Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. IX ZB 32/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7651

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB
32/12

vom

20. Februar 2014

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 64 Abs. 3 Satz 1, § 199 Satz 2
Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin sind zur Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters befugt, wenn die Höhe der Festsetzung ihr Recht auf eine Teilhabe an einem Überschuss beeinträchtigen kann.
[X.], Beschluss vom 20. Februar 2014 -
IX ZB 32/12 -
LG [X.] ([X.])

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.], Prof.
Dr.
Gehrlein, [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
20. Februar 2014
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.]s [X.] ([X.]) vom 7. März 2012 insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen eine Festsetzung der Vergütung des weiteren Beteiligten zu 2
auf mehr als 800.000

verworfen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

festgesetzt.

Gründe:

I.

Der weitere Beteiligte zu 2 ist Verwalter in dem am 25.
September 2001 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, einer in der 1
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Rechtsform der GmbH
& Co. KG geführten Gesellschaft. Nach der Verwertung der Insolvenzmasse wurden die festgestellten Forderungen sämtlicher [X.] einschließlich
der nachrangigen Insolvenzgläubiger (§
39 [X.]) befriedigt. Unter diesen befand sich auch eine Forderung der weiteren Beteilig-ten zu 1, einer Kommanditistin der Schuldnerin und Geschäftsführerin ihrer Komplementär-GmbH, auf Darlehensrückzahlung. Die
weitere Beteiligte zu 1
hatte ihre Forderung zunächst mit 2.202.405,51

auf 1.366.437,32

Teilnahme am Insolvenzverfahren verzichtet.

Mit Beschluss vom 12.
April 2011 hat das Insolvenzgericht die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 2
für
seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 1.090.064,97

e-gen haben die Schuldnerin und die weitere Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die weitere Beteiligte zu 1 eine Darlehensforderung in Höhe von 135.505,31

h-gemeldet. In der Begründung ihrer Beschwerde erklärte sie jedoch, sie halte an der Forderungsanmeldung nicht mehr fest. Sie beanspruche aber den ihr nach §
199 [X.] zustehenden Anteil an dem zu erwartenden
Übererlös.

Das [X.] hat die sofortigen Beschwerden als unzulässig verwor-fen
und hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung der weiteren Beteiligten zu 1 die Rechtsbeschwerde zugelassen. Diese beantragt mit ihrer [X.] die Herabsetzung der Vergütung auf 800.000

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II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§
574 Abs.
2, §
575 ZPO). Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur [X.] an das Beschwerdegericht.

1. [X.] hat gemeint, der weiteren Beteiligten zu 1 feh-le die Beschwerdeberechtigung.
Eine solche folge nicht aus ihrer Stellung als Insolvenzgläubigerin, weil ihre zur Tabelle festgestellte Forderung befriedigt worden sei und sie an der Nachmeldung einer weiteren Forderung später nicht mehr festgehalten habe. Auch als Kommanditistin der Schuldnerin sei sie nicht beschwerdeberechtigt. Der Umstand, dass sie als Gesellschafterin nach §
199 [X.] einen Anteil an einem verbleibenden Überschuss beanspruchen könne, rechtfertige keine analoge Anwendung des §
64 Abs.
3 [X.] über den Kreis der dort als beschwerdeberechtigt bezeichneten Personen hinaus.

2. Diese Ausführungen halten, soweit die Stellung der weiteren Beteilig-ten zu 1 als Kommanditistin betroffen ist, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin sind in analoger Anwendung des §
64 Abs.
3
Satz 1
[X.]
zur Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergü-tung des Insolvenzverwalters berechtigt, wenn die Höhe der Festsetzung ihr
Recht auf eine Teilhabe an einem Überschuss beeinträchtigen kann.

a) Gegen den Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht die Vergütung des Verwalters festsetzt, steht
gemäß §
64 Abs.
3 Satz 1 [X.] dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Diese Regelung ist jedoch nicht abschließend. Der [X.] hat wie-4
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derholt entschieden, dass über den Wortlaut des §
64 Abs.
3 Satz 1 [X.] hin-aus anderen Personen die Beschwerdeberechtigung zuerkannt werden kann, wenn diese durch eine fehlerhafte Festsetzung der Vergütung in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden. Im Falle der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nicht nur dieser selbst beschwerdeberechtigt

21 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1, §
64 Abs.
3 Satz 1 [X.]), sondern auch der spätere Insolvenzverwalter
([X.], Beschluss vom 27.
September 2012 -
IX
ZB 276/11, [X.], 2081
Rn.
3). Ist die Masse unzulänglich, steht das Beschwerderecht auch Massegläubigern zu, wenn durch die Festsetzung der nach §
209 Abs.
1 Nr.
1 [X.] vorrangigen Verwaltervergütung ihre Befriedigung beeinträchtigt wird ([X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2012 -
IX
ZB 19/10, [X.], 226 Rn.
9, 13 f). In gleicher Weise ist ein Dritter beschwerdebefugt, der sich für den Fall der Masseunzulänglichkeit gegenüber der Masse verpflichtet hat, für die Kosten des Insolvenzverfahrens einzustehen ([X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2012, aaO Rn. 15 ff).

b) Der Gesetzgeber ging davon aus, dass den Betroffenen eine Be-schwerdebefugnis zukommen solle (vgl. BT-Drucks. 12/2443 [X.] zu §
75 RegE-[X.]), also denjenigen, die durch die Vergütungsfestsetzung in ihren Rechten
unmittelbar beeinträchtigt werden können. Soweit solche Betroffene in §
64 Abs.
3 Satz 1 [X.] nicht genannt sind, weist die Norm eine planwidrige Regelungslücke auf. Ihnen muss in analoger Anwendung
ein Beschwerderecht zuerkannt werden ([X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2012, aaO Rn. 9, 13).

c) Diese Voraussetzungen sind auch im
Streitfall gegeben. Die weitere Beteiligte
zu
1 kann durch eine fehlerhaft überhöhte Festsetzung der Vergütung in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden. Sie
ist als Kommanditistin Gesellschafterin der Schuldnerin. Nach dem Schlussbericht des weiteren Betei-8
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ligten zu 2 war zum Stichtag 31.
März 2010
ein [X.] in Höhe von 307.840,09

, zuzüglich noch zu erwartender Einnahmen aus Vor-steuererstattung
in Höhe von 47.137,00

.
Bleibt es bei der bisherigen Festset-zung seiner Vergütung
(1.090.064,97

, darf er, da er bereits Vorschüsse in Höhe von insgesamt 836.272,50

,
der Masse noch 253.792,47

entnehmen.
Nach dem Schlussbericht ist davon auszugehen, dass in diesem Fall ein Restbetrag von rund 8.000

gemäß §
199 [X.] verbleibt.
Wird die Vergütung des weiteren Beteiligten zu
2 hingegen dem Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 entsprechend auf 800.000

herabgesetzt, hat der weitere Beteiligte zu 2 bereits mehr erhalten, als ihm zu-steht. Der zu erwartende Überschuss erhöht sich dann um den Betrag, um den die Vergütung herabgesetzt wird.
Da die Schuldnerin keine natürliche Person ist, hat der Verwalter nach §
199 Satz 2 [X.] jeder an der Schuldnerin beteilig-ten Person, mithin auch der weiteren Beteiligten zu 1, den Teil des [X.] herauszugeben, der ihr bei einer
Abwicklung außerhalb des [X.] zustünde. Dieser von der weiteren Beteiligten zu 1 zu beanspruchende Anteil erhöht sich, wenn
die Vergütung des Verwalters
niedriger
festgesetzt wird. Seine Höhe wird somit durch jede fehlerhaft überhöhte Vergütungsfestset-zung unmittelbar beeinträchtigt.

d) Auf die sich aus dem Gesetz ergebende Beschwerdeberechtigung der Schuldnerin brauchen sich deren Gesellschafter im Falle eines möglichen Überschusses entgegen der Ansicht des weiteren Beteiligten zu 1 nicht verwei-sen zu lassen, weil der Anspruch auf einen Anteil am Überschuss nach § 199 Satz 2 [X.] den an der Schuldnerin beteiligten Personen selbst und nicht der Schuldnerin zusteht.

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III.

Die Entscheidung des [X.] ist deshalb gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, damit nunmehr in der Sache ent-schieden werden kann.

[X.]
Gehrlein
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.04.2011
-
3 IN 119/01 -

LG [X.], Entscheidung vom 07.03.2012 -
1 [X.] -

11

Meta

IX ZB 32/12

20.02.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. IX ZB 32/12 (REWIS RS 2014, 7651)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7651

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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