Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2012, Az. 4 StR 652/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9433

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 652/11

vom
7. Februar
2012
in der Strafsache
gegen

wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar
2012
ge-mäß §
154 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2, §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
1.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen der Taten vom 16. August 2008 und 25.
Juli 2009 (Fälle II.
1 und II.
7
der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des [X.] und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. September 2011 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des
vor-sätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in elf Fällen, des
Betrugs in neun Fällen und des versuch-ten Betrugs in vier Fällen schuldig
ist.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des [X.] ge-mäß §
154 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2 [X.] eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II.
1 und II.
7 der Urteilsgründe jeweils
wegen (vorsätzlichen) gefährli-chen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen
Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 [X.]).
1
-
3
-
Infolge der Teileinstellung
entfallen zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten. Die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren hat gleichwohl Bestand. Der Senat schließt in Überein-stimmung mit dem [X.] aus, dass das [X.] im Hinblick auf die [X.] von zwei Jahren und die verbleibenden weiteren 23
Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, hätte es den Wegfall der beiden genannten Einzelstrafen berücksichtigt.
Auch der Bestand der Maßregeln
nach §§
69, 69a StGB wird von der teilweisen Einstellung des Verfahrens nicht berührt.
[X.][X.]Franke

Mutzbauer [X.]

2
3

Meta

4 StR 652/11

07.02.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2012, Az. 4 StR 652/11 (REWIS RS 2012, 9433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9433

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