Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2014, Az. IV ZR 35/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3098

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 35/12
vom

9. September 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.] Karczewski

am 9. September 2014

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
Dezember 2011 als unzulässig zu ver-werfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klage-antrags zu 3 richtet.

Soweit die Revision zugelassen worden ist, beabsichtigt der Senat, sie gemäß §
552a
ZPO zurückzuweisen.

Die [X.]en erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

[X.] Hinsichtlich des Klageantrags zu 3 ist die unbeschränkt einge-legte Revision mangels Zulassung nicht zulässig.

1
-
3
-

Das Berufungsgericht hat die Revision "wegen grundsätzlicher Be-deutung der Regelungen der 7. und 9. Änderungssatzung" zugelassen. Diese in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebo-tenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisi-onszulassung ist wirksam. Die zum Anlass für die Zulassung genomme-ne Frage betrifft einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrenn-baren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die [X.] selbst die [X.] beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014

[X.], [X.], 817 Rn.
11 m.w.N.). Der
den Ansprüchen
auf Neube-rechnung und teilweise Rückzahlung des Sanierungsgelds für das [X.] (Klageanträge zu 1 und 2) zugrunde liegende Sachverhalt kann un-abhängig von dem [X.] beurteilt werden, der für die mit dem Klageantrag zu 3 geforderte Anerkennung der Klägerin als Arbeitgeber-verband ab dem [X.] maßgeblich ist.

I[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen hin-sichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 nicht mehr vor.

Die Revision hat insoweit auch keine Aussicht auf Erfolg

552a Satz
1 ZPO).

1. §
65 [X.] ist entgegen der Auffassung der Revision rechtmä-ßig.

a) Der Senat hat die dafür maßgeblichen Rechtsfragen in drei Ur-teilen vom 20.
Juli 2011 ([X.], [X.], 314; [X.], [X.]; [X.], juris) im Wesentlichen bereits geklärt und diese Ent-scheidungen durch Urteil vom 15.
Mai
2013 ([X.], [X.], 888 Rn.
28) bestätigt. Danach ist §
65 [X.] einer Inhaltskontrolle nach den [X.] des [X.] weitgehend entzogen, weil er 2
3
4
5
-
4
-

auf einer

in Ziff.
4.1 Satz
2, Ziff.
4.2 Satz
3, Ziff.
4.3 [X.] und §
37
Abs.
3 Satz
1 [X.] getroffenen

maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert (Senatsurteile vom 20.
Juli 2011

[X.] aaO Rn.
49
ff.; [X.] aaO Rn.
49
ff.; [X.] aaO Rn.
47
ff.). Der gebotenen verfassungs-
und europarechtlichen [X.] hält §
65 [X.] stand (Senatsurteile vom 20.
Juli 2011

[X.] aaO Rn.
63
ff.; [X.] aaO Rn.
63
ff.; [X.] aaO Rn.
61
ff.).

b) Die durch die Grundentscheidung bedingte Einschränkung der Inhaltskontrolle müssen sich auch an der Beklagten beteiligte [X.] entgegenhalten lassen, die

wie die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt

nicht tarifunterworfen sind (Senatsurteile
vom 20.
Juli 2011 ([X.] aaO Rn.
59
ff.; [X.] aaO Rn.
59
ff.; [X.] aaO Rn.
57
ff.).
Die Revision will diese Frage nochmals zur Überprüfung stellen, bringt aber keine Argumente vor, die eine abweichende Ent-scheidung rechtfertigen könnten.

c) Die Einführung des Sanierungsgelds überschreitet entgegen der Auffassung der Revision die Grenzen des [X.] in §
14 Abs.
1 Satz
1 [X.] nicht (Senatsurteile vom 20.
Juli 2011

[X.] aaO Rn.
95
ff.; [X.] aaO Rn.
93
ff.; [X.] aaO Rn.
89
ff.).

2. §
65 Abs.
5a [X.] und die darauf bezogenen Ausführungsbe-stimmungen sind ebenfalls wirksam. Dies hat der Senat in dem Urteil vom 15.
Mai 2013 (aaO Rn.
40
ff.) entschieden und im Einzelnen be-gründet.

a) Die genannten Bestimmungen unterfallen keiner [X.]. Zwar beruht §
65 Abs.
5a [X.] nicht auf einer Grundentscheidung 6
7
8
9
-
5
-

der Tarifvertragsparteien; insoweit enthalten der [X.] und der [X.] 2001 keine Bestimmungen. Die Regelung des §
65 Abs.
5a [X.] ist aber

entgegen der Ansicht der Revision

als so genannte Preisklausel auch weitgehend der [X.] Überprüfung entzogen (Senatsurteil vom 15.
Mai 2013
aaO Rn.
41
ff.).

b) §
65 Abs.
5a [X.] genügt den Anforderungen des Transpa-renzgebots, an dem gemäß §
307 Abs.
3 Satz
2, Abs.
1 Satz
2 [X.] auch das Preis-Leistungs-Verhältnis betreffende Klauseln zu messen sind
(Senatsurteil vom 15.
Mai 2013
aaO Rn.
44
ff.). Allein der Umfang und die Komplexität der Ausführungsbestimmungen führen nicht zu ihrer In-transparenz. Sie lassen sich entgegen der Ansicht der Revision mit der Erhebung "pauschaler" [X.] in Einklang bringen; diese er-fordern keine "pauschale" Berechnungsweise.

3. Eine vom Berufungsgericht vorgenommene Überprüfung der Be-rechnung der Umverteilung des [X.] nach §
65 Abs.
5a [X.] i.V.m. den Ausführungsbestimmungen auf die Einhaltung billigen Ermessens nach §
315 Abs.
1 [X.] kommt nicht in Betracht, weil der [X.] insoweit kein Ermessenspielraum zusteht, sondern die [X.]sfaktoren im Einzelnen festgelegt sind (vgl. Senatsurteile vom 5.
Dezember 2012

IV ZR 110/10, [X.], 219 Rn.
21; [X.], juris Rn.
21; jeweils m.w.N.).

4. Mit den erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen konkreten Einwendungen zur Höhe und Berechnung des [X.] für das [X.] ist die Klägerin

wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden hat

nach den §§
529 Abs.
1 Nr.
2, 531 Abs.
2 ZPO ausge-schlossen. In erster Instanz hat die Klägerin pauschal die Richtigkeit der 10
11
12
-
6
-

Abrechnung bestritten und gefordert, die Beklagte möge offenlegen, wie die angegebenen [X.] hergeleitet würden. Die Beklagte hat auf die der Klageerwiderung beigefügte umfassende Erläuterung zum [X.] verwiesen, die die Berechnung des Sanierungsgel-des bis zur 7.
Satzungsänderung sowie die Umverteilung gemäß der 7.
bis 9.
Satzungsänderung ausführlich darstellt. Außerdem hat sie die einzelnen Rechenschritte, auch zu den [X.], erläu-tert. Erst im Berufungsverfahren hat die Klägerin Einwände zur [X.] vorgebracht und im Wesentlichen gerügt, dass gemäß §
65 Abs.
2 Satz
1 [X.] die Gesamthöhe der [X.] im [X.] auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutach-tens festgesetzt werden müsse und ergänzend nach §
64 Abs.
2 Satz
2 [X.] festzustellen sei, dass die [X.] ausschließlich zur [X.] der vor dem 1.
Januar 2002 begründeten Ansprüche und [X.] dienten. Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum sie diese Einwendungen im ersten Rechtszug nicht vorgebracht hat. Im Übrigen ist die Forderung nach einem versicherungsmathematischen Gutachten schon deshalb unbegründet, weil für den ersten, hier in Rede stehenden

-
7
-

Deckungsabschnitt 2002 bis 2007 die Höhe der [X.] in §
65 Abs.
2 Satz
2 [X.] mit 2,0 Prozent der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001 angegeben ist.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr.
Karczewski
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.06.2010 -
6 [X.]/09 -

O[X.], Entscheidung vom 30.12.2011 -
12 [X.] -

Meta

IV ZR 35/12

09.09.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2014, Az. IV ZR 35/12 (REWIS RS 2014, 3098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3098

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