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PDF anzeigen[X.] vom 20. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20. Januar 2010 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur [X.] eines Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen. Gründe: 1. Der Angeklagte hat den Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 StPO nicht binnen einer Woche gestellt. Er ging erst am 28. August 2009 beim [X.] und mit Blick auf die Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 20. August 2009 nach Fristablauf ein. Ihm war jedoch angesichts der durch den Poststempel vom 25. August 2009 beleg-ten langen Postlaufzeit von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 1 2. Der danach zulässige Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 - 3 - [X.] vom 17. Juli 2009 fehlt es an einer Unterschrift. Aus diesem Grund entspricht sie nicht dem gesetzlichen Schriftformerfordernis (§ 341 Abs. 1 StPO); die Revision ist daher - ohne dass es auf die Verfristung und eine mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankäme - unzuläs-sig. 3 [X.]
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20.01.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2010, Az. 2 StR 513/09 (REWIS RS 2010, 10261)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10261
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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4 StR 336/13 (Bundesgerichtshof)
4 StR 84/06 (Bundesgerichtshof)
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