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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:270420B5STR96.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/20
vom
27. April 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 27. April 2020 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31.
Oktober 2019 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Betruges in drei Fällen schul-dig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Anrechnungs-
sowie Einziehungsentschei-dung
getroffen.
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Schuld-spruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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1. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Fälle 3 und 4 (Tatmehrheit) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie sich als Teilakte einer sukzessiven Tatausführung zur Erreichung eines einheitlichen Erfolges darstel-len und als eine Tat im Rechtssinne zu betrachten sind (vgl. [X.], Beschluss vom 22. November 2011
4 [X.], [X.], 79; siehe
zur Abgren-zung [X.], Beschluss vom 7. März 2017
1 StR 41/17, [X.], 342, 343).
Nach den Urteilsfeststellungen beabsichtigte der Angeklagte im Fall 4, beim letzten Treffen mit der Geschädigten am 3. November 2015 weitere 5.000
-Betrag
einer schon im Juli 2015 ge-
P.
mit der vorgeblichen Festnahme dieser Personen durch das [X.] zurückgehalte-nen Papiere. Von dem Gesamtbetrag hatte die Geschädigte täuschungsbedingt am 10.
Juli
Tathandlung am 3. November 2015 war daher nur ein Teilakt der Tathandlung im Fall 3.
2. Der Senat hat den
Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO
geändert; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.
3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im Fall 4 ver-hängten Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Für das in diesem und im Fall 3 der Urteilsgründe verwirklichte Delikt hat es mit der im Fall 3 verhäng-ten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sein Bewenden.
Im Hinblick auf die Einsatzstrafe von vier Jahren und vier Monaten im Fall 1 und die weiteren Einzelstrafen von vier Jahren im Fall 2 und drei Jahren 3
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und sechs Monaten im Fall 3 sowie den gleichbleibenden Schuldgehalt schließt der Senat aus, dass das [X.] bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Be-urteilung der Fälle 3 und 4 eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
4. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs erscheint es nicht unbil-lig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener
Mosbacher
Köhler
Resch
von Häfen
Vorinstanz:
[X.], [X.], 31.10.2019 -
256 Js 4515/15 (277) (502 KLs) (12/19)
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Meta
27.04.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2020, Az. 5 StR 96/20 (REWIS RS 2020, 11657)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11657
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 274/22 (Bundesgerichtshof)
Tateinheitliches Handeltreiben mit Betäubungsmittel
3 StR 54/16 (Bundesgerichtshof)
Diebstahl: Natürliche Handlungseinheit zwischen einzelnen Tathandlungen und Fassung der Urteilsformel; Voraussetzungen einer Postpendenzfeststellung
3 StR 379/19 (Bundesgerichtshof)
Betrug: Verklammerung zur Tateinheit durch unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften
5 StR 408/22 (Bundesgerichtshof)
6 StR 117/20 (Bundesgerichtshof)