebot des §
54b Abs. 3 Satz 8 BeurkG
eine Umbuchung in Höhe von 4.116,45

e-schäftskonto vorzunehmen, ohne den Verwendungszweck anzugeben, eine notarielle Kostenrechnung zu erteilen und dafür zu sorgen, dass diese Rech-nung dem Kostenschuldner zugegangen ist. Von diesen Erfordernissen ver-mochte die in dem der Verwahrung zugrunde liegenden notariellen Kaufvertrag aufgenommene Regelung den Kläger
offensichtlich nicht zu entbinden.
Die [X.] lautet:

"Vom Auszahlungsempfänger zu tragende Kosten und Auslagen kann der Notar von den Auszahlungsbeträgen in Abzug bringen und dem [X.] entnehmen. Das gilt auch für Kosten und Auslagen aus ande-ren Amtsgeschäften."

Zu Unrecht macht der Kläger geltend, dass in der Disziplinarverfügung vom 24.
Juli 2007 (S.
15) die von ihm vertretene Auffassung vom Präsidenten des [X.]
bestätigt worden sei. Zutreffend weist hierzu die Beklagte [X.] hin, dass dort der
Zugang der Kostenrechnung problematisiert, die Ver-rechnung aber auf eine Kostenrechnung hin vorgenommen worden ist.
11
12
13
-
8
-

(2) Den
Vorwurf, bei der Masse 62/06 einen Verstoß gegen die Treu-handauflage der Finanzierungsgläubigerin der Letzterwerber begangen zu ha-ben, räumt der Kläger auch im Zulassungsantrag ein. Vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, den
das [X.] in Übereinstimmung mit der [X.] angenommen hat, vermag ihn nicht zu entlasten, dass der
Kläger
Gründe, die den Fehler verursachten, nicht mehr rekonstruieren kann. Feststeht, dass er bereits am 19.
Dezember 2006 die Auszahlung vorgenommen hat, obwohl er erst am 16.
April 2007 die Eintragung der Grundschuld für die [X.] beantragt hat.

(3) Auch das Fehlen von Zinsregelungen in den [X.] der Massen
35/07, 36/07 und 62/06 räumt der Kläger ein.

(4) Der Kläger stellt schließlich nicht in Abrede, dass er im [X.] mit der [X.] (Urkunden-Nr.
231/09) und der [X.] (Urkunden-Nr.
23/06) vom 16.
April 2009 gegen [X.],
die ihm gegenüber den Beteiligten oblagen, verstoßen und auf
entsprechende Hinweise des Vormundschaftsgerichts und Rückrufbitten ande-rer Beteiligter nur unzureichend reagiert hat. Zutreffend hat
deshalb das Ober-landesgericht
einen vorsätzlichen
Verstoß gegen §
17 Abs.
1, Abs.
2, §
18 [X.] sowie gegen die Betreuungspflichten gemäß
§
14 Abs.
1 Satz
2 und §
24 [X.] angenommen. Die nicht näher
begründete Auffassung
des
[X.], ihm falle lediglich Fahrlässigkeit zur Last, zwingt zu keiner
anderen
Beurteilung.

(5) Dies gilt auch für die rechtliche Beurteilung der
Vorwürfe im [X.] mit der Beurkundung der Verträge zum
Verkauf von [X.] im Mehrfamilienhaus [X.] 235-237 in [X.] Der Kläger
setzt 14
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9
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ebenfalls
lediglich seine eigene abweichende Rechtsauffassung der des Ober-landesgerichts
entgegen, ohne dafür eine stichhaltige Begründung aufzuzeigen.

(6) Erfolglos wiederholt
der Kläger
sein Vorbringen
gegen den Vorwurf eines fahrlässigen
Verstoßes
gegen [X.], weil
er bei der Masse 36/05 eine Überweisung auf sein Geschäftskonto in Höhe von 2.617,40

Wertstellung zum 2.
Januar 2006 veranlasst hat, obwohl der erforderliche [X.] auf Eigentumsumschreibung erst am 16.
Januar 2006 -
ohne Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung und ohne Starksagung für die Kosten
-
gestellt worden ist. Die
Behauptung des [X.], dass die Auszahlung erst am 19.
Januar 2006 und mithin nach Stellung des Antrags auf Eigentumsumschrei-bung erfolgt sei, ist widerlegt durch die Ablichtungen des [X.] und der dazu gehörigen Kontoauszüge. Aus diesen ergibt sich, dass der Kläger mit Wertstellung vom 2.
Januar 2006 Kosten in Höhe von 2.617,40

e-schäftskonto überweisen ließ. Darauf ist der Kläger im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen des Präsidenten des [X.] vom 14.
Dezember 2012 ausdrücklich
hingewiesen worden.

(7) Fehl geht auch der Einwand, das [X.] habe zu Unrecht
nicht beanstandet, dass die Beklagte dem Kläger
bei der Masse 5/05 einen Verstoß gegen die [X.] gegenüber den
Letzterwerbern
vorgewor-fen habe.
Der Vorwurf beinhaltet nicht einen Verstoß gegen die Belehrungs-pflicht, sondern
einen vorsätzlichen Verstoß gegen [X.], weil der Kläger am 13.
März 2006 über den hinterlegten [X.] verfügt und die Eigentumsumschreibung beantragt hat, obwohl nach der ursprüngli-chen [X.] erst nach Hinterlegung des vollständigen Kauf-preises verfügt und erst nach Nachweis der vollständigen Kaufpreiszahlung die 18
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Eigentumsumschreibung beantragt werden durfte.
Die Einwände des [X.] betreffen
einen anderen Sachverhalt und gehen mithin ins Leere.

b) Es bestehen auch nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des [X.]s, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass der Kläger ab März 1982 bis zum 31.
Januar 2013 fast 31 Jahre als Notar tätig war und hiervon circa 25 Jahre beanstandungsfrei
geblieben ist. Zutreffend sieht
das [X.] die Entscheidung in Anbetracht der Vielzahl von Verstößen gegen notarielle Pflichten, die über einen längeren Zeitraum und trotz der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen erfolgt sind und unterschiedli-che Kernbereiche der notariellen Tätigkeit betreffen, für gerechtfertigt an. Nach Abwägung aller Umstände ist die Grenze zu nur leichten und mittleren Diszipli-narverstößen ganz erheblich überschritten. Der Kläger ist der Führung der Be-zeichnung "Notar"
mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)"
nicht würdig.

2. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht deshalb geboten, weil ent-scheidungserhebliche Verfahrensfehler (§
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO i.[X.]. §
111d [X.]) gegeben wären. Erfolglos rügt der Kläger, dass das [X.] in seine Beurteilung die zwölf
Dienstverfehlungen einbezogen und die Vorwürfe als richtig unterstellt hat, die er allein mit dem Einwand der Verjährung angegrif-fen habe. Zu einem rechtlichen Hinweis war das [X.] schon des-halb nicht verpflichtet, weil die Beklagte bereits in der Klageerwiderung darauf hingewiesen
hatte, dass die vom
Kläger erhobene Verjährungseinrede
nicht begründet sei. Für die Gewährung einer Schriftsatzfrist bestand nach
dem
Hin-weis auf die Rechtsauffassung des Senats zur Verjährungsfrage im [X.] keine rechtliche Veranlassung.
Dem Zulassungsantrag lässt sich eine Verletzung des Rechts des [X.] auf rechtliches Gehör durch das Ober-landesgericht nicht entnehmen. Es wird nicht aufgezeigt, welchen weiteren kon-20
21
-
11
-

kreten Sachvortrag der Kläger aufgrund eines weiteren Hinweises (mit welchem Inhalt?) noch gehalten hätte.

Galke
[X.]
Radtke

[X.]
Frank

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 07.04.2014 -
2 X (Not) 6/13 -

Meta

NotZ (Brfg) 8/14

24.11.2014

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2014, Az. NotZ (Brfg) 8/14 (REWIS RS 2014, 1090)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1090

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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