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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 13. Oktober 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat insbesondere auf seinen Beschluss vom 14. Juni 2022 ([X.], [X.], 1679) in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022 ([X.], 1908). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf weitere selbstständig tragende Begründungen gestützt, zu denen kein Zulassungsgrund dargelegt ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 40.000 €.
[X.] |
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Matthias |
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Menges |
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Derstadt |
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Ettl |
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Meta
29.11.2022
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 13. Oktober 2021, Az: 8 U 16/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2022, Az. XI ZR 526/21 (REWIS RS 2022, 7301)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 7301
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZR 504/21 (Bundesgerichtshof)
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