Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2005, Az. IX ZR 214/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 909

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 214/03
vom 10. November 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 10. November 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatisc[X.] Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. August 2003 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.625.908 • festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlic[X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat nicht gegen verfassungsmäßige Rechte der Klägerin verstoßen. Insbesondere hat es einer Beweisaufnahme durch [X.] zugängliches Vorbringen der Klägerin nicht übergangen. 1 2 - 3 - - 4 - Bei der Anwendung des § 252 Satz 2 BGB ist das Berufungsgericht von den vom [X.] hierzu entwickelten Rechtsgrundsätzen ausge-gangen. Die Würdigung der von der Klägerin zur Schadensschätzung dargelegten Anknüpfungstatsac[X.] bezieht sich im Hinblick auf das von der Klägerin im streitigen Zeitraum praktizierte Vertriebssystem und die Vielzahl der im Verbotszeitraum phasenweise angebotenen, von der Beklagten nicht angegriffenen Tasc[X.]lampen auf einen besonders gelagerten Einzelfall. Die Verneinung eines Schadens fällt deshalb in den Verantwortungsbereich des Tatrichters.

Auch im Übrigen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keine zulas-sungsrelevante Rechtsfrage auf, insbesondere keine Divergenz zur Rechtspre-chung oberster Bundesgerichte. Von einer weiteren Begründung wird abgese- 3 4 - 5 - [X.], weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutra-gen, unter denen eine Revision zugelassen wird (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.06.2002 - 315 O 354/00 - [X.], Entscheidung vom 28.08.2003 - 5 [X.]/02 -

Meta

IX ZR 214/03

10.11.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2005, Az. IX ZR 214/03 (REWIS RS 2005, 909)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 909

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