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PDF anzeigen[X.] vom 15. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2010 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juni 2010 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 27. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen. Gründe: Die gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juli 2010 eingelegte [X.] ist in der Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht begründet worden, so dass das [X.] sie durch Beschluss vom 27. Juli 2010 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen hat. 1 Der hiergegen vom Angeklagten erhobene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Die versäumte Handlung ist nicht [X.] worden. 2 - 3 - Daher ist der Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 StPO unbegründet, denn das [X.] hat die Revision zutref-fend als unzulässig verworfen. [X.]
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15.12.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2010, Az. 2 StR 488/10 (REWIS RS 2010, 329)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 329
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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