Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2005, Az. II ZR 189/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3018

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[X.] Leitsatz Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 936, 930; ZPO § 286 G

a) Wird die einem Vermieterpfandrecht unterliegende Sache im Wege des [X.] veräußert, so setzt ein gutgläubiger [X.] Erwerb die Übergabe der Sache an den Erwerber voraus.
b) Wer den Verzicht auf ein Recht (hier: Vermieterpfandrecht) geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese rechtsvernichtende Einwen-dung.
[X.], Urteil vom 20. Juni 2005 - [X.]/03 - OLG Jena

LG Gera

Meta

II ZR 189/03

20.06.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2005, Az. II ZR 189/03 (REWIS RS 2005, 3018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3018

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