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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 480/15
vom
9. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2015 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gießen vom 14.
Juli 2015 wird
mit der Maßgabe als unbegründet [X.], dass der Angeklagte zu einer Jugendstrafe
von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen hat
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten
und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Fischer Appl Ott
Zeng Bartel
Meta
09.12.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2015, Az. 2 StR 480/15 (REWIS RS 2015, 1009)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1009
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